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Zuschuss · bis 100 % Bund

Zuzahlungsbefreiung GKV

Die Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V ist eine gesetzliche Schutz­regelung der gesetzlichen Krankenversicherung gegen finanzielle Überforderung durch Zuzahlungen. Sobald die Summe deiner Zuzahlungen für Medikamente, Heilmittel, Hilfsmittel, Krankenhaus­tage und Fahrtkosten 2 % des Brutto-Jahresfamilien­einkommens überschreitet — bei chronisch Kranken nach Definition der Chroniker-Richtlinie nur 1 % — werden alle weiteren Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr erlassen. Der Antrag wird formlos bei der eigenen Krankenkasse gestellt; Belege der bisherigen Zuzahlungen sind beizulegen. Der Befreiungsschein gilt für das gesamte Kalenderjahr und kann auch rückwirkend ausgestellt werden.

Max. Förderung
2.000 €
pro Antrag
Zuständig
Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen
Förderhöhe 50 € – 2.000 €
Förderquote 100 %
Zielgruppe Privatperson, Familie, Rentner, Arbeitnehmer

Worum geht es?

Die Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V ist eine gesetzliche Schutz­regelung der gesetzlichen Krankenversicherung — sie verhindert dass kranke Menschen mit niedrigem Einkommen durch ständige Zuzahlungen finanziell überlastet werden. Die Logik: Niemand soll mehr als einen kleinen Anteil seines Familieneinkommens für Eigenanteile zur Krankenversorgung ausgeben müssen.

Belastungsgrenze:

  • 2 % des Brutto-Jahres­familien­einkommens für gesunde Versicherte
  • 1 % für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) — bei mindestens einem Quartal pro Jahr ärztlicher Behandlung wegen einer derselben schwer­wiegenden Erkrankung über mindestens ein Jahr

Welche Zuzahlungen zählen:

  • Medikamenten-Zuzahlung (5–10 € je Packung)
  • Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie — 10 % plus 10 € pro Verordnung)
  • Hilfsmittel (Brille, Hörgerät, Rollstuhl — 10 % je Stück, max. 10 €)
  • Krankenhausaufenthalt (10 € pro Tag, max. 28 Tage pro Jahr)
  • Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung
  • Häusliche Krankenpflege

Familieneinkommen heißt: Bruttoeinkommen aller Familien­mitglieder im selben Haushalt. Die Familienzusammen­setzung definiert SGB V — Ehe-/Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder gelten zusammen. Vom Gesamt­einkommen werden Freibeträge abgezogen: 5.838 € für den ersten Familien­angehörigen, 9.516 € für jedes Kind (Stand 2026).

Antrag bei der eigenen Krankenkasse — formlos, mit Quittungen aller Zuzahlungen des Kalenderjahres. Befreiungsschein gilt für das laufende Kalenderjahr und kann auch rückwirkend ausgestellt werden, wenn nachträglich festgestellt wird dass die Belastungsgrenze überschritten war.

Schnell-Check

Passt Zuzahlungsbefreiung GKV zu dir?

3 Pflicht-Fragen · keine Weitergabe deiner Angaben, alles bleibt im Browser.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Krankenversicherungs-Status

Gesetzlich versichert (GKV) · Privat versichert (PKV) · Beihilfe + PKV (Beamte)

Brutto-Jahresfamilieneinkommen (alle Haushaltsmitglieder)

0 € – 120.000 €

Bisherige Zuzahlungen im laufenden Jahr (€)

0 € – 3.000 €

Leistungen

Wie setzt sich der Förderbetrag zusammen?

Stand 3.5.2026

  • Grundförderung
    für jeden förderfähigen Antrag
    100 %
    2.000 €
Rechner

Wie hoch fällt deine Förderung aus?

Förderrechner für Zuzahlungsbefreiung GKV
2.000 €

Förderfähig sind max. 2.000 €

Rechnerische Schätzung
2.000 €

pro Antrag

Förderquote100%
  • Gesamtkosten2.000 €
  • Förderfähige Basis2.000 €
  • Zuschuss– 2.000 €
  • Dein Eigenanteil0 €

Unverbindliche Orientierung — keine verbindliche Förderzusage. Endgültige Berechnung erfolgt durch die Behörde.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

6 Schritte

  1. 01

    Belastungsgrenze berechnen — Brutto-Familien­einkommen anhand letzter Einkommensteuer­erklärung oder Lohnabrechnungen ermitteln, Freibeträge abziehen, 2 % bzw. 1 % als Limit ansetzen.

  2. 02

    Antrag bei der eigenen Krankenkasse — formlos schriftlich oder online (Mitglieds­bereich der Kasse). Beizulegen sind:

    - Liste aller Zuzahlungen mit Belegen (oder Sammelaufstellung) - Einkommens­nachweise aller Haushalts­angehörigen (Lohnabrechnungen oder Steuer­bescheid) - Bei chronischer Krankheit: ärztliches Attest für Chroniker-Status

  3. 03

    Befreiungsschein abwarten — Bearbeitung typisch 2–4 Wochen. Die Kasse rechnet die Belastungsgrenze nach und stellt den Befreiungsschein aus, sobald sie überschritten ist.

  4. 04

    Befreiungsschein verwenden — bei Apotheke, Arzt, Therapeut vor jeder Leistung vorlegen. Keine weiteren Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres.

  5. 05

    Erstattung bereits geleisteter Überzahlungen — wenn die Belastungsgrenze schon vor Antragstellung überschritten war, fordert die Kasse die zu viel gezahlten Beträge auf Antrag zurück.

  6. 06

    Folgejahr

    Befreiung gilt nur für das laufende Kalenderjahr. Im Januar beginnt das Sammeln der Belege wieder von vorne — chronisch Kranke mit dauerhafter 1 %-Grenze sollten gleich wieder einen Antrag stellen, sobald die Grenze (oft schon im 1. Quartal) erreicht ist.

Wie hoch ist die Bewilligungsquote?

Daten aus 2024

Anträge

4.200.000

Bewilligt

94,5 %

Häufige Fragen

Welche Zuzahlungen zählen für die Belastungsgrenze?
Alle gesetzlichen Eigenanteile bei GKV-Leistungen: Apotheken-Zuzahlung (5–10 € je Medikament), Heilmittel-Zuzahlung (10 % plus 10 € pro Verordnung Physio/Ergo/Logopädie), Hilfsmittel-Zuzahlung (10 %, max. 10 € pro Stück), Krankenhauszuzahlung (10 € pro Tag, max. 28 Tage/Jahr), häusliche Krankenpflege (10 % der Kosten plus 10 € pro Verordnung), Fahrtkosten für ambulante Behandlungen. NICHT angerechnet: Zahnersatz-Eigenanteile, IGeL-Leistungen (komplette Privatzahlung), Mehrkostenanteile über dem Kassen-Festbetrag (z. B. teure Brillenfassung).
Wie genau wird der Chroniker-Status anerkannt?
Du brauchst eine ärztliche Bescheinigung nach der "Chroniker-Richtlinie" des Gemeinsamen Bundes­ausschusses (G-BA): Mindestens 1 Jahr lang regelmäßige Behandlung — also pro Quartal mindestens 1 Arztkontakt — wegen derselben schwerwiegenden chronischen Erkrankung. „Schwerwiegend" heißt zusätzlich: Pflegegrad ab 3, Behinderungsgrad ≥ 60, Krankheit erfordert kontinuierliche medizinische Versorgung. Dein Hausarzt füllt das Formular aus, du reichst es bei der Krankenkasse ein. Status gilt dann dauerhaft, solange die Bedingungen erfüllt bleiben.
Was zählt als „Familienangehörige" für die Einkommens-Berechnung?
Ehe-/Lebenspartner immer. Kindergeldberechtigte Kinder im selben Haushalt. Volljährige Kinder im Haushalt nur, wenn sie kindergeldberechtigt sind (also unter 25 in Ausbildung/Studium). NICHT mitzuzählen: erwachsene Kinder mit eigenem Einkommen die im Haushalt leben aber nicht mehr kindergeldberechtigt sind (gelten als getrennte Wirtschafts­einheit). Wer in Patchwork-Konstellationen unsicher ist, fragt am besten direkt bei der eigenen Kasse — die Kassen rechnen unterschiedlich streng.
Kann ich die Befreiung auch rückwirkend beantragen?
Ja, bis zu 4 Jahre rückwirkend. Wenn du nachträglich feststellst dass du in einem zurück­liegenden Jahr die Belastungsgrenze überschritten hattest und nicht befreit warst, bekommst du die Überzahlungen erstattet — Belege für die Zuzahlungen sind dann allerdings Pflicht, also Apothekenquittungen besser aufbewahren. Praxis-Tipp: Apotheken auf Wunsch Sammel­aufstellung am Jahresende ausstellen — viele machen das kostenlos und sortiert nach Datum.
Bin ich als Bürgergeld-Empfänger automatisch befreit?
Indirekt, ja. Bürgergeld-Empfänger und Empfänger von Grundsicherung sind nicht automatisch von Zuzahlungen befreit, ABER: Die Belastungsgrenze für Bezieher dieser Leistungen wird von einem fiktiven Brutto-Einkommen in Höhe des Regelsatzes errechnet — also rund 6.700 € für Alleinstehende. Belastungsgrenze bei 2 % davon: rund 134 € jährlich. Diese Grenze ist meist sehr schnell erreicht, oft schon im 1. Quartal. Antrag bei der Kasse mit Bürgergeld-Bescheid als Einkommens­nachweis genügt — danach Befreiungsschein für den Rest des Jahres.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Zuzahlungsbefreiung GKV — Offizielle Programmseite
    bundesgesundheitsministerium.dePrimärquelleSpitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen
  2. [02]
    SGB V § 62 — Belastungsgrenze
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageSpitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen
  3. [03]
    G-BA Chroniker-Richtlinie
    g-ba.deRechtsgrundlageSpitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen