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Förderung von Investitionen zur Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen (FRL-FID Saarland)

Das Saarland gewährt landwirtschaftlichen Unternehmen Zuwendungen für Investitionen zur Diversifizierung (FID). Gefördert werden investive Maßnahmen zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit einer nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft und zur Entwicklung des ländlichen Raumes.

Zuständig
Saarland / Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Saarland / Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Förderhöhe
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Auf Grundlage der geltenden EU-Verordnungen, des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum und der Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes' (GAK) gewährt das Saarland Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen für investive Maßnahmen. Die Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (FID) ist Teil der gemeinsamen Förderrichtlinie FRL-AFP/FID und ergänzt das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP). Die Bewertung und Auswahl der förderfähigen Projekte erfolgt nach einem Punkteverfahren. Förderfähig sind Investitionen mit Beitrag zum Verbraucher-, Umwelt-, Tier- oder Klimaschutz sowie Ressourcenschutz. Die Interessen der Verbraucher, die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Rechtsgrundlage sind unter anderem Art. 14 und Art. 18 der VO (EU) Nr. 702/2014.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Landwirtschaftliches Unternehmen im Saarland

Prosperitätsgrenze: max. 110.000 € (Ledige) bzw. 140.000 € (Eheleute) positive Einkünfte pro Jahr

Beitrag zum Verbraucher-, Umwelt-, Tier- oder Klimaschutz sowie Ressourcenschutz

Zweckbindungsfrist 12 Jahre (Bauten) bzw. 5 Jahre (Maschinen)

Wie stellst du den Antrag?

Ein vollständiger Antrag auf Förderung ist beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat A/4, vorzulegen. Der Antrag muss unter anderem Name und Größe des Unternehmens, eine Vorhabenbeschreibung, den Standort, eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten, Art und Höhe der beantragten Beihilfe, ein Investitionskonzept samt Finanzierungsplan sowie einen Nachweis über die Einhaltung der Prosperitätsgrenze enthalten. Nach Vorliegen aller Unterlagen versendet die Bewilligungsbehörde eine Eingangsbestätigung und entscheidet über den Antrag in Form eines Prüfvermerks. Die Förderfähigkeit gilt ab dem Datum des vollständigen Antragseinganges als gegeben.

Häufige Fragen

Wer kann die Diversifizierungsförderung im Saarland beantragen?
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen im Saarland, die investive Maßnahmen zur Diversifizierung durchführen. Die Auswahl der förderfähigen Projekte erfolgt nach einem Punkteverfahren; förderfähig sind Investitionen mit Beitrag zum Verbraucher-, Umwelt-, Tier- oder Klimaschutz sowie Ressourcenschutz.
Was ist die Prosperitätsgrenze?
Die Summe der positiven Einkünfte des Antragstellers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 110.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 140.000 Euro je Jahr bei Eheleuten nicht überschritten haben. Wird diese Grenze durch Kapitaleigner mit mehr als 5 Prozent Anteil überschritten, wird das zuwendungsfähige Investitionsvolumen anteilig gekürzt.
Kann die Förderung mit anderen Mitteln kombiniert werden?
Grundsätzlich dürfen geförderte Vorhaben nicht aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden. Abweichend ist die Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME des Europäischen Investitionsfonds oder der Förderbanken der Länder bei Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen zulässig.
Welche Zweckbindungsfristen gelten?
Geförderte Bauten, bauliche Anlagen und baugebundene Technik unterliegen einer Zweckbindungsfrist von zwölf Jahren ab Fertigstellung; geförderte Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte einer Frist von fünf Jahren ab Lieferung. Werden sie in dieser Zeit veräußert, verpachtet oder zweckwidrig verwendet, kann die Förderung widerrufen werden.

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