Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Kommunal |
| Fördergeber | Landeshauptstadt Erfurt — Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Abteilung Stadterneuerung |
| Förderhöhe | 1.000 € – 5.000 € |
| Zielgruppe | Privatperson, Unternehmen |
Worum geht es?
Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen in den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten der Landeshauptstadt. Die Richtlinie nennt dafür Altstadt, Andreasviertel, Michaelisstraße Ost und West, Große Arche, Marstallstraße und Kartäuserstraße, Äußere Oststadt sowie Innere Oststadt, Brühl und Bahnhofsquartier. Der aktuelle Zuschnitt hat sich seitdem verändert: In der Liste aller Sanierungssatzungen führt die Stadt Michaelisstraße Ost, Michaelisstraße West, Marstallstraße und Kartäuserstraße inzwischen als aufgehoben; für Altstadt, Andreasviertel, Arche, Innere und Äußere Oststadt, Brühl und Bahnhofsquartier weist sie teilaufgehobene oder verlängerte Satzungen aus. Ob ein bestimmtes Grundstück heute noch im Fördergebiet liegt, klärt deshalb die Abteilung Stadterneuerung.
Bezuschusst werden die finanziellen Mehraufwendungen bei stadtbildwirksamen und stadtbildprägenden baulichen Maßnahmen. Die Richtlinie zählt dafür Fassaden und Fassadenteile, Dachflächen und Dachaufbauten, Türen, Fenster und Tore, sonstige zusätzliche Bauteile am Gebäude sowie die Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke und Einfriedungen auf. Gemeint ist also nicht die Sanierung als Ganzes, sondern der Aufpreis, der entsteht, weil im Sanierungsgebiet höhere gestalterische Anforderungen gelten.
Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung der Stadt im Rahmen der Städtebauförderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Wie viel Geld jährlich zur Verfügung steht, bestimmt sich nach der Bewilligung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt und nach den Möglichkeiten des städtischen Haushalts. Empfänger können natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein — damit kommen auch Unternehmen und Wohnungsgesellschaften infrage, sofern sie Eigentümer des Grundstücks sind.
Die Förderung ist an eine Gesamtsanierung geknüpft: Zuschüsse werden in der Regel nur gewährt, wenn eine Gesamtsanierung umgesetzt wird oder eine vorangegangene Teilsanierung damit abgeschlossen wird. Eigenleistungen des Bauherren sind nicht förderfähig. Grundlage sind eine wirksame Baugenehmigung und ein sanierungsrechtlicher Bescheid nach Paragraf 144 Baugesetzbuch; die darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden, sonst werden die Mittel nicht ausgereicht.
Eine Doppelförderung schließt die Richtlinie aus. Erhalten Maßnahmen bereits unmittelbar Fördermittel aus einer umfassenden Modernisierung und Instandsetzung im Sinne der Städtebau- oder Wohnungsbauförderung, ist eine weitergehende Bezuschussung nach diesem Programm nicht möglich. Dasselbe gilt, wenn für die geplanten Sanierungsmaßnahmen anderweitige staatliche Fördermittel fließen, etwa aus der Denkmalpflege. Abgeschlossene oder bereits begonnene Baumaßnahmen sind von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.
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Welche Bedingungen gelten?
9 Pflicht-Kriterien
| Kriterium | Details |
|---|---|
| Grundstück in einem innerstädtischen Sanierungsgebiet | Das Grundstück muss in einem förmlich festgelegten innerstädtischen Sanierungsgebiet liegen. Mehrere der in der Richtlinie genannten Gebiete sind inzwischen ganz oder teilweise aufgehoben; ob ein Grundstück noch dazugehört, klärt die Abteilung Stadterneuerung. |
| Nur der Grundstückseigentümer kann beantragen | Antragsteller ist immer der Grundstückseigentümer, als natürliche oder juristische Person des Privatrechts; Mieter können nicht beantragen. Im Musterantrag bestätigt er ausdrücklich, Eigentümer zu sein. |
| Stadtbildwirksame Bauteile: Fassade, Dach, Fenster, Tore | Bezuschusst wird der standort- und sanierungsbedingte Mehraufwand an Bauteilen, die das Stadtbild prägen: Fassaden, Dächer und Dachaufbauten, Türen, Fenster, Tore, sonstige Bauteile am Gebäude sowie unbebaute Flächen und Einfriedungen. |
| Gesamtsanierung als Regelfall, keine Eigenleistung | In der Regel wird nur gefördert, wenn das Gebäude insgesamt saniert oder eine frühere Teilsanierung damit abgeschlossen wird. Eigenleistungen des Bauherrn sind nicht förderfähig. |
| Baugenehmigung und sanierungsrechtlicher Bescheid | Vor der Förderung müssen eine wirksame Baugenehmigung und ein sanierungsrechtlicher Bescheid nach Paragraf 144 Baugesetzbuch vorliegen. Werden deren Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, wird der Zuschuss nicht ausgezahlt. |
| Kein Beginn vor der Bewilligung | Begonnene oder abgeschlossene Bauvorhaben sind ausgeschlossen. Ein früherer Start ist nur mit Zustimmung der Stadt zum förderunschädlichen Vorhabensbeginn möglich; diese Zustimmung begründet noch keinen Anspruch auf Förderung. |
| Keine Doppelförderung mit anderen staatlichen Mitteln | Fließen für dieselbe Sanierung bereits Mittel aus umfassender Modernisierungs- oder Wohnungsbauförderung oder andere staatliche Mittel, etwa aus der Denkmalpflege, ist dieser Zuschuss ausgeschlossen. Im Antrag erklären Sie, keine anderen Fördermittel für die Sanierung in Anspruch zu nehmen. |
| Keine Veräußerung des Grundstücks innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss | Wird das Grundstück innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Modernisierung verkauft, kann die Stadt den Zuschuss zurückfordern. Eine Erbfolge gilt nicht als Veräußerung. |
| Durchführung nach den Sanierungszielen unter Beachtung der Denkmalpflege | Der Eigentümer verpflichtet sich, die Maßnahmen entsprechend den Sanierungszielen der Stadt und unter besonderer Beachtung der denkmalpflegerischen Belange durchzuführen. |
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
5 Schritte
- 01
Förderung mit der Abteilung Stadterneuerung abstimmen
Vor der Planung klären Sie Fördergrundsätze und Modalitäten mit dem Bereich Fördermittel der Abteilung Stadterneuerung, Warsbergstraße 3 in Erfurt, Telefon 0361 655-3960. Dort erfahren Sie auch, ob das Grundstück noch im Sanierungsgebiet liegt.
- 02
Baugenehmigung und sanierungsrechtlichen Bescheid einholen
Grundlage der Förderung sind eine wirksame Baugenehmigung und ein sanierungsrechtlicher Bescheid nach Paragraf 144 Baugesetzbuch. Die darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen sind Voraussetzung für die Auszahlung.
- 03
Antrag vor Baubeginn schriftlich stellen
Beantragen Sie mit dem Musterantrag oder formlos schriftlich und fügen Sie Maßnahmebeschreibung, Pläne, Kostenberechnung nach DIN 276 oder Kostenvoranschlag, Finanzplan, Genehmigungen und Grundbuchauszug bei. Nur der Grundstückseigentümer kann beantragen; die Bearbeitung ist kostenfrei.
- 04
Entscheidung und Fördervereinbarung abwarten
Die Stadt entscheidet über Förderung und Höhe und schließt mit dem Eigentümer eine Vereinbarung mit Beginn- und Endtermin der Bauarbeiten. Begonnen werden darf erst nach Vertragsabschluss oder mit Zustimmung der Stadt zum förderunschädlichen vorzeitigen Beginn.
- 05
Fertigstellung anzeigen, Abnahme, Auszahlung
Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme zeigen Sie die vertragsgemäße Durchführung an. Nach Nachweis der Leistungen und Abnahme durch die Stadt wird der pauschale Zuschuss ausgezahlt; festgestellte Mängel sind auf Verlangen fristgerecht zu beheben, sonst entfällt der Anspruch.
Wo stellst du den Antrag in Erfurt?
Als lokale Anlaufstelle ist für Erfurt Erfurt hinterlegt (Bürgerservice). Ein Bürgerservice bündelt die Auskunft der Kommunalverwaltung und verweist von dort an die zuständige Fachabteilung weiter.
Erfurt wird in Thüringen als Stadt geführt. In der Region leben 213.227 Einwohner. Der amtliche Gemeindeschlüssel lautet 16051.
Häufige Fragen
Wie viel Zuschuss zahlt Erfurt für eine private Sanierung im Sanierungsgebiet?
Welche Bauteile werden gefördert?
In welchen Gebieten gilt das Programm?
Wer kann den Antrag stellen?
Muss ich das ganze Haus sanieren?
Lässt sich der Zuschuss mit anderen Fördermitteln kombinieren?
Wo stelle ich den Antrag?
Muss der Zuschuss bei einem Verkauf des Hauses zurückgezahlt werden?
Was gilt bei Abweichungen von der vereinbarten Planung?
Welche Unterlagen gehören zum Antrag?
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Übersicht & Region
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Wo findest du die Originalquellen?
- Förderrichtlinie kleinteiliges kommunales Förderprogramm — Stadtrecht der Landeshauptstadt Erfurt
- Förderrichtlinie 6.941 mit Mustervereinbarung und Musterantrag (PDF)
- Städtebauförderung — Antrag, Unterlagen und Ansprechpartner der Stadt Erfurt
- Sanierungssatzungen der Landeshauptstadt Erfurt — Liste aller Gebiete
- Bürgerservice Erfurt: Bescheinigungen nach §§ 7h, 10f, 11a EStG für Sanierungsgebiete
- Stadt Erfurt — Zuständige Stelle Fördermittel (Adresse, Sprechzeiten)
Unsere Quellen
- [01]Kleinteiliges kommunales Förderprogramm Erfurt — Sanierungsgebiete — Offizielle Programmseiteerfurt.dePrimärquelleLandeshauptstadt Erfurt — Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Abteilung Stadterneuerung
- [02]Sanierungssatzungen der Landeshauptstadt Erfurt — Liste aller Gebieteerfurt.dePrimärquelleLandeshauptstadt Erfurt — Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Abteilung Stadterneuerung
- [03]Förderrichtlinie 6.941 mit Mustervereinbarung und Musterantrag (PDF)erfurt.deRechtsgrundlageLandeshauptstadt Erfurt — Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Abteilung Stadterneuerung
- [04]Bürgerservice Erfurt: Städtebauförderungerfurt.dePrimärquelleLandeshauptstadt Erfurt
- [05]Stadt Erfurt — Zuständige Stelle Fördermittelerfurt.dePrimärquelleLandeshauptstadt Erfurt
- [06]Bürgerservice Erfurt: Bescheinigungen nach §§ 7h, 10f, 11a EStGerfurt.dePrimärquelleLandeshauptstadt Erfurt
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.
Diese Seite zeigt Kleinteiliges kommunales Förderprogramm Erfurt — Sanierungsgebiete mit Fokus auf Erfurt. Die bundesweite Übersicht enthält alle Details.