Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft |
| Zielgruppe | Unternehmen, Existenzgründer |
Worum geht es?
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung landwirtschaftlicher Investitionen und Existenzgründungen (FRL LIE/2023) vom 20. Juni 2023 wird in der Förderperiode 2023 bis 2027 auf Grundlage des GAP-Strategieplans und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) umgesetzt. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gefördert werden Träger landwirtschaftlicher Unternehmen, die über alle wesentlichen Produktionsfaktoren selbst verfügen und die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen selbst treffen. Ausgaben, die ab dem 1. Januar 2023 gezahlt wurden, kommen für die Förderung in Betracht.
Passt Förderrichtlinie Landwirtschaft, Investition, Existenzgründung (FRL LIE/2023) – Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
4 Pflicht-Kriterien
Träger eines landwirtschaftlichen Unternehmens
Vorhaben vor Antragstellung noch nicht begonnen
Gesamtfinanzierung gesichert
Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand höchstens 25 Prozent
Was bekommst du konkret?
Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung als Erstattung förderfähiger Ausgaben. Förderfähig sind Investitionen in die Nutztierhaltung zur Verbesserung des Tierwohls, Investitionen in Klima- und Umweltschutz (z. B. Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger, Emissionsminderung im Stall, Weideeinrichtungen), Investitionen zur pflanzlichen Erzeugung einschließlich Garten- und Weinbau, Investitionen in Verarbeitung und Vermarktung, die Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie die Anlage von Agroforstsystemen. Förderfähig sind Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, der Kauf neuer Maschinen und Anlagen sowie immaterielle Investitionen. Allgemeine Aufwendungen (Planung und Durchführung) dürfen bis zu 12 Prozent betragen.
Wie stellst du den Antrag?
Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn gilt der Beginn der Tätigkeiten beziehungsweise Bauarbeiten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht; maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Vorarbeiten und Planungsleistungen gelten nicht als Beginn. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
Häufige Fragen
Wer wird gefördert?
Was wird gefördert?
Ab wann sind Ausgaben förderfähig?
Wie lange gilt die Zweckbindung?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Erlass des SMEKUL zur Förderung von Maschinen und Geräten (LIE2023)lsnq.deRechtsgrundlageSächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft