BundesBonus
Zuschuss · bis 60 % Land Aktuell bis 31.12.2029

Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2026–2029

Das Förderprogramm „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern" gilt vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029 und fördert Ladepunkte über befristete Förderaufrufe. Die Richtlinie erlaubt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten und je nach Ladeleistung höchstens 3.000 bis 80.000 Euro je Ladepunkt. Der erste Aufruf galt öffentlich zugänglichen PKW-Ladepunkten, der zweite lief bis 16. Oktober 2026 für Depot-Ladepunkte von E-Lkw. Derzeit läuft kein Aufruf; der Projektträger geht von zwei Aufrufen pro Jahr aus.

Fördergeber
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Förderebene Landesprogramm
Fördergeber Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Förderquote bis 60 %
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Mit dem Programm „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern" fördert das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie den Aufbau, Ausbau und die Modernisierung von Ladepunkten — laut Richtlinie sowohl öffentlich zugängliche als auch nicht öffentlich zugängliche. Die Richtlinie (BayMBl. 2025 Nr. 496) ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und läuft bis 31. Dezember 2029. Wer gefördert wird und zu welchen Sätzen, legt jeweils ein befristeter Förderaufruf fest; Projektträger ist die Kompetenzstelle Elektromobilität bei Bayern Innovativ. Der erste Aufruf vom 6. bis 17. Juli 2026 galt dem Aufbau öffentlich zugänglicher PKW-Ladeinfrastruktur durch juristische Personen, der zweite vom 14. September bis 16. Oktober 2026 nicht öffentlich zugänglichen Depot-Ladepunkten für E-Lkw von Transportunternehmen. Einen Aufruf für private Wallboxen gab es bislang nicht.

Schnell-Check

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Gefördert werden nur Ladepunkte an Standorten im Freistaat Bayern.

Die Richtlinie nennt natürliche und juristische Personen; jeder Aufruf fasst die Zielgruppe enger. Der zweite Aufruf gilt Unternehmen des Gütertransports mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Bayern.

Als Maßnahmenbeginn gilt bereits die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsauftrags.

Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die geförderte Ladeinfrastruktur mindestens drei Jahre, bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten mindestens fünf Jahre in Betrieb ist; Aufrufe können längere Fristen festlegen.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium Details
Ladestandort in BayernGefördert werden nur Ladepunkte an Standorten im Freistaat Bayern.
Antragsberechtigt laut aktuellem FörderaufrufDie Richtlinie nennt natürliche und juristische Personen; jeder Aufruf fasst die Zielgruppe enger. Der zweite Aufruf gilt Unternehmen des Gütertransports mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Bayern.
Kein vorzeitiger MaßnahmenbeginnAls Maßnahmenbeginn gilt bereits die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsauftrags.
Mindestbetrieb drei Jahre, öffentlich zugänglich fünf JahreDer Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die geförderte Ladeinfrastruktur mindestens drei Jahre, bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten mindestens fünf Jahre in Betrieb ist; Aufrufe können längere Fristen festlegen.

Was bekommst du konkret?

Die Förderhöhe legt der jeweilige Aufruf fest. Die Richtlinie begrenzt prozentuale Zuschüsse auf höchstens 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten; Pauschalen oder Obergrenzen je Ladepunkt richten sich nach der Ladeleistung: bis 3.000 € für Normalladepunkte (11 bis 22 kW), bis 15.000 € für Schnellladepunkte (über 22 bis unter 250 kW), bis 30.000 € für HPC-Ladepunkte (250 bis unter 600 kW) und bis 80.000 € für MCS-Ladepunkte ab 600 kW. Für den Netzanschluss kommen bis 10.000 € (Niederspannung) oder bis 75.000 € (Mittel- oder Hochspannung, Niederspannung mit Batteriespeicher) hinzu. Im zweiten Aufruf gibt es 40 Prozent, für KMU 10 Prozentpunkte mehr, höchstens 250.000 € je Antrag.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

3 Schritte

  1. 01

    Passenden Förderaufruf prüfen

    Gefördert wird nur über befristete Aufrufe, die Zielgruppe, Fördergegenstand und Sätze festlegen. Die aktuellen Aufrufe veröffentlicht die Kompetenzstelle Elektromobilität bei Bayern Innovativ.

  2. 02

    Antrag im Antragssystem stellen

    Innerhalb der Aufruffrist den Antrag einstufig über das elektronische Antragssystem des Projektträgers stellen. Vorher nichts beauftragen — schon ein Liefer- oder Leistungsauftrag gilt als Maßnahmenbeginn.

  3. 03

    Aufbau und Betrieb

    Die Ladepunkte von geeignetem Fachpersonal aufbauen und anschließen lassen und mindestens drei Jahre betreiben, öffentlich zugängliche Ladepunkte mindestens fünf Jahre.

Häufige Fragen

Fördert Bayern private Wallboxen?
Bislang nicht. Die Richtlinie erlaubt zwar auch nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte, gefördert wird aber nur über einzelne Aufrufe — und die beiden bisherigen Aufrufe galten öffentlich zugänglichen PKW-Ladepunkten juristischer Personen und Depot-Ladepunkten für E-Lkw von Transportunternehmen. Für die private Wallbox bleiben die Bundes-Hebel wie § 14a EnWG und § 35a EStG.
Welcher Förderaufruf läuft gerade?
Derzeit keiner. Der zweite Aufruf lief vom 14. September 2026, 10 Uhr, bis 16. Oktober 2026, 16 Uhr, für nicht öffentlich zugängliche DC-Schnellladepunkte für E-Gütertransportfahrzeuge samt Netzanschluss. Der Projektträger Bayern Innovativ geht von zwei Förderaufrufen pro Jahr aus; außerhalb eines Aufrufs sind keine Anträge möglich.
Wie hoch ist die Förderung?
Das legt der jeweilige Aufruf fest. Die Richtlinie erlaubt höchstens 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten und je nach Ladeleistung höchstens 3.000 € (Normalladepunkt), 15.000 € (Schnellladepunkt), 30.000 € (HPC) oder 80.000 € (MCS) je Ladepunkt. Im laufenden zweiten Aufruf sind es 40 Prozent, für KMU 50 Prozent, höchstens 250.000 € je Antrag.
Bis wann gilt das Programm?
Die Richtlinie ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft, sofern eine Änderung der EU-Beihilferegeln (AGVO) nicht eine frühere Anpassung erfordert. Anträge sind nur während eines Förderaufrufs möglich.

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Transparenz

Unsere Quellen

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    2. Förderaufruf: Depot-Ladeinfrastruktur für den E-Straßengüterverkehr
    bayern-innovativ.dePrimärquelleBayern Innovativ
  4. [04]

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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