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Zuschuss Land

Agrarinvestitionsförderung an landwirtschaftliche Unternehmen (FRL-AFP Saarland)

Das Saarland gewährt landwirtschaftlichen Unternehmen Zuwendungen für investive Maßnahmen im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP). Gefördert werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter zur Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung, die dem Verbraucher-, Umwelt-, Tier- oder Klimaschutz dienen.

Zuständig
Saarland / Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Saarland / Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Förderhöhe
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Auf Grundlage der geltenden EU-Verordnungen, des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum und der Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes' (GAK) gewährt das Saarland Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen für investive Maßnahmen zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit einer nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft. Die Bewertung und Auswahl der förderfähigen Projekte erfolgt nach einem Punkteverfahren. Förderfähig sind Investitionen mit Beitrag zum Verbraucher-, Umwelt-, Tier- oder Klimaschutz sowie Ressourcenschutz. Zuwendungsfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen zur Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Rechtsgrundlage sind unter anderem Art. 14 und Art. 18 der VO (EU) Nr. 702/2014.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Landwirtschaftliches Unternehmen im Saarland

Prosperitätsgrenze: max. 110.000 € (Ledige) bzw. 140.000 € (Eheleute) positive Einkünfte pro Jahr

Besondere Anforderungen in mind. einem Bereich Verbraucher-, Umwelt-, Klima- oder Tierschutz

Zweckbindungsfrist 12 Jahre (Bauten) bzw. 5 Jahre (Maschinen)

Wie stellst du den Antrag?

Ein vollständiger Antrag auf Förderung ist beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat A/4, vorzulegen. Der Antrag muss unter anderem Name und Größe des Unternehmens, eine Vorhabenbeschreibung, den Standort, eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten, Art und Höhe der beantragten Beihilfe, ein Investitionskonzept samt Finanzierungsplan sowie einen Nachweis über die Einhaltung der Prosperitätsgrenze enthalten. Nach Vorliegen aller Unterlagen versendet die Bewilligungsbehörde eine Eingangsbestätigung und entscheidet über den Antrag in Form eines Prüfvermerks. Die Förderfähigkeit gilt ab dem Datum des vollständigen Antragseinganges als gegeben.

Häufige Fragen

Wer kann die Agrarinvestitionsförderung im Saarland beantragen?
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen im Saarland, die investive Maßnahmen zur Unterstützung einer nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft durchführen. Die Auswahl der förderfähigen Projekte erfolgt nach einem Punkteverfahren.
Was ist die Prosperitätsgrenze?
Die Summe der positiven Einkünfte des Antragstellers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 110.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 140.000 Euro je Jahr bei Eheleuten nicht überschritten haben. Wird diese Grenze durch Kapitaleigner mit mehr als 5 Prozent Anteil überschritten, wird das zuwendungsfähige Investitionsvolumen anteilig gekürzt.
Was wird gefördert?
Zuwendungsfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen zur Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen. Die Investition muss dem Verbraucher-, Umwelt-, Tier- oder Klimaschutz sowie dem Ressourcenschutz dienen.
Welche Zweckbindungsfristen gelten?
Geförderte Bauten, bauliche Anlagen und baugebundene Technik unterliegen einer Zweckbindungsfrist von zwölf Jahren ab Fertigstellung; geförderte Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte einer Frist von fünf Jahren ab Lieferung. Werden sie in dieser Zeit veräußert, verpachtet oder zweckwidrig verwendet, kann die Förderung widerrufen werden.

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