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Förderkredit · bis 500.000 € Land

EFRE-Innovationsdarlehen in Bremen

Das EFRE-Innovationsdarlehen der Bremer Aufbau-Bank (BAB) finanziert Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz im Land Bremen. Das zinsverbilligte Darlehen beträgt bis zu 500.000 Euro, wird mit üblicherweise 0,25 % p.a. verzinst und läuft bis zu 10 Jahre — bei überwiegenden Personal- und Sachkosten bis zu 5 Jahre. Die Kofinanzierung erfolgt aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des EFRE-Programms Land Bremen 2021-2027.

Max. Kreditrahmen
500.000 €
pro Vorhaben (Großprojekt-Cap)
Zuständig
BAB Bremer Aufbau Bank
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Darlehen
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber BAB Bremer Aufbau Bank
Förderhöhe bis zu 500.000 €
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Die BAB fördert Darlehen zur Finanzierung betrieblicher Innovationen (neue Produkte, Verfahren, Dienstleistungen, Geschäftsmodelle). Ko-finanzierung durch EFRE im Rahmen des EFRE-Programms Land Bremen 2021-2027.

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Das antragstellende Unternehmen muss seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Bremen haben. Reine Briefkastenfirmen genügen nicht; die Projektdurchführung muss ebenfalls im Land Bremen stattfinden, da nur Personal am bremischen Projektstandort abgerechnet werden kann (Ausnahmen sind bei Antragstellung zu begründen).

Antragsberechtigt sind ausschliesslich kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition in Anhang I der AGVO. Kleine Unternehmen beschäftigen weniger als 50 Personen und haben einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro. Mittlere Unternehmen beschäftigen weniger als 250 Personen und erzielen einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder haben eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. Verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen sind bei der Größenberechnung einzubeziehen. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 2 Nr. 18 AGVO) sowie Unternehmen in der Primärproduktion von Fischerei/Aquakultur oder Landwirtschaft.

Das Unternehmen muss ein umfassendes Konzept vorlegen, das Innovationsgehalt, nachvollziehbaren Lösungsweg, plausibles Mengengeruest, Verwertungsmöglichkeiten der Projektergebnisse und den regionalwirtschaftlichen Nutzen für das Land Bremen beschreibt. Das Vorhaben muss das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen. Mittelfristig — in spätestens drei Jahren nach Projektende — müssen neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entstehen, die verglichen mit dem Stand der Technik im jeweiligen Wirtschaftszweig erheblich verbessert sind.

Die Mindestdarlehenssumme beträgt 100.000 Euro; der Höchstbetrag liegt bei 500.000 Euro (Nennbetrag). Das Darlehen wird als zinsverbilligtes Förderdarlehen mit einem Nominalzinssatz von 0,25 % p.a. gewährt. Nicht forderbar sind Umschuldungen, Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen. Der tatsächliche Zinssatz kann höher liegen, wenn der Subventionswert des Darlehens die De-minimis-Höchstgrenzen überschreiten würde.

Der Projektstart darf erst nach Kreditbewilligung und Abschluss des Kreditvertrags erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Wer mit dem Vorhaben vor der Bewilligung beginnt, verliert den Anspruch auf das Innovationsdarlehen. Das Antragsverfahren gliedert sich in vier Phasen: One-Pager, Projektskizze, digitale Antragstellung im Kundenportal und Kreditprüfung durch die BAB-Gremien.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen

Das antragstellende Unternehmen muss seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Bremen haben. Reine Briefkastenfirmen genügen nicht; die Projektdurchführung muss ebenfalls im Land Bremen stattfinden, da nur Personal am bremischen Projektstandort abgerechnet werden kann (Ausnahmen sind bei Antragstellung zu begründen).

KMU-Status nach EU-Definition (AGVO Anhang I)

Antragsberechtigt sind ausschliesslich kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition in Anhang I der AGVO. Kleine Unternehmen beschäftigen weniger als 50 Personen und haben einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro. Mittlere Unternehmen beschäftigen weniger als 250 Personen und erzielen einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder haben eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. Verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen sind bei der Größenberechnung einzubeziehen. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 2 Nr. 18 AGVO) sowie Unternehmen in der Primärproduktion von Fischerei/Aquakultur oder Landwirtschaft.

Nachgewiesenes Innovationsvorhaben mit technischem Risiko

Das Unternehmen muss ein umfassendes Konzept vorlegen, das Innovationsgehalt, nachvollziehbaren Lösungsweg, plausibles Mengengeruest, Verwertungsmöglichkeiten der Projektergebnisse und den regionalwirtschaftlichen Nutzen für das Land Bremen beschreibt. Das Vorhaben muss das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen. Mittelfristig — in spätestens drei Jahren nach Projektende — müssen neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entstehen, die verglichen mit dem Stand der Technik im jeweiligen Wirtschaftszweig erheblich verbessert sind.

Darlehensvolumen 100.000 bis 500.000 Euro

Die Mindestdarlehenssumme beträgt 100.000 Euro; der Höchstbetrag liegt bei 500.000 Euro (Nennbetrag). Das Darlehen wird als zinsverbilligtes Förderdarlehen mit einem Nominalzinssatz von 0,25 % p.a. gewährt. Nicht forderbar sind Umschuldungen, Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen. Der tatsächliche Zinssatz kann höher liegen, wenn der Subventionswert des Darlehens die De-minimis-Höchstgrenzen überschreiten würde.

Antragstellung vor Beginn des Vorhabens

Der Projektstart darf erst nach Kreditbewilligung und Abschluss des Kreditvertrags erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Wer mit dem Vorhaben vor der Bewilligung beginnt, verliert den Anspruch auf das Innovationsdarlehen. Das Antragsverfahren gliedert sich in vier Phasen: One-Pager, Projektskizze, digitale Antragstellung im Kundenportal und Kreditprüfung durch die BAB-Gremien.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

6 Schritte

  1. 01

    Initialberatung und One-Pager einreichen

    Erstkontakt mit der BAB (Tel. 0421 9600-415 oder über bab-bremen.de) und Vereinbarung einer Initialberatung. Danach wird das Innovationskonzept auf maximal einer Seite (One-Pager) zusammengefasst: Unternehmensbeschreibung, Beschreibung des geplanten Produkts oder Verfahrens mit wirtschaftlichen Auswirkungen sowie geschätzter Förderbedarf. Der One-Pager wird beim zuständigen BAB-Ansprechpartner eingereicht und beurteilt.

  2. 02

    Projektskizze erarbeiten

    Auf Basis des One-Pagers wird gemeinsam mit den BAB-Innovationsmanagern eine detaillierte Projektskizze ausgearbeitet. Die Skizze definiert verbindliche Projektmeilensteine mit messbaren Erfolgskriterien, eine Kostengliederung (Personal-, Sach-, Maschinen- und Betriebskosten) und den regionalwirtschaftlichen Mehrwert für das Land Bremen. Das Projektvolumen und die Tranchenhöhen werden so festgelegt, dass eine sinnvolle Kostenabgrenzung pro Meilenstein möglich ist.

  3. 03

    Digitale Antragstellung im Kundenportal

    Nach positiver Begutachtung der Projektskizze erfolgt die formelle Antragstellung digital im Kundenportal der BAB. Einzureichen sind: Projektskizze, letzte zwei Jahresabschlüsse (falls vorhanden), aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, Organigramm mit Gesellschafterstruktur sowie Unternehmensplanung. Die Innovationsmanager pruеfen und geben die Skizze frei; die Stellungnahme wird Bestandteil des späteren Kreditvertrags.

  4. 04

    Kreditprüfung und Kreditvertrag

    Die BAB-Gremien pruеfen die finanzielle Tragfähigkeit des antragstellenden Unternehmens unter Berücksichtigung der geplanten Zinsen und Tilgungen. Ausserdem erfolgen Prüfungen nach Geldwaeschevorschriften. Bei positivem Gremienbeschluss wird der Kreditvertrag abgeschlossen, der Zinssatz, Laufzeit, Tilgungsplan und Meilensteine verbindlich festlegt. Für das Darlehen sind grundsätzlich keine Sicherheiten zu stellen. Erst nach Vertragsabschluss darf das Vorhaben beginnen.

  5. 05

    Projektdurchführung mit Meilensteinberichten

    Nach Kreditvertragsabschluss wird die erste Darlehensstranche über das Kundenportal abgerufen und ausgezahlt. Zu jedem Meilenstein ist ein Statusbericht (maximal 6 Seiten) mit Massnahmen, Ergebnissen und Zielerreichung einzureichen. Grossinvestitionen ab 50.000 Euro netto werden gesondert nach Rechnungsvorlage erstattet. Erst nach Prüfung und Freigabe eines Meilensteins wird die Folgetranche ausgezahlt. Bei Nicht-Erreichen eines Meilensteins kann das Darlehen gekuendigt oder auf marktmassige Zinsen umgestellt werden.

  6. 06

    Abschlussbericht und Verwendungsnachweis

    Innerhalb von drei Monaten nach Projektende ist ein Abschlussbericht (maximal 10 Seiten) per E-Mail an den zuständigen BAB-Innovationsmanager zu senden. Der Bericht fasst das gesamte Vorhaben zusammen und bestätigt die Zielerreichung. Alle Belege und Verträge sind fuenf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Die BAB sowie EFRE-Prüfbehörden sind berechtigt, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Auf Anfrage ist an einer Projektevaluation zur Messung regionaler Wirkungen mitzuwirken.

Wo stellst du den Antrag in Bremen?

Als lokale Anlaufstelle ist für Bremen WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH hinterlegt (Wirtschaftsförderung). Eine Wirtschaftsförderung ist die kommunale Schnittstelle für Betriebe — von Standortfragen bis zur Weiterleitung an Landes- und Bundesprogramme.

Bremen ist ein Bundesland — die regionalen Angaben dieser Seite liegen deshalb auf Landesebene. In der Region leben 706.915 Einwohner. Der amtliche Gemeindeschlüssel lautet 04.

Häufige Fragen

Wer ist antragsberechtigt für das EFRE-Innovationsdarlehen?
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Bremen. Die KMU-Definition folgt Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO): Kleine Unternehmen beschäftigen weniger als 50 Personen bei maximal 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme; mittlere Unternehmen weniger als 250 Personen bei maximal 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme. Verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen werden bei der Größenberechnung einbezogen. Ausgeschlossen sind Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Art. 2 Nr. 18 AGVO), Unternehmen der Primärproduktion in Fischerei, Aquakultur und Landwirtschaft sowie Unternehmen, die einer EU-Beihilfe-Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen sind. Freie Berufe sind ebenfalls nicht antragsberechtigt — geforderit ist eine gewerbliche Tätigkeit zum Zweck der Gewinnerzielung.
Was wird als Innovationsvorhaben anerkannt und gefördert?
Gefördert werden betriebliche Massnahmen zur Produktion, Entwicklung oder Ausführung neuer oder erheblich verbesserter Produkte, Prozesse, Dienstleistungen, Liefer- und Produktionsmethoden sowie Organisations- und Prozessinnovationen einschliesslich der Entwicklung von Geschäftsmodellen. Das Vorhaben muss das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs tragen — reine Routineinvestitionen ohne Innovationscharakter sind nicht forderbar. Forderbare Kostenpositionen umfassen vorhabenbezogene Investitionen (Maschinen, Geräte, Versuchsausstattungen, Messgeräte für Entwicklung und Prototypenbau), Personalkosten am bremischen Standort, Sachkosten (Instrumente, Ausruestung, Auftragsforschung, Patente, Beratungskosten, Drittleistungen) sowie sonstige Betriebskosten wie Materialkosten und projektbezogene Reisekosten. Nicht forderbar sind Umschuldungen, Nachfinanzierungen und Anschlussfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben.
Wie hoch ist das Darlehen und welche Konditionen gelten?
Das EFRE-Innovationsdarlehen wird mit einem Nennbetrag von mindestens 100.000 Euro bis maximal 500.000 Euro gewährt. Der Nominalzinssatz beträgt grundsätzlich 0,25 % p.a. Dieser Förderzinssatz ist an die EU-Beihilferegeln gebunden: Die BAB ermittelt den Subventionswert des Darlehens; übersteigt er die De-minimis-Schwelle, muss ein höher Zinssatz vereinbart werden. Die Laufzeit beträgt bei reinen Investitionsdarlehen bis zu 10 Jahre; liegt der Anteil vorhabenbezogener Personal- und Sachkosten über 30 % der Darlehenssumme, beträgt die Laufzeit bis zu 5 Jahre. Maximal 3 tilgungsfreie Jahre werden gewährt. Das Darlehen wird in Tranchen entlang vereinbarter Projektmeilensteine ausgezahlt; Grossinvestitionen ab 50.000 Euro netto werden nach Rechnungsvorlage erstattet. Für das Darlehen sind grundsätzlich keine Sicherheiten — weder betriebliche noch ausserbetriebliche wie Gesellschafterbürgschaften — zu stellen.
Welche De-minimis-Regelung gilt und wie häufig kann das Programm genutzt werden?
Für etablierte Unternehmen wird das Darlehen als De-minimis-Beihilfe nach der EU-Verordnung Nr. 2023/2831 gewährt. Der Gesamtbetrag aller einem einzigen Unternehmen gewaahrten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren 300.000 Euro nicht überschreiten. Der Beihilfewert des verbilligten Zinssatzes wird dabei auf Basis des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden EU-Referenzzinssatzes errechnet. Vor Bewilligung muss das Unternehmen eine De-minimis-Erklärung abgeben, in der alle in den beiden vorangegangenen und im laufenden Steuerjahr erhaltenen De-minimis-Beihilfen angegeben werden. Nach Gewährung erhält das Unternehmen eine De-minimis-Bescheinigung, die zehn Jahre aufzubewahren und bei künftigen De-minimis-Anträgen vorzulegen ist. Für Unternehmensneugründungen (Handelsregistereintrag höchstens 5 Jahre zurück, keine Gewinnausschüttung) gilt alternativ die AGVO Artikel 22 (Anlaufbeihilfe).
Welche EFRE-Berichtspflichten entstehen durch das Darlehen?
Als EFRE-kofinanziertes Förderprogramm unterliegt das Innovationsdarlehen den Vorschriften des EFRE-Programms Land Bremen 2021-2027 (EU-Verordnungen 2021/1060 und 2021/1058). Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, zu jedem Projektmeilenstein einen Statusbericht (maximal 6 Seiten) einzureichen, der die umgesetzten Massnahmen, erzielten Ergebnisse und erreichten Ziele dokumentiert. Nach Projektabschluss ist innerhalb von drei Monaten ein Abschlussbericht (maximal 10 Seiten) per E-Mail an den zuständigen Innovationsmanager der BAB zu senden. Alle Belege, Verträge und projektbezogenen Unterlagen sind fuenf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Die BAB sowie die für das EFRE-Programm zuständigen Prüfstellen — darunter Europäische Kommission, Europäischer Rechnungshof und der bremische Rechnungshof — sind berechtigt, jederzeit Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Darüber hinaus können die Kreditnehmer verpflichtet werden, an einer Projektevaluation zur Messung regionaler Wirkungen mitzuwirken.
Wie läuft der Antragsprozess ab?
Das Antragsverfahren gliedert sich in vier Phasen. In Phase 1 wird nach einer Initialberatung bei der BAB ein einseitiger One-Pager mit Unternehmensbeschreibung, Innovationsidee und geschätztem Förderbedarf eingereicht. In Phase 2 wird die Projektskizze mit verbindlichen Meilensteinen, Erfolgskriterien und Kostenplan erarbeitet — die BAB-Innovationsmanager unterstützen dabei. In Phase 3 erfolgt nach positiver Begutachtung der Skizze die digitale Antragstellung im Kundenportal der BAB; beizufügen sind die letzten zwei Jahresabschlüsse, eine aktuelle BWA, Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, Organigramm mit Gesellschafterstruktur sowie eine Unternehmensplanung. In Phase 4 prüft die BAB die finanzielle Tragfähigkeit und schliesst bei positivem Gremienbeschluss den Kreditvertrag ab. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Vorhaben darf erst nach Abschluss des Kreditvertrags starten.
Kann das EFRE-Innovationsdarlehen mit anderen Forderungen kombiniert werden?
Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen oder anderen De-minimis-Beihilfen ist grundsätzlich zulässig — jedoch nur nach Massgabe der einschlägigen EU-Beihilfevorschriften (Art. 8 Abs. 5 AGVO bzw. Art. 5 De-minimis-Verordnung). Entscheidend ist, dass der kumulierte Beihilfewert aller eingesetzten Programme die jeweiligen Förderhöhöchstgrenzen nicht überschreitet. Das Programm kann beispielsweise mit dem bremischen PFAU-Forder-programm (Zuschuss für anwendungsnahe Umwelttechniken, bis 250.000 Euro) kombiniert werden, sofern die Kumulierungsregeln eingehalten werden. Eine Abstimmung mit der BAB ist vor jeder Kombination empfehlenswert, da der kumulierte De-minimis-Subventionswert im Kreditvertrag geprüft wird. Umschuldungen bestehender Kredite oder die Finanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben sind nicht forderbar.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    EFRE-Innovationsdarlehen — Programmseite der Bremer Aufbau-Bank (BAB)
    bab-bremen.dePrimärquelleBremer Aufbau-Bank GmbH (BAB)
  2. [02]
    Fördergrundsätze zur Gewährung von Innovationsdarlehen im EFRE Programm Land Bremen 2021-2027
    bab-bremen.deRechtsgrundlageSenatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation — Freie Hansestadt Bremen (in Kraft seit 01.08.2024)
  3. [03]
    Umsetzungsvorgaben zu den Fördergrundsätzen EFRE-Innovationsdarlehen (Stand 2025-06-17)
    bab-bremen.deRechtsgrundlageBremer Aufbau-Bank GmbH (BAB)
  4. [04]
    PFAU — Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken (BAB Bremen)
    bab-bremen.deRegionalBremer Aufbau-Bank GmbH (BAB)
  5. [05]
    EFRE-Programm Land Bremen 2021-2027 — Informationsportal
    efre-bremen.deRegionalSenatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation — Freie Hansestadt Bremen

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