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Junges Wohnen — Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende in Niedersachsen

Junges Wohnen ist ein Förderprogramm des Landes Niedersachsen für die Schaffung von Wohnheimplätzen für volljährige Studierende und Auszubildende. Die NBank bewilligt ein zinsloses, rückzahlbares Darlehen und zusätzlich einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Wie hoch beide ausfallen, hängt davon ab, ob sich der Investor auf 25 oder auf 40 Jahre Belegungs- und Mietbindung festlegt. Den Zuschuss gibt es nur zusammen mit dem Darlehen.

Zuständig
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Darlehen
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Förderquote 40 %
Finanzierungsanteil bis 45 % der Kosten — rückzahlbar
Zinssatz 0 %
Zielgruppe Student, Arbeitnehmer, Unternehmen

Worum geht es?

Das Programm unterstützt die Schaffung von Wohnheimplätzen für volljährige Studierende und Auszubildende in Niedersachsen. Gefördert werden der Neubau von Wohnheimen, die Änderung (Aus- und Umbau) und Erweiterung von Gebäuden sowie der erstmalige Erwerb von Wohnheimen innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung. Wohnheime, die ausschließlich Studierenden vorbehalten sind, werden nur an einem Hochschulstandort gefördert.

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Es müssen mindestens vier zusammenhängende Wohnheimplätze entstehen. Einzelapartments sollen 18 m² Wohnfläche nicht unterschreiten, Individualräume in gemeinschaftlich genutzten Wohneinheiten mindestens 12 m² groß sein.

Wohnheime für Auszubildende oder in gemischter Belegung sind auch außerhalb von Hochschulstandorten möglich. Dort ist ein Bedarfsnachweis zu erbringen.

Bereits begonnene Bauvorhaben sind ausgeschlossen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs-, Kauf- oder Werkvertrages.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Wohnheimplätze für volljährige Studierende und Auszubildende in Einzelapartments oder gemeinschaftlichen Wohnformen

Es müssen mindestens vier zusammenhängende Wohnheimplätze entstehen. Einzelapartments sollen 18 m² Wohnfläche nicht unterschreiten, Individualräume in gemeinschaftlich genutzten Wohneinheiten mindestens 12 m² groß sein.

Reine Studierendenwohnheime werden nur an einem Hochschulstandort in Niedersachsen gefördert

Wohnheime für Auszubildende oder in gemischter Belegung sind auch außerhalb von Hochschulstandorten möglich. Dort ist ein Bedarfsnachweis zu erbringen.

Neubau, Änderung (Aus-/Umbau), Erweiterung oder Ersterwerb innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung

Bereits begonnene Bauvorhaben sind ausgeschlossen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs-, Kauf- oder Werkvertrages.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

3 Schritte

  1. 01

    Antrag bei der Wohnraumförderstelle

    Der Antrag auf Darlehen und Zuschuss wird bei der für den Bauort zuständigen kommunalen Wohnraumförderstelle eingereicht (Landkreis, Stadt, Gemeinde).

  2. 02

    Unterlagen beifügen

    Erforderlich sind unter anderem Selbstauskunft, Baubeschreibung, Kosten- und Finanzierungsaufteilung sowie die Identitätsfeststellung nach dem Geldwäschegesetz. Die Vordrucke stehen im Downloadcenter der NBank bereit.

  3. 03

    Checkliste nutzen

    Eine Checkliste der beizufügenden Antragsunterlagen für die Mietwohnraumförderung ist bei den Wohnraumförderstellen und im Downloadcenter der NBank erhältlich.

Häufige Fragen

Wie hoch sind Darlehen und Zuschuss?
Das hängt von der gewählten Belegungs- und Mietbindung ab. Bei 25 Jahren Bindung beträgt das Darlehen bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens 49.500 Euro je Wohnheimplatz, der Zuschuss bis zu 40 Prozent, höchstens 44.000 Euro je Wohnheimplatz. Bei 40 Jahren Bindung sind es bis zu 25 Prozent Darlehen, höchstens 27.500 Euro, und bis zu 60 Prozent Zuschuss, höchstens 66.000 Euro je Wohnheimplatz. Für Eltern-Kind-Apartments und für Wohnheimplätze, die die Anforderungen für eine uneingeschränkte Rollstuhlbenutzung nach DIN 18040-2 „R“ erfüllen, erhöhen sich die Höchstbeträge um 15 Prozent.
Muss das Darlehen zurückgezahlt werden?
Ja. Das Darlehen wird über die gesamte Laufzeit zinslos gewährt, ist aber in voller Höhe zu tilgen — spätestens zum Ende der Belegungs- und Mietbindung von 25 oder 40 Jahren. Einen Tilgungsnachlass sieht das Programm nicht vor. Der nicht rückzahlbare Teil der Förderung ist der Zuschuss, der zusätzlich zum Darlehen bewilligt wird. Eine Förderung allein als Zuschuss ist ausgeschlossen: ohne Darlehen kein Zuschuss.
Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, natürliche Personen sowie Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dazu gehören insbesondere auch die niedersächsischen Studierendenwerke. Zuwendungsempfänger ist, wer das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt; beim Ersterwerb, wer das Eigentum an dem Wohnheim erwirbt.
Wo stelle ich einen Antrag?
Der Antrag auf Darlehen und Zuschuss wird bei der für den Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle eingereicht (Landkreis, Stadt oder Gemeinde). Dort gibt es auch weitere Informationen. Die Antragsformulare stehen im Downloadcenter der NBank bereit, eine Übersicht der örtlichen Wohnraumförderstellen findet sich auf der Internetseite der NBank.
Was bedeutet die Belegungs- und Mietbindung?
Die geförderten Wohnheimplätze sind für die Dauer der Bindung Personen vorbehalten, die an einer niedersächsischen Hochschule am jeweiligen Hochschulstandort immatrikuliert sind oder einen von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Ausbildungsvertrag vorlegen, und deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 3 Abs. 2 NWoFG nicht übersteigt. Die Zweckbestimmung beträgt wahlweise 25 oder 40 Jahre und beginnt mit der Bezugsfertigkeit. Je länger die Bindung, desto höher fällt der Zuschussanteil aus und desto niedriger der Darlehensanteil.
Wie hoch darf die Miete sein?
Für jeden einzelnen geförderten Wohnheimplatz darf nur eine Warmmiete vereinbart werden, die die im Zeitpunkt der Förderentscheidung geltende Wohnkostenpauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG nicht überschreitet. Die Warmmiete umfasst dabei die Grundmiete, die Betriebskosten sowie etwaige Möblierungszuschläge. Sie ist ab Bezugsfertigkeit oder ab Abschluss der baulichen Maßnahmen für die Dauer von drei Jahren festgeschrieben. Mietverträge können befristet abgeschlossen werden.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Junges Wohnen — Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende — Offizielle Programmseite
    nbank.dePrimärquelleInvestitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
  2. [02]
    Produktinformation Junges Wohnen — Schaffung von Wohnheimplätzen
    nbank.dePrimärquelleInvestitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
  3. [03]
    Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende und für Auszubildende (RL Junges Wohnen 2026)
    nbank.deRechtsgrundlageNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen (Nds. MBl. 2026 Nr. 318)

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