Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Sächsische Aufbaubank |
| Förderquote | 85 % |
| Zielgruppe | Unternehmen |
Worum geht es?
Die Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon umfasst drei Förderbereiche. Im Bereich Stadtgrün werden Vorhaben und Konzepte zur Stärkung der Biodiversität im Siedlungsbereich gefördert, darunter die biodiversitätsfördernde Anlage, Aufwertung und Vernetzung von Grün- und Freiflächen, bodengebundene Fassadenbegrünung, extensive Dachbegrünung sowie Ausgaben für die Entwicklungspflege im zweiten und dritten Standjahr. Im Bereich Lärmminderung werden aktiver, vorrangig grüner Lärmschutz an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg gefördert, etwa Abschirmelemente, Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle und grüne Gleisanlagen, ebenso passiver Lärmschutz wie der Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen. Im Bereich Radonreduzierung werden Vorhaben zur Reduzierung der Radonkonzentration in Bestandsbauten mit Arbeitsplätzen einschließlich Aufenthaltsräumen gefördert, beispielsweise Abdichtungen, lüftungstechnische Maßnahmen oder Radonbrunnen. Maßnahmen an reinen Wohngebäuden werden nicht gefördert. Antragsberechtigt sind je nach Förderbereich kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, anerkannte Religionsgemeinschaften, Verbandskörperschaften, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Kammern sowie kleine und mittlere Unternehmen; Lärmminderung ist auf kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen beschränkt.
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Welche Bedingungen gelten?
6 Pflicht-Kriterien
Kommunale Gebietskörperschaft, kommunales Unternehmen, gemeinnützige Organisation, Verein, Stiftung, Genossenschaft, Kammer oder KMU
Lärmminderung nur für kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen
Stadtgrün: Vorhaben im Siedlungsbereich von Gemeinden ab 2.000 Einwohnern
Dach- und Fassadenbegrünung nur auf Gebäuden, die vor dem 31. Dezember 2018 errichtet wurden
Konzepte nur förderfähig, wenn von Dritten erarbeitet
Radonreduzierung: keine Maßnahmen an reinen Wohngebäuden
Was bekommst du konkret?
Zum 15. September 2025 ist eine Änderung der Förderrichtlinie in Kraft getreten: Die Fördersätze wurden auf bis zu 85 Prozent angehoben. Für die Förderbereiche Stadtgrün und Radon wurde zudem der Kreis der Begünstigten erweitert; für Stadtgrün und Lärmminderung werden erweiterte Förderinhalte unterstützt. Die Förderung erfolgt aus Mitteln des EFRE. Die parallele Landesmittelförderung nach Teil B der Richtlinie kann nach Angabe der SAB nicht mehr beantragt werden; dieses Programm betrifft ausschließlich die EFRE-Förderung nach Teil A.
Wie stellst du den Antrag?
Die Antragstellung erfolgt über das Förderportal der SAB. Für den Förderbereich Stadtgrün müssen Vorhaben im Siedlungsbereich von Gemeinden ab 2.000 Einwohnern liegen; Maßnahmen der Dach- und Fassadenbegrünung werden nur auf Gebäuden gefördert, die vor dem 31. Dezember 2018 errichtet wurden. Konzepte werden nur gefördert, wenn sie von Dritten erarbeitet werden. Die Vorgaben der Merkblätter und Artenlisten der Richtlinie sind zu beachten. Ausgaben für Grunderwerb und Entsiegelung sind nur untergeordnet förderfähig.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Fördersatz?
Welche drei Förderbereiche gibt es?
Wer ist antragsberechtigt?
Welche Einschränkungen gelten beim Stadtgrün?
Werden auch Wohngebäude bei der Radonreduzierung gefördert?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Stadtgrün, Lärm, Radon Sachsen — EFRE-Förderung — Offizielle Programmseitesab.sachsen.dePrimärquelleSächsische Aufbaubank — Förderbank (SAB)
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.