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Einstiegsförderung für Innovationsvorhaben von KMU (EIK) – Seed- und SeedInvest-Bonus

Der Seed-Bonus und der SeedInvest-Bonus im Landesprogramm Wirtschaft 2021 bis 2027 fördern junge, innovative Start-ups in Schleswig-Holstein. Gefördert werden der Aufbau und die Skalierung wachstumsorientierter Geschäftsmodelle durch eigenes Personal (Seed-Bonus) oder durch Investitionen in Instrumente und Ausrüstung (SeedInvest-Bonus).

Zuständig
Land Schleswig-Holstein
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Land Schleswig-Holstein
Zielgruppe Unternehmen, Existenzgründer

Worum geht es?

Mit der Einstiegsförderung für Innovationsvorhaben von KMU (EIK) unterstützt das Land Schleswig-Holstein niedrigschwellig Innovationen von Unternehmen. Der Seed-Bonus und der SeedInvest-Bonus richten sich gezielt an junge Start-ups mit innovativem, skalierbarem Geschäftsmodell und werden aus Mitteln des EFRE und des Landes als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Junges Gewerbe mit Sitz/Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, nicht älter als fünf Jahre

Kleinst- oder kleines Unternehmen (KU) nach EU-Definition

Innovatives, skalierbares Geschäftsmodell

Was bekommst du konkret?

Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Der Seed-Bonus fördert die Kosten für eigenes angestelltes Personal; zusätzlich sind Pauschalkosten in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Personalkosten für Material, Investitionen, Qualifikation, Marketing, Fremdleistungen, Schutzrechte, Reisen und Miete förderfähig. Der SeedInvest-Bonus fördert Investitionen in Instrumente und Ausrüstung wie Produktionseinrichtungen, Hardware und Software; Personalkosten werden pauschal mit 20 Prozent der direkten Ausgaben berücksichtigt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 15.000 Euro betragen und dürfen für den Seed-Bonus höchstens 120.000 Euro, für den SeedInvest-Bonus höchstens 50.000 Euro betragen. Während der Laufzeit der Richtlinie können maximal drei Vorhaben pro Unternehmen bezuschusst werden.

Wie stellst du den Antrag?

Alle Förderanträge werden von der Bewilligungsbehörde vorhabenspezifisch nach Innovationsgrad und erwarteter ökonomischer Bedeutung bewertet. Bei Antragstellung sind die Rahmenbedingungen des Vorhabens zu konkretisieren und zu belegen sowie eine gesicherte Gesamtfinanzierung nachzuweisen. Der Antrag wird bei der zuständigen Bewilligungsbehörde in Schleswig-Holstein gestellt.

Häufige Fragen

Wer kann den Seed- und SeedInvest-Bonus in Schleswig-Holstein beantragen?
Antragsberechtigt sind ausschließlich junge Gewerbebetriebe mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, die als Kleinst- oder kleines Unternehmen gelten, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sind und ein innovatives, skalierbares Geschäftsmodell aufweisen.
Was ist der Unterschied zwischen Seed-Bonus und SeedInvest-Bonus?
Der Seed-Bonus fördert den Aufbau und die Skalierung des Geschäftsmodells durch eigenes angestelltes Personal. Der SeedInvest-Bonus fördert Investitionen in Instrumente und Ausrüstung wie Produktionseinrichtungen, Hardware und Software.
Wie hoch sind die zuwendungsfähigen Ausgaben?
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 15.000 Euro betragen. Für den Seed-Bonus liegen sie bei höchstens 120.000 Euro, für den SeedInvest-Bonus bei höchstens 50.000 Euro. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Wie viele Vorhaben kann ein Unternehmen fördern lassen?
Während der Laufzeit der Richtlinie können maximal drei Vorhaben pro Unternehmen bezuschusst werden; eine zeitlich überlappende Förderung von zwei Vorhaben ist ausgeschlossen.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    De-minimis-Verordnung (VO (EU) Nr. 2023/2831)
    eur-lex.europa.euRechtsgrundlageLand Schleswig-Holstein
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