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Medizinische Rehabilitation der Rentenversicherung

Die medizinische Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung soll den Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit entgegenwirken und ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindern (§ 9 SGB VI). Übernommen werden Behandlung sowie Unterkunft und Verpflegung in einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, längstens für drei Wochen und länger, wenn das Rehabilitationsziel es erfordert. Anspruch besteht, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 und die versicherungsrechtlichen nach § 11 SGB VI erfüllt sind.

Zuständig
Deutsche Rentenversicherung
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Sachleistung
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Deutsche Rentenversicherung
Zielgruppe Privatperson, Arbeitnehmer

Worum geht es?

Die medizinische Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung nach § 15 SGB VI ist die häufigste Reha-Form in Deutschland und richtet sich an Erwerbstätige mit gesundheitlichen Problemen, die ihre Arbeitsfähigkeit gefährden. Ziel: Erwerbsfähigkeit erhalten oder wieder­herstellen, damit eine vorzeitige Erwerbsminderungs­rente vermieden werden kann.

Typische Anwendungsfälle:

  • Nach Herzinfarkt oder Bypass-Operation (Anschlussheilbehandlung, AHB)
  • Nach Krebsbehandlung
  • Bei chronischen Rückenproblemen, Bandscheiben-Operation
  • Bei psychosomatischen Erkrankungen (Depression, Burnout, Angststörungen)
  • Bei chronischen Atemwegserkrankungen
  • Nach Hüft- oder Kniegelenk-Endoprothese

Was die DRV bezahlt:

  • Komplette Behandlungs­kosten in einer anerkannten Reha-Klinik (typisch 3 Wochen stationär; Verlängerung, wenn es für das Reha-Ziel erforderlich ist)
  • Unterkunft + Verpflegung in der Reha-Klinik
  • Reisekosten zur Klinik und zurück (Bahn 2. Klasse, Pkw-Pauschale 0,20 €/km nach BRKG)
  • Übergangsgeld als unterhaltssichernde Leistung der Rentenversicherung, sobald die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers verbraucht ist (68 % der Berechnungsgrundlage, mit mindestens einem Kind 75 %, § 66 SGB IX)
  • Anschluss-Heilbehandlung (AHB) direkt nach Krankenhausaufenthalt — oft binnen Tagen organisiert

Anspruchs­berechtigt sind gesetzlich Rentenversicherte mit ausreichender Vorversicherungszeit:

  • 15 Jahre Wartezeit (= Versicherungsmonate inkl. anrechenbarer Zeiten) — Standard­voraussetzung, oder
  • 6 Monate Pflicht­beiträge in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung — Sonder­voraussetzung für jüngere Versicherte oder nach längerer Krankheit

Antragsweg: typisch über den Hausarzt mit ärztlichem Befundbericht. DRV-Service­zentrum prüft (ohne Gutachten binnen drei Wochen, § 14 Abs. 2 SGB IX) und bewilligt eine konkrete Klinik. Wunschklinik kann angegeben werden — die DRV folgt typisch der Wahl, sofern medizinisch passend und Kosten vergleichbar.

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Erfüllt sind sie mit der Wartezeit von 15 Jahren oder mit dem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Für die medizinische Rehabilitation genügen außerdem sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung, die Aufnahme einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung oder verminderte Erwerbsfähigkeit bei erfüllter allgemeiner Wartezeit. Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden nach § 51 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium Details
Renten­versicherungs-StatusPflichtversichert (Arbeitnehmer) · Freiwillig versichert · Pflicht­versicherter Selbstständiger · Erwerbs­minderungs­rentner · Nicht rentenversichert
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen nach § 11 SGB VI erfülltErfüllt sind sie mit der Wartezeit von 15 Jahren oder mit dem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Für die medizinische Rehabilitation genügen außerdem sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung, die Aufnahme einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung oder verminderte Erwerbsfähigkeit bei erfüllter allgemeiner Wartezeit. Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden nach § 51 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.
Medizinische IndikationAnschluss­heilbehandlung nach Krankenhaus · Chronische Erkrankung (Rücken, Herz, Krebs etc.) · Psychosomatische Erkrankung (Depression, Burnout) · Verschleiß­erscheinungen mit Arbeits­einfluss · Andere

Was bekommst du konkret?

Maßnahme:

  • Stationäre Reha in anerkannter Reha-Klinik — typisch 3 Wochen, Verlängerung, wenn es für das Reha-Ziel erforderlich ist
  • Ambulante Reha in zugelassenen Tageskliniken — typisch 4 Wochen, mehrfach wöchentlich
  • Ganztägig ambulante Reha als Mittelweg — Behandlung tagsüber, abends nach Hause
  • Anschlussheilbehandlung (AHB) direkt nach Krankenhausaufenthalt — Übergang ohne Wartezeit, oft binnen weniger Tage organisiert

Übernommene Kosten:

  • Behandlungskosten in voller Höhe
  • Unterkunft + Verpflegung in der Klinik
  • Reisekosten zur Klinik und zurück (Bahn 2. Klasse Standard; Pkw 0,20 €/km nach BRKG; Sammeltaxi/Krankentransport bei medizinischer Notwendigkeit)
  • Eigenanteil Versicherter: 10 € pro Tag, max. 42 Tage pro Kalenderjahr — bei längerer Reha-Dauer entfällt der Eigenanteil

Übergangsgeld (unterhaltssichernde Leistung, keine Lohnfortzahlung):

  • Für die Zeit einer bewilligten Reha gilt die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber entsprechend (§ 9 EFZG), im Allgemeinen sechs Wochen
  • Ist dieser Anspruch wegen gleichartiger Vorerkrankung verbraucht, zahlt die DRV Übergangsgeld: 68 % der Berechnungsgrundlage ohne Kind, 75 % mit mindestens einem Kind (§ 66 SGB IX)
  • Berechnungsgrundlage sind 80 % des beitragspflichtigen Regelentgelts, höchstens das Nettoarbeitsentgelt; das Übergangsgeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1c EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt

Reha-Nachsorge nach Stationäraufenthalt: ambulante Anschluss­behandlung in heimat­ortsnaher Praxis — typisch 6–12 Sitzungen Physio/Sport, ebenfalls von der DRV bezahlt.

Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell): nach abgeschlossener Reha kannst du schrittweise mit reduzierten Stunden zurück in den Job — Krankengeld plus Teil-Lohn, fließender Übergang über 2–6 Wochen.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

5 Schritte

  1. 01

    Antrag einreichen — beim zuständigen DRV-Service­zentrum (vormals Landes­versicherungs­anstalt). Postalisch oder digital über die DRV-Website mit Nachweis-Upload.

  2. 02

    Entscheidung ohne Gutachten binnen drei Wochen, sonst zwei Wochen nach dem Gutachten (§ 14 SGB IX). Bei Anschlussheilbehandlung organisiert meist die Klinik den Antrag mit der DRV.

  3. 03

    Reha-Antritt — Klinik vereinbart konkretes Anreise­datum (den Termin teilt die Reha-Einrichtung unaufgefordert mit). Während der Reha läuft das Übergangsgeld automatisch.

  4. 04

    Während der Reha — keine Kranken­meldung beim Arbeitgeber nötig (Reha-Bescheid genügt). Job-Schutz nach § 9 EFZG.

  5. 05

    Nach der Reha

    Reha-Entlassungsbericht geht an Hausarzt und an Arbeitgeber (auf Wunsch). Stufenweise Wiedereingliederung mit Hausarzt absprechen, falls sinnvoll.

Wie hoch ist die Bewilligungsquote?

Daten aus 2024

Anträge

1.632.003

Bewilligt

74 %

Häufige Fragen

Wer zahlt die Reha — Krankenkasse oder Rentenversicherung?
Die Deutsche Rentenversicherung ist zuständig, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI und eine der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI vorliegen, etwa die Wartezeit von 15 Jahren oder sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Krankenkasse zuständig. Ein bei der DRV gestellter Antrag wird bei Unzuständigkeit an die Krankenkasse weitergeleitet; ein Doppelantrag ist nicht nötig.
Wie lange darf die Reha sein?
Standard ist 3 Wochen stationär. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie für das Reha-Ziel erforderlich ist — die Klinik beantragt sie bei der DRV während der laufenden Reha (Anschlussheil­behandlung nach Krankenhaus, schwere chronische Erkrankungen, psychosomatische Indikationen). Auch die ganztägig ambulante Reha dauert laut DRV in der Regel drei Wochen. Eine zweite Reha innerhalb von 4 Jahren wird typisch abgelehnt, außer es liegen neue medizinische Gründe vor (neue Erkrankung, deutlich verschlechterter Verlauf).
Was ist Übergangsgeld und wie hoch ist es?
Übergangsgeld ist eine unterhaltssichernde Leistung zur Teilhabe, keine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Für die Zeit einer Rehabilitationsmaßnahme besteht zunächst der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber, der nach § 9 EFZG auch für Rehabilitationsmaßnahmen gilt und im Allgemeinen sechs Wochen beträgt. Ist er wegen gleichartiger Vorerkrankung verbraucht, zahlt der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld: 75 Prozent der Berechnungsgrundlage für Empfänger mit mindestens einem Kind, 68 Prozent für die übrigen Empfänger. Das Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist nach § 3 Nummer 1 Buchstabe c EStG steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt und gehört in die Steuererklärung.
Kann ich meine Wunsch­klinik bekommen?
Du kannst eine Rehabilitationseinrichtung vorschlagen. Die Rentenversicherung prüft den Vorschlag nach objektiven sozialmedizinischen Kriterien und berücksichtigt ihn, wenn die Einrichtung die Anforderungen erfüllt (§ 15 Absatz 6a SGB VI, Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX). Ohne Vorschlag wählt die Rentenversicherung eine geeignete zugelassene Einrichtung aus.
Was passiert wenn meine Reha abgelehnt wird?
Widerspruch binnen 1 Monat einlegen — das ist häufig erfolgreich. Übliche Ablehnungs­gründe: medizinische Notwendigkeit nicht ausreichend belegt, oder DRV nicht zuständig (dann Krankenkasse). Im Widerspruch hilft eine präzisere medizinische Begründung vom Hausarzt: konkrete Beschwerden, bisherige erfolglose ambulante Therapie, Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit. Bei Zuständigkeits-Streit wechselt der Antrag automatisch zur Krankenkasse. Ablehnung trotz erfolgloser Widerspruch ist selten — wenn eingelegter Widerspruch begründet ist, wird typisch nachgebessert.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Medizinische Rehabilitation der Rentenversicherung — Offizielle Programmseite
    deutsche-rentenversicherung.dePrimärquelleDeutsche Rentenversicherung
  2. [02]
    SGB VI § 15 — Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageDeutsche Rentenversicherung
  3. [03]
    DRV — Informationen für ärztliche Befund­berichte
    deutsche-rentenversicherung.dePrimärquelleDeutsche Rentenversicherung

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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