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Balkonkraftwerk als Mieter — dein Anspruch auf Zustimmung

Seit dem 17. Oktober 2024 haben Mieter durch die Erweiterung des § 554 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zum Steckersolargerät — der Vermieter darf nur noch aus wichtigem Grund ablehnen. Parallel wurde § 20 WEG erweitert: Auch Wohnungseigentümergemeinschaften müssen die Anbringung grundsätzlich gestatten.

Auf einen Blick

Aspekt Wert / Hinweis
Anspruchsgrundlage Mieter § 554 BGB (seit 17.10.2024)
Anspruchsgrundlage WEG § 20 Abs. 2 WEG
Ablehnung nur bei wichtigem Grund (Statik, Denkmalschutz)
Form schriftliche Anfrage VOR Montage
WEG-Beschluss einfache Mehrheit, nur übers „Wie"

Die Rechtslage hat sich 2024 klar zugunsten der Mieter gedreht: Wer die Zustimmung sauber schriftlich anfragt und Datenblatt, Montage-Beschreibung und Haftpflicht-Nachweis beilegt, bekommt sie in der Regel — und kann sie notfalls durchsetzen. Eigenmächtige Montage ohne Anfrage bleibt trotzdem ein Kündigungsrisiko.

Was genau regelt § 554 BGB für Steckersolar?

§ 554 BGB zählt Steckersolargeräte seit Oktober 2024 ausdrücklich zu den privilegierten baulichen Veränderungen — neben Wallboxen, Barrierereduzierung und Einbruchsschutz.[01] Das bedeutet: Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter die Anbringung erlaubt. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn sie ihm auch unter Würdigung der Mieter-Interessen nicht zugemutet werden kann — etwa bei konkreten statischen Problemen oder denkmalrechtlichen Auflagen. Eine pauschale Ablehnung („gefällt mir optisch nicht") reicht nicht.

Wie stelle ich die Anfrage an den Vermieter richtig?

Die Zustimmung muss vor der Montage schriftlich eingeholt werden — das Gesetz gibt den Anspruch, ersetzt aber nicht die Anfrage. Bewährt hat sich ein kurzes Schreiben mit drei Anlagen:

  1. Produktdatenblatt des Komplettsets (Modul, Wechselrichter mit VDE-Konformität, Halterung).
  2. Montage-Beschreibung: Wo wird befestigt (Balkongeländer, Wand, Aufständerung), welche Halterung, wer montiert.
  3. Versicherungsnachweis der Privathaftpflicht — nimmt dem Vermieter die Haftungssorge.

Was gilt in der Eigentumswohnung (WEG)?

Für Wohnungseigentümer wurde § 20 Abs. 2 WEG zeitgleich erweitert: Die Gemeinschaft muss die Anbringung eines Steckersolargeräts grundsätzlich gestatten — entscheiden darf sie nur noch über das „Wie" (z. B. einheitliche Optik, Montageart), nicht über das „Ob".[02] Der Beschluss braucht eine einfache Mehrheit. Mieter in einer Eigentumswohnung brauchen beides: die Zustimmung des Vermieters (§ 554 BGB) und — durch den Vermieter einzuholen — den WEG-Beschluss.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter eine bestimmte Montageart vorschreiben?
Ja, in Grenzen. Der Anspruch aus § 554 BGB betrifft das „Ob" — beim „Wie" (Befestigungsart, Position, Optik) darf der Vermieter zumutbare Vorgaben machen, etwa eine Wandmontage statt Geländer-Überhang.
Was mache ich bei einer pauschalen Ablehnung?
Schriftliche Begründung verlangen. Trägt der Vermieter keinen wichtigen Grund vor, lässt sich der Anspruch aus § 554 BGB außergerichtlich (Mieterverein) oder gerichtlich durchsetzen. Die Hürde für eine berechtigte Ablehnung liegt seit Oktober 2024 hoch.
Gilt der Anspruch auch für die Terrasse oder den Garten?
§ 554 BGB spricht allgemein vom Steckersolargerät und ist nicht auf den Balkon beschränkt — entscheidend ist, dass die Fläche zur gemieteten Wohnung gehört. Bei Gemeinschaftsflächen ist zusätzlich die Zustimmung der übrigen Berechtigten nötig.
Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
    § 20 WEG — Bauliche Veränderungen
    gesetze-im-internet.deFachartikel
  3. [03]
    Solarpaket I — Überblick (BMWK)
    bundeswirtschaftsministerium.deFachartikel
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