Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft |
| Zielgruppe | Unternehmen, Existenzgründer |
Worum geht es?
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung landwirtschaftlicher Investitionen und Existenzgründungen (FRL LIE/2023) vom 20. Juni 2023 wird in der Förderperiode 2023 bis 2027 auf Grundlage des GAP-Strategieplans und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) umgesetzt. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gefördert werden Träger landwirtschaftlicher Unternehmen, die über alle wesentlichen Produktionsfaktoren selbst verfügen und die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen selbst treffen. Ausgaben, die ab dem 1. Januar 2023 gezahlt wurden, kommen für die Förderung in Betracht.
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Welche Bedingungen gelten?
4 Pflicht-Kriterien
| Kriterium |
|---|
| Träger eines landwirtschaftlichen Unternehmens |
| Vorhaben vor Antragstellung noch nicht begonnen |
| Gesamtfinanzierung gesichert |
| Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand höchstens 25 Prozent |
Was bekommst du konkret?
Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung als Erstattung förderfähiger Ausgaben. Förderfähig sind Investitionen in die Nutztierhaltung zur Verbesserung des Tierwohls, Investitionen in Klima- und Umweltschutz (z. B. Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger, Emissionsminderung im Stall, Weideeinrichtungen), Investitionen zur pflanzlichen Erzeugung einschließlich Garten- und Weinbau, Investitionen in Verarbeitung und Vermarktung, die Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie die Anlage von Agroforstsystemen. Förderfähig sind Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, der Kauf neuer Maschinen und Anlagen sowie immaterielle Investitionen. Allgemeine Aufwendungen (Planung und Durchführung) dürfen bis zu 12 Prozent betragen.
Wie stellst du den Antrag?
Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn gilt der Beginn der Tätigkeiten beziehungsweise Bauarbeiten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht; maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Vorarbeiten und Planungsleistungen gelten nicht als Beginn. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Anträge können nur innerhalb der Frist eines Förderaufrufs gestellt werden, den das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Internet bekannt macht; im Förderportal des Ministeriums ist kein Förderaufruf aktiv.
Häufige Fragen
Wer wird gefördert?
Was wird gefördert?
Ab wann sind Ausgaben förderfähig?
Wie lange gilt die Zweckbindung?
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Unsere Quellen
- [01]Förderrichtlinie Landwirtschaft, Investition, Existenzgründung (FRL LIE/2023) – Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe — Offizielle Programmseitesmul-foerderung.sachsen.dePrimärquelleSächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
- [02]Förderdatenbank des Bundes – FRL LIE/2023foerderdatenbank.dePrimärquelleSächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
- [03]Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Umwelt und Klima (FRL LIE/2023), REVOSaxrevosax.sachsen.deRechtsgrundlageSächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.