BundesBonus
Zuschuss · bis 50 % Bund

Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)

Die Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) des BAFA fördert Energieaudits nach DIN EN 16247 (Modul 1), Energieberatungen nach DIN V 18599 (Modul 2) und Contracting-Orientierungsberatungen (Modul 3). Die Förderung beträgt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, die Höchstbeträge hängen vom Modul ab. Der Antrag wird vor Vorhabenbeginn im BAFA-Portal gestellt.

Fördergeber
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Förderstelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle — BAFA-Förderprogramme im Überblick .

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Förderebene Bundesprogramm
Fördergeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Förderquote bis 50 %
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Die Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgewickelt und besteht aus drei Modulen.

Modul 1 fördert Energieaudits, die den wesentlichen Anforderungen an ein Energieaudit im Sinne von § 8a des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) und insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247 entsprechen. Ein Energieaudit ist ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht.

Modul 2 fördert Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau nach DIN V 18599. Ein förderfähiges energetisches Sanierungskonzept zeigt auf, wie ein Nichtwohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch modernisiert werden kann (Sanierungsfahrplan) oder wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten BEG-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug). Eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude wird gefördert, wenn sie ein bundesgefördertes Effizienzhaus zum Ziel hat.

Modul 3 fördert eine Contracting-Orientierungsberatung, die für ein Contracting-Modell mit vertraglicher Einspargarantie geeignete Gebäude oder Gebäudepools ermittelt oder zusammenstellt und zur Vorbereitung der Umsetzung eines geeigneten Contracting-Modells entsprechende qualitative Vorschläge unterbreitet.

Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn sie von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste der dena in der Kategorie Energieberatung für Nichtwohngebäude in der jeweiligen Kategorie gelistet ist. Rechtsgrundlage ist die Förderrichtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) vom 13. Dezember 2024 (BAnz AT 23.12.2024 B2).

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

2 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Haben Sie den Antrag gestellt, bevor ein Leistungsvertrag mit dem Energieberater rechtsgültig abgeschlossen wurde (oder steht der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage)?
Wird die Beratung von einer Person durchgeführt, die in der Energieeffizienz-Expertenliste in der Kategorie Energieberatung für Nichtwohngebäude gelistet ist?

Was bekommst du konkret?

  • Zuschuss in Höhe von 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, die Höchstbeträge hängen vom Modul ab.
  • Modul 1 (Energieaudit DIN EN 16247): Übersteigen die jährlichen Energiekosten 10.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 3.000 Euro. Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 10.000 Euro (netto) beträgt sie 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 600 Euro.
  • Modul 2 (Energieberatung DIN V 18599): 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 4.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der beheizten oder gekühlten Nettogrundfläche (Energiebezugsfläche nach GEG) ab: unter 200 m² Zuschuss maximal 850 Euro; zwischen 200 m² und 500 m² maximal 2.500 Euro; mehr als 500 m² maximal 4.000 Euro.
  • Modul 3 (Contracting-Orientierungsberatung): Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 300.000 Euro (netto) 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 3.500 Euro. Übersteigen die jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes bzw. Gebäudepools 300.000 Euro (netto), maximal 5.000 Euro.
  • Bei zusätzlicher Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes (zum Beispiel der Länder) dürfen die gesamten Fördermittel 90 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Bei finanzschwachen Kommunen, die nach jeweiligem Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben, darf der Finanzierungsanteil aus Mitteln dieses Förderprogramms und Dritter maximal 95 % der förderfähigen Ausgaben betragen.

Wie stellst du den Antrag?

Die Antragstellung ist ausschließlich über das BAFA-Portal möglich (»+ Neuer Antrag«); wer noch kein Benutzerkonto hat, registriert sich zuerst, der Aktivierungslink aus der Registrierungs-E-Mail ist einmalig 7 Tage gültig. Der Antrag wird vor dem Abschluss des Leistungsvertrags mit dem Energieberater gestellt; ein vom Antragsteller bevollmächtigter Berater kann den Antrag stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor Bewilligung begonnen werden; als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung ist nur zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage des BAFA geschlossen wird. Das BAFA bewilligt die Förderung durch einen Zuwendungsbescheid. Anschließend, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, ist der Verwendungsnachweis über das BAFA-Portal vorzulegen (Vorlagefrist). Er muss die Verwendungsnachweiserklärung, das Formular Erklärungen nach Durchführung der Energieberatung, einen Energieberatungsbericht, eine Kopie der Rechnung des Energieberatungsunternehmens und einen Zahlungsnachweis über die unbare Zahlung der Beratungskosten enthalten. Wird der Verwendungsnachweis nicht innerhalb der Vorlagefrist eingereicht, wird der Zuwendungsbescheid automatisch unwirksam; eine einmalige Fristverlängerung von sechs Monaten kann formlos beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nachdem alle Unterlagen vollständig eingereicht und vom BAFA geprüft wurden, und ausschließlich an den Antragsteller; dieser muss die Beratungskosten in voller Höhe im Voraus begleichen (nur Kommunen dürfen weiterhin die Zahlungsermächtigung nutzen).

Häufige Fragen

Was fördert die Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme?
Das Programm besteht aus drei Modulen: Modul 1 fördert Energieaudits nach DIN EN 16247, Modul 2 Energieberatungen nach DIN V 18599 (energetisches Sanierungskonzept als Sanierungsfahrplan oder Sanierung in einem Zug sowie Neubauberatung mit einem bundesgeförderten Effizienzhaus als Ziel) und Modul 3 die Contracting-Orientierungsberatung für ein Contracting-Modell mit vertraglicher Einspargarantie.
Wie hoch ist die Förderung?
In allen Modulen beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars. Die Höchstbeträge unterscheiden sich: Modul 1 maximal 3.000 Euro (jährliche Energiekosten über 10.000 Euro netto) bzw. 600 Euro (nicht mehr als 10.000 Euro netto), Modul 2 maximal 850 Euro, 2.500 Euro oder 4.000 Euro je nach Nettogrundfläche, Modul 3 maximal 3.500 Euro (jährliche Energiekosten nicht mehr als 300.000 Euro netto) bzw. 5.000 Euro (über 300.000 Euro netto).
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände, gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland (weniger als 250 Personen und Jahresumsatz bis 50 Millionen Euro oder Bilanzsumme bis 43 Millionen Euro) sowie Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500.000 Kilowattstunden im Jahr.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen, also vor dem rechtsgültigen Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags mit dem Energieberater. Planungsleistungen wie ein Kostenvoranschlag oder die Einholung eines Angebotes dürfen vorher erbracht werden. Ein früherer Vertragsabschluss ist nur zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage des BAFA geschlossen wird.
Muss das Gebäude dem Antragsteller gehören?
In Modul 1 ist eine Beratung auch für Mieter oder Pächter förderfähig. In Modul 2 und Modul 3 ist eine Beratung nur dann förderfähig, wenn sie sich auf ein Gebäude bezieht, das im Eigentum des Antragstellers steht.
Welcher Energieberater darf die Beratung durchführen?
Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn sie von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie Energieberatung für Nichtwohngebäude in der jeweiligen Kategorie gelistet ist.
Wann und an wen wird die Förderung ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nachdem alle Unterlagen vollständig eingereicht und vom BAFA geprüft wurden, ausschließlich an den Antragsteller. Dieser muss die Beratungskosten in voller Höhe im Voraus begleichen; nur Kommunen dürfen weiterhin die Zahlungsermächtigung nutzen.
Darf ich andere Fördermittel für das Beratungsobjekt in Anspruch nehmen?
Bei einer zusätzlichen Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes (zum Beispiel der Länder) dürfen die gesamten Fördermittel 90 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Bei finanzschwachen Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept beträgt die Grenze maximal 95 % der förderfähigen Ausgaben.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
    BAFA: Modul 1, Energieaudit DIN EN 16247
    bafa.dePrimärquelleBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
  3. [03]
    BAFA: Modul 2, Energieberatung DIN V 18599
    bafa.dePrimärquelleBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
  4. [04]
    BAFA: Modul 3, Contracting-Orientierungsberatung
    bafa.dePrimärquelleBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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