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Förderkredit · bis 500.000 € Land

EFRE-Innovationsdarlehen

Das EFRE-Innovationsdarlehen der Bremer Aufbau-Bank (BAB) finanziert Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz im Land Bremen. Das zinsverbilligte Darlehen betraegt bis zu 500.000 Euro, wird mit ueblicherweise 0,25 % p.a. verzinst und laeuft bis zu 10 Jahre — bei ueberwiegenden Personal- und Sachkosten bis zu 5 Jahre. Die Kofinanzierung erfolgt aus dem Europaeischen Fonds fuer regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des EFRE-Programms Land Bremen 2021-2027.

Max. Kreditrahmen
500.000 €
pro Vorhaben (Großprojekt-Cap)
Zuständig
BAB Bremer Aufbau Bank
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Darlehen
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber BAB Bremer Aufbau Bank
Förderhöhe bis zu 500.000 €
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Die BAB fördert Darlehen zur Finanzierung betrieblicher Innovationen (neue Produkte, Verfahren, Dienstleistungen, Geschäftsmodelle). Ko-finanzierung durch EFRE im Rahmen des EFRE-Programms Land Bremen 2021-2027.

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Das antragstellende Unternehmen muss seinen Sitz, eine Betriebsstaette oder Niederlassung im Land Bremen haben. Reine Briefkastenfirmen genuegen nicht; die Projektdurchfuehrung muss ebenfalls im Land Bremen stattfinden, da nur Personal am bremischen Projektstandort abgerechnet werden kann (Ausnahmen sind bei Antragstellung zu begruenden).

Antragsberechtigt sind ausschliesslich kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemaess KMU-Definition in Anhang I der AGVO. Kleine Unternehmen beschaeftigen weniger als 50 Personen und haben einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von hoechstens 10 Mio. Euro. Mittlere Unternehmen beschaeftigen weniger als 250 Personen und erzielen einen Jahresumsatz von hoechstens 50 Mio. Euro oder haben eine Jahresbilanzsumme von hoechstens 43 Mio. Euro. Verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen sind bei der Groessenberechnung einzubeziehen. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 2 Nr. 18 AGVO) sowie Unternehmen in der Primaerproduktion von Fischerei/Aquakultur oder Landwirtschaft.

Das Unternehmen muss ein umfassendes Konzept vorlegen, das Innovationsgehalt, nachvollziehbaren Loesungsweg, plausibles Mengengeruest, Verwertungsmoeglichkeiten der Projektergebnisse und den regionalwirtschaftlichen Nutzen fuer das Land Bremen beschreibt. Das Vorhaben muss das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen. Mittelfristig — in spaetestens drei Jahren nach Projektende — muessen neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entstehen, die verglichen mit dem Stand der Technik im jeweiligen Wirtschaftszweig erheblich verbessert sind.

Die Mindestdarlehenssumme betraegt 100.000 Euro; der Hoechstbetrag liegt bei 500.000 Euro (Nennbetrag). Das Darlehen wird als zinsverbilligtes Foerderdarlehen mit einem Nominalzinssatz von 0,25 % p.a. gewaehrt. Nicht forderbar sind Umschuldungen, Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen. Der tatsaechliche Zinssatz kann hoeher liegen, wenn der Subventionswert des Darlehens die De-minimis-Hoechstgrenzen ueberschreiten wuerde.

Der Projektstart darf erst nach Kreditbewilligung und Abschluss des Kreditvertrags erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Foerderung besteht nicht. Wer mit dem Vorhaben vor der Bewilligung beginnt, verliert den Anspruch auf das Innovationsdarlehen. Das Antragsverfahren gliedert sich in vier Phasen: One-Pager, Projektskizze, digitale Antragstellung im Kundenportal und Kreditpruefung durch die BAB-Gremien.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Sitz oder Betriebsstaette im Land Bremen

Das antragstellende Unternehmen muss seinen Sitz, eine Betriebsstaette oder Niederlassung im Land Bremen haben. Reine Briefkastenfirmen genuegen nicht; die Projektdurchfuehrung muss ebenfalls im Land Bremen stattfinden, da nur Personal am bremischen Projektstandort abgerechnet werden kann (Ausnahmen sind bei Antragstellung zu begruenden).

KMU-Status nach EU-Definition (AGVO Anhang I)

Antragsberechtigt sind ausschliesslich kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemaess KMU-Definition in Anhang I der AGVO. Kleine Unternehmen beschaeftigen weniger als 50 Personen und haben einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von hoechstens 10 Mio. Euro. Mittlere Unternehmen beschaeftigen weniger als 250 Personen und erzielen einen Jahresumsatz von hoechstens 50 Mio. Euro oder haben eine Jahresbilanzsumme von hoechstens 43 Mio. Euro. Verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen sind bei der Groessenberechnung einzubeziehen. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 2 Nr. 18 AGVO) sowie Unternehmen in der Primaerproduktion von Fischerei/Aquakultur oder Landwirtschaft.

Nachgewiesenes Innovationsvorhaben mit technischem Risiko

Das Unternehmen muss ein umfassendes Konzept vorlegen, das Innovationsgehalt, nachvollziehbaren Loesungsweg, plausibles Mengengeruest, Verwertungsmoeglichkeiten der Projektergebnisse und den regionalwirtschaftlichen Nutzen fuer das Land Bremen beschreibt. Das Vorhaben muss das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen. Mittelfristig — in spaetestens drei Jahren nach Projektende — muessen neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entstehen, die verglichen mit dem Stand der Technik im jeweiligen Wirtschaftszweig erheblich verbessert sind.

Darlehensvolumen 100.000 bis 500.000 Euro

Die Mindestdarlehenssumme betraegt 100.000 Euro; der Hoechstbetrag liegt bei 500.000 Euro (Nennbetrag). Das Darlehen wird als zinsverbilligtes Foerderdarlehen mit einem Nominalzinssatz von 0,25 % p.a. gewaehrt. Nicht forderbar sind Umschuldungen, Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen. Der tatsaechliche Zinssatz kann hoeher liegen, wenn der Subventionswert des Darlehens die De-minimis-Hoechstgrenzen ueberschreiten wuerde.

Antragstellung vor Beginn des Vorhabens

Der Projektstart darf erst nach Kreditbewilligung und Abschluss des Kreditvertrags erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Foerderung besteht nicht. Wer mit dem Vorhaben vor der Bewilligung beginnt, verliert den Anspruch auf das Innovationsdarlehen. Das Antragsverfahren gliedert sich in vier Phasen: One-Pager, Projektskizze, digitale Antragstellung im Kundenportal und Kreditpruefung durch die BAB-Gremien.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

6 Schritte

  1. 01

    Initialberatung und One-Pager einreichen

    Erstkontakt mit der BAB (Tel. 0421 9600-415 oder ueber bab-bremen.de) und Vereinbarung einer Initialberatung. Danach wird das Innovationskonzept auf maximal einer Seite (One-Pager) zusammengefasst: Unternehmensbeschreibung, Beschreibung des geplanten Produkts oder Verfahrens mit wirtschaftlichen Auswirkungen sowie geschaetzter Foerderbedarf. Der One-Pager wird beim zustaendigen BAB-Ansprechpartner eingereicht und beurteilt.

  2. 02

    Projektskizze erarbeiten

    Auf Basis des One-Pagers wird gemeinsam mit den BAB-Innovationsmanagern eine detaillierte Projektskizze ausgearbeitet. Die Skizze definiert verbindliche Projektmeilensteine mit messbaren Erfolgskriterien, eine Kostengliederung (Personal-, Sach-, Maschinen- und Betriebskosten) und den regionalwirtschaftlichen Mehrwert fuer das Land Bremen. Das Projektvolumen und die Tranchenhoehen werden so festgelegt, dass eine sinnvolle Kostenabgrenzung pro Meilenstein moeglich ist.

  3. 03

    Digitale Antragstellung im Kundenportal

    Nach positiver Begutachtung der Projektskizze erfolgt die formelle Antragstellung digital im Kundenportal der BAB. Einzureichen sind: Projektskizze, letzte zwei Jahresabschluesse (falls vorhanden), aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, Organigramm mit Gesellschafterstruktur sowie Unternehmensplanung. Die Innovationsmanager pruеfen und geben die Skizze frei; die Stellungnahme wird Bestandteil des spaeteren Kreditvertrags.

  4. 04

    Kreditpruefung und Kreditvertrag

    Die BAB-Gremien pruеfen die finanzielle Tragfaehigkeit des antragstellenden Unternehmens unter Beruecksichtigung der geplanten Zinsen und Tilgungen. Ausserdem erfolgen Pruefungen nach Geldwaeschevorschriften. Bei positivem Gremienbeschluss wird der Kreditvertrag abgeschlossen, der Zinssatz, Laufzeit, Tilgungsplan und Meilensteine verbindlich festlegt. Fuer das Darlehen sind grundsaetzlich keine Sicherheiten zu stellen. Erst nach Vertragsabschluss darf das Vorhaben beginnen.

  5. 05

    Projektdurchfuehrung mit Meilensteinberichten

    Nach Kreditvertragsabschluss wird die erste Darlehensstranche ueber das Kundenportal abgerufen und ausgezahlt. Zu jedem Meilenstein ist ein Statusbericht (maximal 6 Seiten) mit Massnahmen, Ergebnissen und Zielerreichung einzureichen. Grossinvestitionen ab 50.000 Euro netto werden gesondert nach Rechnungsvorlage erstattet. Erst nach Pruefung und Freigabe eines Meilensteins wird die Folgetranche ausgezahlt. Bei Nicht-Erreichen eines Meilensteins kann das Darlehen gekuendigt oder auf marktmassige Zinsen umgestellt werden.

  6. 06

    Abschlussbericht und Verwendungsnachweis

    Innerhalb von drei Monaten nach Projektende ist ein Abschlussbericht (maximal 10 Seiten) per E-Mail an den zustaendigen BAB-Innovationsmanager zu senden. Der Bericht fasst das gesamte Vorhaben zusammen und bestaetigt die Zielerreichung. Alle Belege und Vertraege sind fuenf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Die BAB sowie EFRE-Pruefbehoerden sind berechtigt, Vor-Ort-Kontrollen durchzufuehren. Auf Anfrage ist an einer Projektevaluation zur Messung regionaler Wirkungen mitzuwirken.

Häufige Fragen

Wer ist antragsberechtigt fuer das EFRE-Innovationsdarlehen?
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz, Betriebsstaette oder Niederlassung im Land Bremen. Die KMU-Definition folgt Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO): Kleine Unternehmen beschaeftigen weniger als 50 Personen bei maximal 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme; mittlere Unternehmen weniger als 250 Personen bei maximal 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme. Verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen werden bei der Groessenberechnung einbezogen. Ausgeschlossen sind Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Art. 2 Nr. 18 AGVO), Unternehmen der Primaerproduktion in Fischerei, Aquakultur und Landwirtschaft sowie Unternehmen, die einer EU-Beihilfe-Rueckforderungsanordnung nicht nachgekommen sind. Freie Berufe sind ebenfalls nicht antragsberechtigt — geforderit ist eine gewerbliche Taetigkeit zum Zweck der Gewinnerzielung.
Was wird als Innovationsvorhaben anerkannt und gefoerdert?
Gefoerdert werden betriebliche Massnahmen zur Produktion, Entwicklung oder Ausfuehrung neuer oder erheblich verbesserter Produkte, Prozesse, Dienstleistungen, Liefer- und Produktionsmethoden sowie Organisations- und Prozessinnovationen einschliesslich der Entwicklung von Geschaeftsmodellen. Das Vorhaben muss das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs tragen — reine Routineinvestitionen ohne Innovationscharakter sind nicht forderbar. Forderbare Kostenpositionen umfassen vorhabenbezogene Investitionen (Maschinen, Geraete, Versuchsausstattungen, Messgeraete fuer Entwicklung und Prototypenbau), Personalkosten am bremischen Standort, Sachkosten (Instrumente, Ausruestung, Auftragsforschung, Patente, Beratungskosten, Drittleistungen) sowie sonstige Betriebskosten wie Materialkosten und projektbezogene Reisekosten. Nicht forderbar sind Umschuldungen, Nachfinanzierungen und Anschlussfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben.
Wie hoch ist das Darlehen und welche Konditionen gelten?
Das EFRE-Innovationsdarlehen wird mit einem Nennbetrag von mindestens 100.000 Euro bis maximal 500.000 Euro gewaehrt. Der Nominalzinssatz betraegt grundsaetzlich 0,25 % p.a. Dieser Foerderzinssatz ist an die EU-Beihilferegeln gebunden: Die BAB ermittelt den Subventionswert des Darlehens; uebersteigt er die De-minimis-Schwelle, muss ein hoeher Zinssatz vereinbart werden. Die Laufzeit betraegt bei reinen Investitionsdarlehen bis zu 10 Jahre; liegt der Anteil vorhabenbezogener Personal- und Sachkosten ueber 30 % der Darlehenssumme, betraegt die Laufzeit bis zu 5 Jahre. Maximal 3 tilgungsfreie Jahre werden gewaehrt. Das Darlehen wird in Tranchen entlang vereinbarter Projektmeilensteine ausgezahlt; Grossinvestitionen ab 50.000 Euro netto werden nach Rechnungsvorlage erstattet. Fuer das Darlehen sind grundsaetzlich keine Sicherheiten — weder betriebliche noch ausserbetriebliche wie Gesellschafterbuergschaften — zu stellen.
Welche De-minimis-Regelung gilt und wie haeufig kann das Programm genutzt werden?
Fuer etablierte Unternehmen wird das Darlehen als De-minimis-Beihilfe nach der EU-Verordnung Nr. 2023/2831 gewaehrt. Der Gesamtbetrag aller einem einzigen Unternehmen gewaahrten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren 300.000 Euro nicht ueberschreiten. Der Beihilfewert des verbilligten Zinssatzes wird dabei auf Basis des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden EU-Referenzzinssatzes errechnet. Vor Bewilligung muss das Unternehmen eine De-minimis-Erklaerung abgeben, in der alle in den beiden vorangegangenen und im laufenden Steuerjahr erhaltenen De-minimis-Beihilfen angegeben werden. Nach Gewaehrung erhaelt das Unternehmen eine De-minimis-Bescheinigung, die zehn Jahre aufzubewahren und bei kuenftigen De-minimis-Antraegen vorzulegen ist. Fuer Unternehmensneugründungen (Handelsregistereintrag hoechstens 5 Jahre zurueck, keine Gewinnausschuettung) gilt alternativ die AGVO Artikel 22 (Anlaufbeihilfe).
Welche EFRE-Berichtspflichten entstehen durch das Darlehen?
Als EFRE-kofinanziertes Foerderprogramm unterliegt das Innovationsdarlehen den Vorschriften des EFRE-Programms Land Bremen 2021-2027 (EU-Verordnungen 2021/1060 und 2021/1058). Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, zu jedem Projektmeilenstein einen Statusbericht (maximal 6 Seiten) einzureichen, der die umgesetzten Massnahmen, erzielten Ergebnisse und erreichten Ziele dokumentiert. Nach Projektabschluss ist innerhalb von drei Monaten ein Abschlussbericht (maximal 10 Seiten) per E-Mail an den zustaendigen Innovationsmanager der BAB zu senden. Alle Belege, Vertraege und projektbezogenen Unterlagen sind fuenf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Die BAB sowie die fuer das EFRE-Programm zustaendigen Pruefstellen — darunter Europaeische Kommission, Europaeischer Rechnungshof und der bremische Rechnungshof — sind berechtigt, jederzeit Vor-Ort-Kontrollen durchzufuehren. Darueber hinaus koennen die Kreditnehmer verpflichtet werden, an einer Projektevaluation zur Messung regionaler Wirkungen mitzuwirken.
Wie laeuft der Antragsprozess ab?
Das Antragsverfahren gliedert sich in vier Phasen. In Phase 1 wird nach einer Initialberatung bei der BAB ein einseitiger One-Pager mit Unternehmensbeschreibung, Innovationsidee und geschaetztem Foerderbedarf eingereicht. In Phase 2 wird die Projektskizze mit verbindlichen Meilensteinen, Erfolgskriterien und Kostenplan erarbeitet — die BAB-Innovationsmanager unterstuetzen dabei. In Phase 3 erfolgt nach positiver Begutachtung der Skizze die digitale Antragstellung im Kundenportal der BAB; beizufuegen sind die letzten zwei Jahresabschluesse, eine aktuelle BWA, Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, Organigramm mit Gesellschafterstruktur sowie eine Unternehmensplanung. In Phase 4 prueft die BAB die finanzielle Tragfaehigkeit und schliesst bei positivem Gremienbeschluss den Kreditvertrag ab. Ein Rechtsanspruch auf Foerderung besteht nicht. Das Vorhaben darf erst nach Abschluss des Kreditvertrags starten.
Kann das EFRE-Innovationsdarlehen mit anderen Forderungen kombiniert werden?
Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen oder anderen De-minimis-Beihilfen ist grundsaetzlich zulaessig — jedoch nur nach Massgabe der einschlaegigen EU-Beihilfevorschriften (Art. 8 Abs. 5 AGVO bzw. Art. 5 De-minimis-Verordnung). Entscheidend ist, dass der kumulierte Beihilfewert aller eingesetzten Programme die jeweiligen Foerderhoehoechstgrenzen nicht ueberschreitet. Das Programm kann beispielsweise mit dem bremischen PFAU-Forder-programm (Zuschuss fuer anwendungsnahe Umwelttechniken, bis 250.000 Euro) kombiniert werden, sofern die Kumulierungsregeln eingehalten werden. Eine Abstimmung mit der BAB ist vor jeder Kombination empfehlenswert, da der kumulierte De-minimis-Subventionswert im Kreditvertrag geprueft wird. Umschuldungen bestehender Kredite oder die Finanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben sind nicht forderbar.

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Wo findest du die Originalquellen?

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Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    EFRE-Innovationsdarlehen — Programmseite der Bremer Aufbau-Bank (BAB)
    bab-bremen.dePrimärquelleBremer Aufbau-Bank GmbH (BAB)
  2. [02]
    Foerdergrundsaetze zur Gewaehrung von Innovationsdarlehen im EFRE Programm Land Bremen 2021-2027
    bab-bremen.deRechtsgrundlageSenatorin fuer Wirtschaft, Haefen und Transformation — Freie Hansestadt Bremen (in Kraft seit 01.08.2024)
  3. [03]
    Umsetzungsvorgaben zu den Foerdergrundsaetzen EFRE-Innovationsdarlehen (Stand 2025-06-17)
    bab-bremen.deRechtsgrundlageBremer Aufbau-Bank GmbH (BAB)
  4. [04]
    PFAU — Programm zur Foerderung anwendungsnaher Umwelttechniken (BAB Bremen)
    bab-bremen.deRegionalBremer Aufbau-Bank GmbH (BAB)
  5. [05]
    EFRE-Programm Land Bremen 2021-2027 — Informationsportal
    efre-bremen.deRegionalSenatorin fuer Wirtschaft, Haefen und Transformation — Freie Hansestadt Bremen