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Agrarumweltmaßnahme NRW: Anlage mehrjähriger Buntbrachen

Die Anlage mehrjähriger Buntbrachen ist eine Agrarumweltmaßnahme in Nordrhein-Westfalen. Gefördert werden Buntbrachen auf Acker- oder Dauerkulturflächen mit vorgeschriebenen Saatgutmischungen nach Anlage 1 der Richtlinien. Der maximale Bewilligungsumfang liegt bei 10 % der Gesamtacker- und Dauerkulturfläche bis maximal 3 Hektar. Der Prämiensatz beträgt 1620 €/ha, Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nicht ausgebracht werden.

Fördergeber
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Förderebene Landesprogramm
Fördergeber Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Gefördert wird die Anlage von mehrjährigen Buntbrachen auf Acker- oder Dauerkulturflächen mit vorgeschriebenen Saatgutmischungen nach Anlage 1 der Richtlinien. Die Belege über die genutzte Saatgutmischung sind vorzuhalten. Die Einsaat erfolgt bis zum 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres; auch eine Herbsteinsaat nach Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, vor Verpflichtungsbeginn, ist möglich.

Eine Förderung von mehrjährigen Buntbrachen mit einem Abstand von weniger als 10 Metern zu Oberflächengewässern ist ausgeschlossen. Als Oberflächengewässer gelten stationierte Gewässer, die in der auf Grundlage der Gewässerstationierungskarte vom LANUV erstellten Gewässerkulisse enthalten sind; die Kulisse wird in ELAN als Agrarförderrechtliche Gewässerkulisse NRW zur Verfügung gestellt.

Die erstmalig angelegten Buntbrachen werden für die Dauer des gesamten Verpflichtungszeitraums bis zum 1. September des letzten Verpflichtungsjahrs lagegenau beibehalten. Sofern eine Abweichung um 2 Prozent oder mehr festgestellt wird, sind Lage und Umfang der Buntbrachen bis zum 15. Mai des folgenden Jahres wiederherzustellen. Vom 01.04. bis 15.08. gilt ein Schutzzeitraum auf den mehrjährigen Buntbrachen.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Legen Sie die Buntbrachen auf Acker- oder Dauerkulturflächen an?
Verwenden Sie die vorgeschriebenen Saatgutmischungen nach Anlage 1 der Richtlinien und halten Sie die Belege vor?
Liegen die Buntbrachen mindestens 10 Meter von Oberflächengewässern entfernt?
Bleibt die beantragte Fläche bei höchstens 10 % der Gesamtacker- und Dauerkulturfläche und höchstens 3 Hektar?

Was bekommst du konkret?

Prämiensatz: 1620 €/ha. Bagatellgrenze: 500 €; ihre Einhaltung wird sowohl im Bewilligungsverfahren als auch im ersten Verpflichtungsjahr geprüft. Der maximale Bewilligungsumfang liegt bei 10 % der Gesamtacker- und Dauerkulturfläche bis maximal 3 Hektar (ha). Es werden keine Ersetzungsanträge bewilligt; eine Erhöhung der bestehenden Bewilligung ist nicht möglich.

Wie stellst du den Antrag?

Neue Teilnehmer reichen über ELAN einen Grundantrag ein. Laut Landwirtschaftskammer war der Grundantrag 2026 bis zum 30. Juni 2026 zu stellen; die Verpflichtungen beginnen ab 01.01.2027, der Verpflichtungszeitraum beträgt drei Jahre bis zum 31.12.2029. Anträge und Formulare stellt die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf ihren Förderseiten bereit; dort sind der Elektronische Antrag (ELAN) sowie Formulare und Merkblätter verlinkt. Wird im ersten Verpflichtungsjahr ein geringerer Umfang angelegt als bewilligt, wird der erstmalig bewilligte Buntbrachen-Umfang an den tatsächlich angelegten Umfang angepasst. Das gilt auch, wenn die ursprüngliche Bewilligung 10 % der im ersten Verpflichtungsjahr im Flächenverzeichnis ausgewiesenen Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebes übersteigt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Prämie für mehrjährige Buntbrachen?
Der Prämiensatz beträgt 1620 €/ha. Die Bagatellgrenze liegt bei 500 €, die Mindestschlaggröße bei 0,1 ha.
Wie viel Fläche kann ich bewilligt bekommen?
Der maximale Bewilligungsumfang liegt bei 10 % der Gesamtacker- und Dauerkulturfläche bis maximal 3 Hektar (ha).
Welcher Abstand zu Gewässern gilt?
Eine Förderung von mehrjährigen Buntbrachen mit einem Abstand von weniger als 10 Metern zu Oberflächengewässern ist ausgeschlossen.
Wann gilt der Schutzzeitraum?
Vom 01.04. bis 15.08. gilt ein Schutzzeitraum auf den mehrjährigen Buntbrachen. Abweichend hiervon können im Zeitraum vom 1. Juli bis 15. August aus landwirtschaftlicher Sicht problematische Arten mechanisch beseitigt werden; eine Beseitigung in Handarbeit oder mit Freischneider, Sense oder ähnlichen Werkzeugen auf Teilflächen ist ganzjährig möglich.
Kann ich eine bestehende Bewilligung erhöhen?
Nein. Es werden keine Ersetzungsanträge bewilligt; eine Erhöhung der bestehenden Bewilligung ist nicht möglich.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Agrarumweltmaßnahme NRW: Anlage mehrjähriger Buntbrachen — Offizielle Programmseite
    landwirtschaftskammer.dePrimärquelleLandwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
  2. [02]
    Anlage 1 der Richtlinien: Saatgutmischungen (recht.nrw.de)
    recht.nrw.deRechtsgrundlageLandwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
  3. [03]
    Landwirtschaftskammer NRW: Formulare und Merkblätter
    landwirtschaftskammer.dePrimärquelleLandwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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