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Förderrichtlinie Landwirtschaft, Investition, Existenzgründung (FRL LIE/2023) – Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe

Der Freistaat Sachsen fördert mit der FRL LIE/2023 Investitionen landwirtschaftlicher Betriebe einschließlich Garten- und Weinbau. Gefördert werden Zuschüsse als Anteilfinanzierung für Investitionen in Tierwohl, Klima- und Umweltschutz, Wettbewerbsfähigkeit, Verarbeitung und Vermarktung sowie die Digitalisierung von Geschäftsprozessen.

Zuständig
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Förderhöhe
Zielgruppe Unternehmen, Existenzgründer

Worum geht es?

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung landwirtschaftlicher Investitionen und Existenzgründungen (FRL LIE/2023) vom 20. Juni 2023 wird in der Förderperiode 2023 bis 2027 auf Grundlage des GAP-Strategieplans und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) umgesetzt. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gefördert werden Träger landwirtschaftlicher Unternehmen, die über alle wesentlichen Produktionsfaktoren selbst verfügen und die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen selbst treffen. Ausgaben, die ab dem 1. Januar 2023 gezahlt wurden, kommen für die Förderung in Betracht.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Träger eines landwirtschaftlichen Unternehmens

Vorhaben vor Antragstellung noch nicht begonnen

Gesamtfinanzierung gesichert

Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand höchstens 25 Prozent

Wie stellst du den Antrag?

Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn gilt der Beginn der Tätigkeiten beziehungsweise Bauarbeiten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht; maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Vorarbeiten und Planungsleistungen gelten nicht als Beginn. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

Häufige Fragen

Wer wird gefördert?
Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind. Das Unternehmen muss über alle wesentlichen Produktionsfaktoren selbst verfügen und die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen selbst treffen. Nicht gefördert werden Begünstigte, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Stammkapitals beträgt.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind Investitionen in die Nutztierhaltung zur Verbesserung des Tierwohls, in Klima- und Umweltschutz, in die pflanzliche Erzeugung einschließlich Garten- und Weinbau, in Verarbeitung und Vermarktung, in die Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie die Anlage von Agroforstsystemen.
Ab wann sind Ausgaben förderfähig?
Ausgaben, die von den Begünstigten ab dem 1. Januar 2023 gezahlt wurden, kommen für die Förderung in Betracht. Zuwendungen dürfen jedoch nur für Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.
Wie lange gilt die Zweckbindung?
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre. Bei Vorhaben, die ausschließlich Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologien beinhalten, verkürzt sie sich auf drei Jahre. Der Fristlauf beginnt mit dem Datum des Schluss- oder Endfestsetzungsbescheides.

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