Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Förderebene | Landesprogramm |
| Fördergeber | Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen |
| Zielgruppe | Unternehmen |
Worum geht es?
Gefördert wird die Anlage von mehrjährigen Buntbrachen auf Acker- oder Dauerkulturflächen mit vorgeschriebenen Saatgutmischungen nach Anlage 1 der Richtlinien. Die Belege über die genutzte Saatgutmischung sind vorzuhalten. Die Einsaat erfolgt bis zum 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres; auch eine Herbsteinsaat nach Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, vor Verpflichtungsbeginn, ist möglich.
Eine Förderung von mehrjährigen Buntbrachen mit einem Abstand von weniger als 10 Metern zu Oberflächengewässern ist ausgeschlossen. Als Oberflächengewässer gelten stationierte Gewässer, die in der auf Grundlage der Gewässerstationierungskarte vom LANUV erstellten Gewässerkulisse enthalten sind; die Kulisse wird in ELAN als Agrarförderrechtliche Gewässerkulisse NRW zur Verfügung gestellt.
Die erstmalig angelegten Buntbrachen werden für die Dauer des gesamten Verpflichtungszeitraums bis zum 1. September des letzten Verpflichtungsjahrs lagegenau beibehalten. Sofern eine Abweichung um 2 Prozent oder mehr festgestellt wird, sind Lage und Umfang der Buntbrachen bis zum 15. Mai des folgenden Jahres wiederherzustellen. Vom 01.04. bis 15.08. gilt ein Schutzzeitraum auf den mehrjährigen Buntbrachen.
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Welche Bedingungen gelten?
4 Pflicht-Kriterien
| Kriterium |
|---|
| Legen Sie die Buntbrachen auf Acker- oder Dauerkulturflächen an? |
| Verwenden Sie die vorgeschriebenen Saatgutmischungen nach Anlage 1 der Richtlinien und halten Sie die Belege vor? |
| Liegen die Buntbrachen mindestens 10 Meter von Oberflächengewässern entfernt? |
| Bleibt die beantragte Fläche bei höchstens 10 % der Gesamtacker- und Dauerkulturfläche und höchstens 3 Hektar? |
Was bekommst du konkret?
Prämiensatz: 1620 €/ha. Bagatellgrenze: 500 €; ihre Einhaltung wird sowohl im Bewilligungsverfahren als auch im ersten Verpflichtungsjahr geprüft. Der maximale Bewilligungsumfang liegt bei 10 % der Gesamtacker- und Dauerkulturfläche bis maximal 3 Hektar (ha). Es werden keine Ersetzungsanträge bewilligt; eine Erhöhung der bestehenden Bewilligung ist nicht möglich.
Wie stellst du den Antrag?
Neue Teilnehmer reichen über ELAN einen Grundantrag ein. Laut Landwirtschaftskammer war der Grundantrag 2026 bis zum 30. Juni 2026 zu stellen; die Verpflichtungen beginnen ab 01.01.2027, der Verpflichtungszeitraum beträgt drei Jahre bis zum 31.12.2029. Anträge und Formulare stellt die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf ihren Förderseiten bereit; dort sind der Elektronische Antrag (ELAN) sowie Formulare und Merkblätter verlinkt. Wird im ersten Verpflichtungsjahr ein geringerer Umfang angelegt als bewilligt, wird der erstmalig bewilligte Buntbrachen-Umfang an den tatsächlich angelegten Umfang angepasst. Das gilt auch, wenn die ursprüngliche Bewilligung 10 % der im ersten Verpflichtungsjahr im Flächenverzeichnis ausgewiesenen Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebes übersteigt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Prämie für mehrjährige Buntbrachen?
Wie viel Fläche kann ich bewilligt bekommen?
Welcher Abstand zu Gewässern gilt?
Wann gilt der Schutzzeitraum?
Kann ich eine bestehende Bewilligung erhöhen?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Agrarumweltmaßnahme NRW: Anlage mehrjähriger Buntbrachen — Offizielle Programmseitelandwirtschaftskammer.dePrimärquelleLandwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
- [02]Anlage 1 der Richtlinien: Saatgutmischungen (recht.nrw.de)recht.nrw.deRechtsgrundlageLandwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
- [03]Landwirtschaftskammer NRW: Formulare und Merkblätterlandwirtschaftskammer.dePrimärquelleLandwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.