BundesBonus
Zuschuss · bis 85 % Land

Stadtgrün, Lärm, Radon Sachsen — EFRE-Förderung

Der Freistaat Sachsen bezuschusst aus EFRE-Mitteln mehr Stadtgrün, aktiven und passiven Lärmschutz sowie Maßnahmen zur Radonreduzierung. Seit der Richtlinienänderung zum 15. September 2025 liegen die Fördersätze bei bis zu 85 Prozent.

Zuständig
Sächsische Aufbaubank
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Sächsische Aufbaubank
Förderquote 85 %
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Die Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon umfasst drei Förderbereiche. Im Bereich Stadtgrün werden Vorhaben und Konzepte zur Stärkung der Biodiversität im Siedlungsbereich gefördert, darunter die biodiversitätsfördernde Anlage, Aufwertung und Vernetzung von Grün- und Freiflächen, bodengebundene Fassadenbegrünung, extensive Dachbegrünung sowie Ausgaben für die Entwicklungspflege im zweiten und dritten Standjahr. Im Bereich Lärmminderung werden aktiver, vorrangig grüner Lärmschutz an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg gefördert, etwa Abschirmelemente, Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle und grüne Gleisanlagen, ebenso passiver Lärmschutz wie der Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen. Im Bereich Radonreduzierung werden Vorhaben zur Reduzierung der Radonkonzentration in Bestandsbauten mit Arbeitsplätzen einschließlich Aufenthaltsräumen gefördert, beispielsweise Abdichtungen, lüftungstechnische Maßnahmen oder Radonbrunnen. Maßnahmen an reinen Wohngebäuden werden nicht gefördert. Antragsberechtigt sind je nach Förderbereich kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, anerkannte Religionsgemeinschaften, Verbandskörperschaften, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Kammern sowie kleine und mittlere Unternehmen; Lärmminderung ist auf kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen beschränkt.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

6 Pflicht-Kriterien

Kommunale Gebietskörperschaft, kommunales Unternehmen, gemeinnützige Organisation, Verein, Stiftung, Genossenschaft, Kammer oder KMU

Lärmminderung nur für kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen

Stadtgrün: Vorhaben im Siedlungsbereich von Gemeinden ab 2.000 Einwohnern

Dach- und Fassadenbegrünung nur auf Gebäuden, die vor dem 31. Dezember 2018 errichtet wurden

Konzepte nur förderfähig, wenn von Dritten erarbeitet

Radonreduzierung: keine Maßnahmen an reinen Wohngebäuden

Was bekommst du konkret?

Zum 15. September 2025 ist eine Änderung der Förderrichtlinie in Kraft getreten: Die Fördersätze wurden auf bis zu 85 Prozent angehoben. Für die Förderbereiche Stadtgrün und Radon wurde zudem der Kreis der Begünstigten erweitert; für Stadtgrün und Lärmminderung werden erweiterte Förderinhalte unterstützt. Die Förderung erfolgt aus Mitteln des EFRE. Die parallele Landesmittelförderung nach Teil B der Richtlinie kann nach Angabe der SAB nicht mehr beantragt werden; dieses Programm betrifft ausschließlich die EFRE-Förderung nach Teil A.

Wie stellst du den Antrag?

Die Antragstellung erfolgt über das Förderportal der SAB. Für den Förderbereich Stadtgrün müssen Vorhaben im Siedlungsbereich von Gemeinden ab 2.000 Einwohnern liegen; Maßnahmen der Dach- und Fassadenbegrünung werden nur auf Gebäuden gefördert, die vor dem 31. Dezember 2018 errichtet wurden. Konzepte werden nur gefördert, wenn sie von Dritten erarbeitet werden. Die Vorgaben der Merkblätter und Artenlisten der Richtlinie sind zu beachten. Ausgaben für Grunderwerb und Entsiegelung sind nur untergeordnet förderfähig.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Fördersatz?
Zum 15. September 2025 ist eine Änderung der Förderrichtlinie in Kraft getreten; die Fördersätze wurden auf bis zu 85 Prozent angehoben. Für die Förderbereiche Stadtgrün und Radon wurde zudem der Kreis der Begünstigten erweitert.
Welche drei Förderbereiche gibt es?
Gefördert werden erstens Stadtgrün, also biodiversitätsfördernde Anlage, Aufwertung und Vernetzung von Grün- und Freiflächen sowie Fassaden- und Dachbegrünung, zweitens Lärmminderung durch aktiven und passiven Lärmschutz und drittens die Radonreduzierung an öffentlichen Gebäuden und Gebäuden von KMU.
Wer ist antragsberechtigt?
Für Stadtgrün und Radonreduzierung sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, anerkannte Religionsgemeinschaften, Verbandskörperschaften, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Kammern sowie kleine und mittlere Unternehmen antragsberechtigt. Die Lärmminderung ist auf kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen beschränkt.
Welche Einschränkungen gelten beim Stadtgrün?
Vorhaben müssen im Siedlungsbereich von Gemeinden ab 2.000 Einwohnern liegen. Maßnahmen der Dach- und Fassadenbegrünung werden nur auf Gebäuden gefördert, die vor dem 31. Dezember 2018 errichtet wurden. Konzepte werden nur gefördert, wenn sie von Dritten erarbeitet werden.
Werden auch Wohngebäude bei der Radonreduzierung gefördert?
Nein. Gefördert werden Vorhaben zur Reduzierung der Radonkonzentration in Bestandsbauten mit Arbeitsplätzen einschließlich Aufenthaltsräumen. Maßnahmen an reinen Wohngebäuden werden nicht gefördert.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Stadtgrün, Lärm, Radon Sachsen — EFRE-Förderung — Offizielle Programmseite
    sab.sachsen.dePrimärquelleSächsische Aufbaubank — Förderbank (SAB)

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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