Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft |
| Förderhöhe | — |
| Zielgruppe | Unternehmen, Existenzgründer |
Worum geht es?
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung landwirtschaftlicher Investitionen und Existenzgründungen (FRL LIE/2023) vom 20. Juni 2023 wird in der Förderperiode 2023 bis 2027 auf Grundlage des GAP-Strategieplans und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) umgesetzt. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gefördert werden Träger landwirtschaftlicher Unternehmen, die über alle wesentlichen Produktionsfaktoren selbst verfügen und die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen selbst treffen. Ausgaben, die ab dem 1. Januar 2023 gezahlt wurden, kommen für die Förderung in Betracht.
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Welche Bedingungen gelten?
4 Pflicht-Kriterien
Träger eines landwirtschaftlichen Unternehmens
Vorhaben vor Antragstellung noch nicht begonnen
Gesamtfinanzierung gesichert
Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand höchstens 25 Prozent
Wie stellst du den Antrag?
Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn gilt der Beginn der Tätigkeiten beziehungsweise Bauarbeiten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht; maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Vorarbeiten und Planungsleistungen gelten nicht als Beginn. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
Häufige Fragen
Wer wird gefördert?
Was wird gefördert?
Ab wann sind Ausgaben förderfähig?
Wie lange gilt die Zweckbindung?
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