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Zuschuss · bis 400.000 € Land

GRW gewerblich NRW — Zuschuss strukturschwache Regionen

Die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) gewerblich ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss für Unternehmen, die in strukturschwachen C- oder D-Fördergebieten Nordrhein-Westfalens investieren und dabei Dauerarbeitsplätze schaffen oder sichern. Das Programm wird von Bund und Land gemeinsam finanziert und über die NRW.BANK abgewickelt. Die Förderhöhe richtet sich nach Unternehmensgröße, Vorhaben und Investitionsort.

Max. Förderung
400.000 €
pro Antrag
Zuständig
NRW.BANK
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber NRW.BANK
Förderhöhe 150.000 € – 400.000 €
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Mit der GRW-Förderung gewerblich (vormals RWP NRW) werden aus Mitteln der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes sowie nicht-investive Maßnahmen in den C- und D-Fördergebieten Nordrhein-Westfalens unterstützt. Ziel ist die Schaffung und Sicherung von Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen in strukturschwachen Regionen, die Verbesserung der Einkommensstruktur und die Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, deren zu fördernde Betriebsstätte in einem Fördergebiet des Landes Nordrhein-Westfalen liegt. Förderfähig sind Errichtung neuer Betriebsstätten (außer reine Verlagerungen), Erweiterung bestehender Betriebsstätten, erstmaliger Erwerb innerhalb von 5 Jahren nach Gründung, Übernahme von Stilllegung bedrohter Betriebsstätten, Diversifizierung der Produktion, Investitionen mit besonderen Umweltschutz- oder Energieeffizienzeffekten, CISAF-Tatbestände außerhalb von Transformationsvorhaben, Energieeigenbedarf aus erneuerbaren Quellen, Schulungen in KMU sowie Markteinführung innovativer Produkte durch KMU in der Gründungsphase.

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Die Betriebsstätte, für die investiert wird, muss sich in einem ausgewiesenen C- oder D-Fördergebiet in Nordrhein-Westfalen befinden. Nur strukturschwache Regionen sind GRW-förderfähig. Die genaue Gebietszugehörigkeit lässt sich über die NRW.BANK oder die zuständige Bezirksregierung klären.

Das Investitionsvorhaben muss eine Mindestinvestitionssumme von 150.000 Euro erreichen. Kleinere Vorhaben unterschreiten die Bagatellgrenze und sind nicht förderfähig. Die Grenze gilt für das Gesamtinvestitionsvolumen des beantragten Vorhabens.

Das geförderte Investitionsvorhaben muss nachweislich neue Dauerarbeitsplätze schaffen oder bestehende sichern. Die Anzahl der Arbeitsplätze beeinflusst die Förderhöhe. Reine Rationalisierungsinvestitionen ohne Beschäftigungseffekt sind nicht förderfähig.

Antragsberechtigt sind ausschließlich gewerbliche Unternehmen einschließlich Tourismusgewerbe. Freiberufler, Non-Profit-Organisationen und öffentliche Einrichtungen sind nicht förderfähig. Die Unternehmenseigenschaft nach EU-KMU-Definition beeinflusst die Förderhöhe.

Förderfähig sind: Errichtung einer neuen Betriebsstätte, Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, Übernahme von Stilllegung bedrohter Standorte, grundlegende Diversifizierung des Produktangebots sowie Änderungen des Produktionsprozesses. Reine Betriebsverlagerungen ohne strukturellen Mehrwert sind ausgeschlossen.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Betriebsstätte in C- oder D-Fördergebiet NRW

Die Betriebsstätte, für die investiert wird, muss sich in einem ausgewiesenen C- oder D-Fördergebiet in Nordrhein-Westfalen befinden. Nur strukturschwache Regionen sind GRW-förderfähig. Die genaue Gebietszugehörigkeit lässt sich über die NRW.BANK oder die zuständige Bezirksregierung klären.

Investitionsvolumen mindestens 150.000 Euro (Bagatellgrenze)

Das Investitionsvorhaben muss eine Mindestinvestitionssumme von 150.000 Euro erreichen. Kleinere Vorhaben unterschreiten die Bagatellgrenze und sind nicht förderfähig. Die Grenze gilt für das Gesamtinvestitionsvolumen des beantragten Vorhabens.

Schaffung oder Sicherung von Dauerarbeitsplätzen

Das geförderte Investitionsvorhaben muss nachweislich neue Dauerarbeitsplätze schaffen oder bestehende sichern. Die Anzahl der Arbeitsplätze beeinflusst die Förderhöhe. Reine Rationalisierungsinvestitionen ohne Beschäftigungseffekt sind nicht förderfähig.

Gewerbliches Unternehmen (kein freiberuflicher Bereich)

Antragsberechtigt sind ausschließlich gewerbliche Unternehmen einschließlich Tourismusgewerbe. Freiberufler, Non-Profit-Organisationen und öffentliche Einrichtungen sind nicht förderfähig. Die Unternehmenseigenschaft nach EU-KMU-Definition beeinflusst die Förderhöhe.

Förderfähige Investitionsart (Errichtung, Erweiterung, Übernahme oder Diversifizierung)

Förderfähig sind: Errichtung einer neuen Betriebsstätte, Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, Übernahme von Stilllegung bedrohter Standorte, grundlegende Diversifizierung des Produktangebots sowie Änderungen des Produktionsprozesses. Reine Betriebsverlagerungen ohne strukturellen Mehrwert sind ausgeschlossen.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

6 Schritte

  1. 01

    Standort-Prüfung: Fördergebiet ermitteln

    Prüfen, ob die Betriebsstätte in einem ausgewiesenen C- oder D-Fördergebiet in NRW liegt. Die Fördergebietszugehörigkeit lässt sich über die NRW.BANK (0211 91741-4800) oder die zuständige Bezirksregierung klären. Ohne Fördergebiet kein GRW-Zuschuss.

  2. 02

    Beratung durch NRW.BANK vor Antragstellung

    Kostenlose Erstberatung mit der NRW.BANK aufnehmen — telefonisch unter 0211 91741-4800 oder per E-Mail an [email protected]. Dabei werden Förderfähigkeit, erreichbare Fördersätze, Kombinierbarkeit mit anderen Programmen und Unterlagen besprochen. Dieser Schritt ist vor Beginn des Vorhabens Pflicht.

  3. 03

    Antrag online über das NRW.BANK-Kundenportal stellen

    Den Förderantrag im Kundenportal der NRW.BANK (kundenportal.nrwbank.de) einreichen — noch bevor mit dem Investitionsvorhaben begonnen wird. Ein Maßnahmenbeginn vor Antragseingang macht das Vorhaben förderunschädlich nicht förderfähig. Benötigt werden Unternehmensunterlagen, Investitionsplan, Finanzierungsnachweis und Arbeitsplatzplanung.

  4. 04

    Prüfung und Bewilligung durch NRW.BANK und Bezirksregierung

    Die NRW.BANK koordiniert die Prüfung des Antrags. Die zuständige Bezirksregierung (Köln, Düsseldorf, Münster, Arnsberg oder Detmold je nach Standort) entscheidet als Bewilligungsbehörde. Geprüft werden Förderfähigkeit, Arbeitsplatzwirkung, Finanzierungsstruktur und Einhaltung der Beihilfegrenzen. Nach positivem Bescheid darf das Vorhaben beginnen.

  5. 05

    Investitionsvorhaben innerhalb von 36 Monaten umsetzen

    Das geförderte Vorhaben muss innerhalb von 36 Monaten ab Bewilligungsdatum abgeschlossen sein. Während der Umsetzung sind alle Belege und Nachweise über getätigte Investitionen und geschaffene oder gesicherte Arbeitsplätze sorgfältig zu dokumentieren.

  6. 06

    Verwendungsnachweis einreichen und Auszahlung erhalten

    Nach Abschluss des Vorhabens ist ein Verwendungsnachweis mit allen Belegen bei der NRW.BANK einzureichen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung des Nachweises durch die Bewilligungsbehörde. Werden die vereinbarten Arbeitsplatzziele nicht erreicht, droht eine anteilige Rückforderung.

Häufige Fragen

Wer ist antragsberechtigt für die GRW-Förderung gewerblich in NRW?
Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen jeder Größe, die eine Betriebsstätte in einem ausgewiesenen C- oder D-Fördergebiet in NRW betreiben oder dort investieren wollen. Das umfasst Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sowie das Tourismusgewerbe. Freiberufler, öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen sind ausgeschlossen. Kleine Unternehmen erhalten nach EU-KMU-Definition in der Regel höhere Fördersätze als mittlere Unternehmen, die wiederum mehr bekommen als große Unternehmen. Die genaue Einstufung richtet sich nach Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz gemäß EU-Empfehlung 2003/361/EG.
Was sind C- und D-Fördergebiete und welche Regionen in NRW gehören dazu?
C- und D-Fördergebiete sind vom Bund und der EU ausgewiesene strukturschwache Regionen, in denen die GRW-Förderung angewendet werden darf. C-Gebiete weisen einen stärkeren Strukturnachholbedarf auf und erhalten daher höhere Fördersätze als D-Gebiete. In NRW zählen vor allem altindustrielle Regionen im Ruhrgebiet, Teile des Bergischen Landes sowie strukturschwache ländliche Räume dazu. Die genaue Zuordnung wird durch die Fördergebietskarte der EU-Kommission festgelegt, die alle sieben Jahre im Rahmen der Beihilferegelungen neu definiert wird. Die aktuelle Fördergebietskarte gilt bis 31. Dezember 2027. Ob ein konkreter Standort förderfähig ist, klären Unternehmen direkt mit der NRW.BANK oder der zuständigen Bezirksregierung.
Warum gilt eine Bagatellgrenze von 150.000 Euro und was bedeutet das für kleine Projekte?
Die Bagatellgrenze von 150.000 Euro stellt sicher, dass die GRW-Förderung auf substanzielle Investitionsvorhaben konzentriert wird, die tatsächlich strukturwirksam sind und Dauerarbeitsplätze schaffen oder sichern. Vorhaben mit einem Investitionsvolumen unter 150.000 Euro sind nicht förderfähig, unabhängig von der Unternehmensgröße. Kleine Unternehmen mit Vorhaben unterhalb dieser Schwelle können jedoch alternative Förderprogramme der NRW.BANK, etwa Bürgschaftsprogramme oder Eigenkapitalhilfen, in Betracht ziehen. Für nicht-investive Maßnahmen wie Schulungen oder Markteinführung innovativer Produkte gilt die Bagatellgrenze nicht in gleicher Weise.
Welche Förderquoten gelten für KMU und große Unternehmen?
Die Fördersätze richten sich nach Unternehmensgröße, Vorhaben und Investitionsort. Als Grundprinzip gilt: Kleine Unternehmen erhalten höhere Fördersätze als mittlere Unternehmen, die wiederum mehr bekommen als große Unternehmen. C-Fördergebiete sind besser gestellt als D-Gebiete. Für nicht-investive Maßnahmen (KMU) sind konkrete Sätze veröffentlicht: Schulungen werden mit bis zu 40 Prozent (C-Gebiet) bzw. 35 Prozent (D-Gebiet) bezuschusst, maximal 50.000 Euro. Für die Markteinführung innovativer Produkte gilt ein Fördersatz von 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens 400.000 Euro. Die exakten investiven Fördersätze werden im Zuge der Antragsprüfung individuell festgesetzt und können bei der NRW.BANK vorab erfragt werden.
Wie lange gilt das GRW-Programm und bis wann muss ich einen Antrag stellen?
Das GRW-Programm in seiner aktuellen Form, geregelt durch die NRW-Richtlinie vom 1. April 2026, gilt bis zum 31. Dezember 2027. Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens eingereicht werden, da ein förderunschädlicher Maßnahmenbeginn erst nach Antragseingang bei der NRW.BANK möglich ist. Wer mit der Investition beginnt, bevor ein Antrag gestellt ist, verliert den Förderanspruch. Das Vorhaben selbst muss innerhalb von 36 Monaten nach Bewilligung abgeschlossen sein. Da die Fördergebietskarte ebenfalls Ende 2027 ausläuft, ist eine frühzeitige Antragstellung sinnvoll.
Wie läuft die Antragstellung konkret ab und welche Behörden sind beteiligt?
Anträge werden über das Kundenportal der NRW.BANK online eingereicht (kundenportal.nrwbank.de). Die NRW.BANK fungiert dabei als zentrale Anlaufstelle, koordiniert jedoch die Prüfung und Bewilligung mit den zuständigen Bezirksregierungen (Köln, Düsseldorf, Münster, Arnsberg oder Detmold je nach Unternehmensstandort), da diese als staatliche Bewilligungsbehörden im Landesauftrag handeln. Vor der Antragstellung empfiehlt sich eine kostenlose individuelle Beratung durch die NRW.BANK (Telefon 0211 91741-4800 oder [email protected]). Wichtig: Das Vorhaben darf erst nach Antragseingang begonnen werden.
Kann die GRW-Förderung mit anderen Programmen wie EFRE kombiniert werden?
Grundsätzlich ist die GRW-Förderung als Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe mit EU-Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kombinierbar, da GRW und EFRE in NRW in strukturschwachen Regionen gemeinsam eingesetzt werden. Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen ist jedoch an Obergrenzen gebunden: Die Gesamtförderung darf die jeweils geltenden Beihilfeintensitäten des GRW-Koordinierungsrahmens nicht überschreiten. Ebenfalls möglich ist eine Kombination mit Landesförderungen der NRW.BANK, sofern die Beihilfeobergrenzen eingehalten werden. Die konkrete Kombinierbarkeit im Einzelfall ist im Beratungsgespräch mit der NRW.BANK oder der zuständigen Bezirksregierung zu klären.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

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    GRW-Koordinierungsrahmen — Bundeswirtschaftsministerium
    bundeswirtschaftsministerium.deRechtsgrundlage
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