Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Fördergeber | Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen |
| Zielgruppe | Privatperson, Familie, Rentner, Arbeitnehmer |
Worum geht es?
Die Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V ist eine gesetzliche Schutzregelung der gesetzlichen Krankenversicherung — sie verhindert dass kranke Menschen mit niedrigem Einkommen durch ständige Zuzahlungen finanziell überlastet werden. Die Logik: Niemand soll mehr als einen kleinen Anteil seines Familieneinkommens für Eigenanteile zur Krankenversorgung ausgeben müssen.
Belastungsgrenze:
- 2 % des Brutto-Jahresfamilieneinkommens für gesunde Versicherte
- 1 % für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) — bei mindestens einem Quartal pro Jahr ärztlicher Behandlung wegen einer derselben schwerwiegenden Erkrankung über mindestens ein Jahr
Welche Zuzahlungen zählen:
- Medikamenten-Zuzahlung (5–10 € je Packung)
- Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie — 10 % plus 10 € pro Verordnung)
- Hilfsmittel (Brille, Hörgerät, Rollstuhl — 10 % je Stück, max. 10 €)
- Krankenhausaufenthalt (10 € pro Tag, max. 28 Tage pro Jahr)
- Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung
- Häusliche Krankenpflege
Familieneinkommen heißt: Bruttoeinkommen aller Familienmitglieder im selben Haushalt. Die Familienzusammensetzung definiert SGB V — Ehe-/Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder gelten zusammen. Vom Gesamteinkommen werden Freibeträge abgezogen: 5.838 € für den ersten Familienangehörigen, 9.516 € für jedes Kind (Stand 2026).
Antrag bei der eigenen Krankenkasse — formlos, mit Quittungen aller Zuzahlungen des Kalenderjahres. Befreiungsschein gilt für das laufende Kalenderjahr und kann auch rückwirkend ausgestellt werden, wenn nachträglich festgestellt wird dass die Belastungsgrenze überschritten war.
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Krankenversicherungs-Status
Gesetzlich versichert (GKV) · Privat versichert (PKV) · Beihilfe + PKV (Beamte)
Brutto-Jahresfamilieneinkommen (alle Haushaltsmitglieder)
0 € – 120.000 €
Bisherige Zuzahlungen im laufenden Jahr (€)
0 € – 3.000 €
Was bekommst du konkret?
Was die Befreiung leistet:
- Vollständige Befreiung von ALLEN gesetzlichen Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr ab dem Tag der Bewilligung
- Befreiungsschein der Krankenkasse — bei Apotheke, Arzt, Therapeut vorlegen, dann fallen Zuzahlungen weg
- Rückwirkende Anrechnung möglich: Wenn du den Antrag nachträglich stellst und nachweist dass du die Grenze schon im Vorjahr überschritten hattest, werden bereits geleistete Überzahlungen erstattet (verjährt aber nach 4 Jahren)
- Auch Familienangehörige sind mit befreit, sofern sie mit zur "Familienversicherung" gehören oder im selben Haushalt leben und in die Berechnung einbezogen wurden
Was die Befreiung NICHT abdeckt:
- Eigenanteile bei zahnärztlichen Leistungen (Zahnersatz hat eigenes Festzuschuss-System)
- IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistungen) — sind nie Zuzahlungen, sondern komplette Privatleistungen
- Mehrkostenanteile bei Hilfsmitteln über dem Festbetrag — z. B. teurere Brille als der Kassenstandard
- Praxisgebühr existiert seit 2013 nicht mehr
Chroniker-Status (1 %-Grenze) beantragen separat: ärztliches Attest dass mind. 1 Jahr lang regelmäßige Behandlung wegen schwerwiegender Erkrankung erfolgt. Status bleibt typischerweise dauerhaft bestehen.
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
6 Schritte
- 01
Belastungsgrenze berechnen — Brutto-Familieneinkommen anhand letzter Einkommensteuererklärung oder Lohnabrechnungen ermitteln, Freibeträge abziehen, 2 % bzw. 1 % als Limit ansetzen.
- 02
Antrag bei der eigenen Krankenkasse — formlos schriftlich oder online (Mitgliedsbereich der Kasse). Beizulegen sind:
- Liste aller Zuzahlungen mit Belegen (oder Sammelaufstellung) - Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen (Lohnabrechnungen oder Steuerbescheid) - Bei chronischer Krankheit: ärztliches Attest für Chroniker-Status
- 03
Befreiungsschein abwarten — Bearbeitung typisch 2–4 Wochen. Die Kasse rechnet die Belastungsgrenze nach und stellt den Befreiungsschein aus, sobald sie überschritten ist.
- 04
Befreiungsschein verwenden — bei Apotheke, Arzt, Therapeut vor jeder Leistung vorlegen. Keine weiteren Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres.
- 05
Erstattung bereits geleisteter Überzahlungen — wenn die Belastungsgrenze schon vor Antragstellung überschritten war, fordert die Kasse die zu viel gezahlten Beträge auf Antrag zurück.
- 06
Folgejahr
Befreiung gilt nur für das laufende Kalenderjahr. Im Januar beginnt das Sammeln der Belege wieder von vorne — chronisch Kranke mit dauerhafter 1 %-Grenze sollten gleich wieder einen Antrag stellen, sobald die Grenze (oft schon im 1. Quartal) erreicht ist.
Wie hoch ist die Bewilligungsquote?
Daten aus 2024
Anträge
4.200.000
Bewilligt
94,5 %
Häufige Fragen
Welche Zuzahlungen zählen für die Belastungsgrenze?
Wie genau wird der Chroniker-Status anerkannt?
Was zählt als „Familienangehörige" für die Einkommens-Berechnung?
Kann ich die Befreiung auch rückwirkend beantragen?
Bin ich als Bürgergeld-Empfänger automatisch befreit?
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Unsere Quellen
- [01]Zuzahlungsbefreiung GKV — Offizielle Programmseitebundesgesundheitsministerium.dePrimärquelleSpitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen
- [02]Zuzahlungsbefreiung GKV — Offizielle Programmseitebundesgesundheitsministerium.dePrimärquelleSpitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen
- [03]SGB V § 62 — Belastungsgrenzegesetze-im-internet.deRechtsgrundlageSpitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen
- [04]G-BA Chroniker-Richtlinieg-ba.deRechtsgrundlageSpitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen