Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Förderebene | Bundesprogramm |
| Fördergeber | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle |
| Förderquote | bis 50 % |
| Zielgruppe | Unternehmen |
Worum geht es?
Die Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgewickelt und besteht aus drei Modulen.
Modul 1 fördert Energieaudits, die den wesentlichen Anforderungen an ein Energieaudit im Sinne von § 8a des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) und insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247 entsprechen. Ein Energieaudit ist ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht.
Modul 2 fördert Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau nach DIN V 18599. Ein förderfähiges energetisches Sanierungskonzept zeigt auf, wie ein Nichtwohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch modernisiert werden kann (Sanierungsfahrplan) oder wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten BEG-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug). Eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude wird gefördert, wenn sie ein bundesgefördertes Effizienzhaus zum Ziel hat.
Modul 3 fördert eine Contracting-Orientierungsberatung, die für ein Contracting-Modell mit vertraglicher Einspargarantie geeignete Gebäude oder Gebäudepools ermittelt oder zusammenstellt und zur Vorbereitung der Umsetzung eines geeigneten Contracting-Modells entsprechende qualitative Vorschläge unterbreitet.
Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn sie von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste der dena in der Kategorie Energieberatung für Nichtwohngebäude in der jeweiligen Kategorie gelistet ist. Rechtsgrundlage ist die Förderrichtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) vom 13. Dezember 2024 (BAnz AT 23.12.2024 B2).
Passt Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
2 Pflicht-Kriterien
| Kriterium |
|---|
| Haben Sie den Antrag gestellt, bevor ein Leistungsvertrag mit dem Energieberater rechtsgültig abgeschlossen wurde (oder steht der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage)? |
| Wird die Beratung von einer Person durchgeführt, die in der Energieeffizienz-Expertenliste in der Kategorie Energieberatung für Nichtwohngebäude gelistet ist? |
Was bekommst du konkret?
- Zuschuss in Höhe von 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, die Höchstbeträge hängen vom Modul ab.
- Modul 1 (Energieaudit DIN EN 16247): Übersteigen die jährlichen Energiekosten 10.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 3.000 Euro. Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 10.000 Euro (netto) beträgt sie 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 600 Euro.
- Modul 2 (Energieberatung DIN V 18599): 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 4.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der beheizten oder gekühlten Nettogrundfläche (Energiebezugsfläche nach GEG) ab: unter 200 m² Zuschuss maximal 850 Euro; zwischen 200 m² und 500 m² maximal 2.500 Euro; mehr als 500 m² maximal 4.000 Euro.
- Modul 3 (Contracting-Orientierungsberatung): Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 300.000 Euro (netto) 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 3.500 Euro. Übersteigen die jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes bzw. Gebäudepools 300.000 Euro (netto), maximal 5.000 Euro.
- Bei zusätzlicher Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes (zum Beispiel der Länder) dürfen die gesamten Fördermittel 90 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Bei finanzschwachen Kommunen, die nach jeweiligem Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben, darf der Finanzierungsanteil aus Mitteln dieses Förderprogramms und Dritter maximal 95 % der förderfähigen Ausgaben betragen.
Wie stellst du den Antrag?
Die Antragstellung ist ausschließlich über das BAFA-Portal möglich (»+ Neuer Antrag«); wer noch kein Benutzerkonto hat, registriert sich zuerst, der Aktivierungslink aus der Registrierungs-E-Mail ist einmalig 7 Tage gültig. Der Antrag wird vor dem Abschluss des Leistungsvertrags mit dem Energieberater gestellt; ein vom Antragsteller bevollmächtigter Berater kann den Antrag stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor Bewilligung begonnen werden; als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung ist nur zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage des BAFA geschlossen wird. Das BAFA bewilligt die Förderung durch einen Zuwendungsbescheid. Anschließend, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, ist der Verwendungsnachweis über das BAFA-Portal vorzulegen (Vorlagefrist). Er muss die Verwendungsnachweiserklärung, das Formular Erklärungen nach Durchführung der Energieberatung, einen Energieberatungsbericht, eine Kopie der Rechnung des Energieberatungsunternehmens und einen Zahlungsnachweis über die unbare Zahlung der Beratungskosten enthalten. Wird der Verwendungsnachweis nicht innerhalb der Vorlagefrist eingereicht, wird der Zuwendungsbescheid automatisch unwirksam; eine einmalige Fristverlängerung von sechs Monaten kann formlos beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nachdem alle Unterlagen vollständig eingereicht und vom BAFA geprüft wurden, und ausschließlich an den Antragsteller; dieser muss die Beratungskosten in voller Höhe im Voraus begleichen (nur Kommunen dürfen weiterhin die Zahlungsermächtigung nutzen).
Häufige Fragen
Was fördert die Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme?
Wie hoch ist die Förderung?
Wer ist antragsberechtigt?
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Muss das Gebäude dem Antragsteller gehören?
Welcher Energieberater darf die Beratung durchführen?
Wann und an wen wird die Förderung ausgezahlt?
Darf ich andere Fördermittel für das Beratungsobjekt in Anspruch nehmen?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) — Offizielle Programmseitebafa.dePrimärquelleBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- [02]BAFA: Modul 1, Energieaudit DIN EN 16247bafa.dePrimärquelleBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- [03]BAFA: Modul 2, Energieberatung DIN V 18599bafa.dePrimärquelleBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- [04]BAFA: Modul 3, Contracting-Orientierungsberatungbafa.dePrimärquelleBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.