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Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ) Hessen

Jährlicher Zuschuss für landwirtschaftliche Betriebe in aus erheblich naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten Hessens. Höhe gestaffelt nach Ertragsmesszahl und Hauptfutterfläche, Antragstellung bis 15.05. im Gemeinsamen Antrag.

Zuständig
WIBank Hessen
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber WIBank Hessen
Förderhöhe
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ) gleicht Einkommensverluste und zusätzliche Ausgaben landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten teilweise oder vollständig aus. Ziel ist die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung in aus erheblich naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten. Antragsberechtigt sind Betriebsinhaber landwirtschaftlicher Unternehmen mit einer förderfähigen Fläche von mindestens 3 ha in benachteiligten Gebieten. Ab 2025 sind ausschließlich hessische benachteiligte Gebiete förderfähig; Flächen außerhalb Hessens müssen im jeweiligen Bundesland beantragt werden. Betriebe mit Sitz außerhalb Hessens können ihre hessischen Flächen über den Gemeinsamen Antrag beantragen.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Landwirtschaftlicher Betrieb (Betriebsinhaber)

Mindestens 3 ha förderfähige Fläche in benachteiligten Gebieten

Flächen in hessischen benachteiligten Gebieten

Konditionalität nach VO (EU) 2021/2115 wird im gesamten Betrieb eingehalten

Ertragsmesszahl (EMZ) des Betriebs ≤ 44 für volle Förderfähigkeit

Wie stellst du den Antrag?

Die AGZ wird im Rahmen des Gemeinsamen Antrags jährlich bis spätestens 15.05. beim Landratsamt des hessischen Landkreises beantragt, in dem der Antragsteller bzw. der Betrieb seinen steuerlichen Sitz hat. Die landwirtschaftlichen Unternehmen verpflichten sich, während des gesamten Verpflichtungszeitraums (01.01.–31.12.) im gesamten Betrieb die Konditionalität gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 einzuhalten.

Häufige Fragen

Wer ist antragsberechtigt?
Betriebsinhaber landwirtschaftlicher Unternehmen mit einer förderfähigen Fläche von mindestens 3 ha in den hessischen, aus erheblich naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten.
Wie hoch ist die Zulage?
Gestaffelt nach Ertragsmesszahl (EMZ) und Hauptfutterflächen-Anteil: zwischen 25 EUR/ha (höhere EMZ) und 180 EUR/ha (EMZ ≤ 30, HFF-Anteil ≥ 50 Prozent). Ab EMZ > 38 nur noch Hauptfutterflächen.
Gibt es eine Betriebsgrößen-Staffelung?
Ja. Bis 100,00 ha förderfähiger Fläche wird die volle Zulage (100 Prozent) gezahlt, 100,01–250,00 ha 80 Prozent, 250,01–500,00 ha 60 Prozent. Flächen über 500,00 ha je Betrieb werden nicht gefördert.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Jährlich bis spätestens 15.05. für das laufende Kalenderjahr im Rahmen des Gemeinsamen Antrags beim Landratsamt des hessischen Landkreises, in dem der Betrieb seinen steuerlichen Sitz hat.
Was hat sich ab 2025 geändert?
Ab 2025 sind ausschließlich hessische benachteiligte Gebiete förderfähig. Flächen außerhalb Hessens müssen im jeweiligen Bundesland beantragt werden, in dem die Fläche liegt.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
    Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2026
    wibank.dePrimärquelleWIBank Hessen