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Denkmalschutz – Zuwendung aus dem Bayerischen Entschädigungsfonds

Der Bayerische Entschädigungsfonds gewährt Denkmaleigentümern Zuwendungen für die Instandsetzung von Denkmälern, wenn ihnen die vollen Kosten wirtschaftlich nicht zugemutet werden können. Die Förderung erfolgt als Zuschuss und/oder zinsgünstiges bzw. zinsloses Darlehen; Art und Höhe ergeben sich aus einer Zumutbarkeitsprüfung.

Zuständig
Bayerischer Entschädigungsfonds (Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst / Landesamt für Denkmalpflege)
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Sonstige
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Bayerischer Entschädigungsfonds (Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst / Landesamt für Denkmalpflege)
Förderhöhe
Zielgruppe Privatperson, Eigentümer

Worum geht es?

Der Entschädigungsfonds ist ein staatliches Sondervermögen nach Art. 19 BayDSchG, das vom Freistaat und den Kommunen zu gleichen Teilen getragen und vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verwaltet wird. Zuwendungen kommen vor allem für umfangreiche Maßnahmen an Denkmälern mit überregionaler Bedeutung und akuter Gefährdung in Betracht. Voraussetzung ist unter anderem, dass dem Denkmaleigentümer die Übernahme der vollen Instandsetzungskosten wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Art (Zuschuss und/oder Darlehen) und konkrete Höhe werden im Rahmen einer eingehenden Zumutbarkeitsprüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse festgelegt.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Eigentum an einem Denkmal mit überregionaler Bedeutung / akuter Gefährdung

Volle Instandsetzungskosten wirtschaftlich nicht zumutbar (Zumutbarkeitsprüfung)

Antrag vor Beginn der Maßnahme

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

3 Schritte

  1. 01

    Antrag vor Maßnahmenbeginn stellen

    Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden; eine Unterstützung scheidet aus, wenn bereits begonnen oder abgeschlossen wurde.

  2. 02

    An die Untere Denkmalschutzbehörde wenden

    Antragsteller wenden sich an die Untere Denkmalschutzbehörde (Landratsamt, kreisfreie oder Große Kreisstadt); diese beantragt die Zuwendung beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege.

  3. 03

    Unterlagen zur Zumutbarkeit vorlegen

    Für die Zumutbarkeitsprüfung sind Unterlagen zur Vermögens- und Einkommenssituation vorzulegen.

Häufige Fragen

Wer kann eine Zuwendung aus dem Entschädigungsfonds erhalten?
In erster Linie Denkmaleigentümer mit umfangreichen Maßnahmen an Denkmälern von überregionaler Bedeutung und akuter Gefährdung, denen die Übernahme der vollen Instandsetzungskosten wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.
Wird gezahlt als Zuschuss oder als Darlehen?
Beides ist möglich: Die Bewilligung kann in Form von Zuschüssen und/oder zinsgünstigen bzw. zinslosen Darlehen erfolgen. Art und konkrete Höhe ergeben sich erst aus der Zumutbarkeitsprüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Muss der Antrag vor Baubeginn gestellt werden?
Ja. Eine Unterstützung scheidet von vornherein aus, wenn mit der Durchführung der Maßnahme bereits begonnen wurde oder sie schon abgeschlossen ist.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Denkmalschutz – Zuwendung aus dem Bayerischen Entschädigungsfonds — Offizielle Programmseite
    bayernportal.dePrimärquelleBayerischer Entschädigungsfonds (Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst / Landesamt für Denkmalpflege)
  2. [02]
    Entschädigungsfonds beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege
    blfd.bayern.dePrimärquelleBayerischer Entschädigungsfonds (Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst / Landesamt für Denkmalpflege)