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Wohnraumförderung - Wohnraum für Auszubildende und Studierende - Modernisierung (NRW.BANK)

Diese Förderung der NRW.BANK finanziert die Modernisierung bestehender Wohnplätze und Gemeinschaftsräume für Auszubildende und Studierende in Nordrhein-Westfalen. Das Annuitätendarlehen deckt bis zu 100 % der anerkannten förderfähigen Kosten, höchstens 110.000 € je Wohnplatz. Der Tilgungsnachlass beträgt 35 % und steigt bis auf 60 %. Im Gegenzug gilt 25 oder 30 Jahre eine Mietobergrenze je Wohnplatz, und mindestens vier geförderte Wohnungen müssen entstehen.

Fördergeber
NRW.BANK

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Darlehen
Förderebene Landesprogramm
Fördergeber NRW.BANK
Finanzierungsanteil bis 100 % der Kosten — rückzahlbar
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Das Programm richtet sich an natürliche und juristische Personen mit ausreichender Kreditwürdigkeit, denen der Wohnraum für Auszubildende und Studierende gehört. Förderfähig sind alle baulichen Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Wohnplätzen oder Gemeinschaftsräumen im Sinne von § 555 b BGB. Instandsetzungen, die durch die Modernisierung verursacht werden, sowie allgemeine Instandsetzungen zählen mit, solange sie gleichzeitig erfolgen und nicht den überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.

Die öffentlich geförderten Wohnplätze unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung, und wer dort einzieht, weist seine Wohnberechtigung nach. Studierende tun das durch eine Studierendenbescheinigung, Auszubildende durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Die Miete wird nicht je Quadratmeter, sondern je Wohnplatz begrenzt.

Die Darlehen werden aus Mitteln der NRW.BANK, des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt, auf Grundlage der Änderung der Förderrichtlinie öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2025 vom 23.03.2026, ausgegeben am 02.04.2026, und des WFNG NRW. Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Befindet sich der Wohnraum für Auszubildende und Studierende in Ihrem Eigentum?
Liegt der Investitionsort in Nordrhein-Westfalen?
Entstehen durch die Modernisierung mindestens vier öffentlich geförderte Wohnungen?
Erfüllen die Gebäude nach der Modernisierung mindestens die technischen Anforderungen an den BEG-Standard Effizienzhaus 100?
Haben Sie mit dem Vorhaben noch nicht begonnen (oder liegt eine Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen Beginn vor)?

Was bekommst du konkret?

Annuitätendarlehen mit einem Finanzierungsanteil von bis zu 100 %, höchstens 110.000 € je Wohnplatz. Tilgungsnachlass 35 %; er erhöht sich um jeweils 5 Prozentpunkte bei 30 Jahren Mietpreis- und Belegungsbindung, wenn die Gebäude den jeweils besseren BEG-Standard Effizienzhaus 85, 70 oder 55 erfüllen und wenn mindestens die Außenfassaden gedämmt werden und dabei, mit Ausnahme von Perimeterdämmung, keine mineralölbasierten Dämmstoffe eingesetzt werden. Insgesamt sind bis zu 60 % Tilgungsnachlass möglich. Zinsbindung sowie Mietpreis- und Belegungsbindung: 25 oder 30 Jahre. Zinssatz 0,0 % für 5 Jahre, danach 0,5 % p. a.; Verwaltungskostenbeitrag 0,5 % p. a. ab dem dritten Jahr nach Leistungsbeginn, befristet für Anträge, die bis zum Bewilligungsschlusstermin 2026 bewilligt werden. Tilgung 2 % p. a., außerplanmäßige Tilgung nach 5 Jahren ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Mietobergrenze je Wohnplatz: Mietniveau 1 bis 3: 189 €; Mietniveau 4: 198 €; Bonn, Düsseldorf, Köln, Münster: 207 €. Die Miete darf für jedes Jahr nach Erteilung der Förderzusage um 1,7 % bezogen auf die Bewilligungsmiete steigen.

Wie stellst du den Antrag?

Den Antrag stellen Sie auf den vorgesehenen Vordrucken bei der Stadt- oder Kreisverwaltung (Bewilligungsbehörde), in deren Bereich das Objekt liegt. Das Darlehen wird zu 100 % in Raten nach dem Fortschritt der Maßnahme ausgezahlt, unter anderem bei Beginn und bei Abschluss der Maßnahme sowie nach Prüfung des Kostennachweises. Der Tilgungsnachlass ist in der Regel zu versteuern; sprechen Sie dazu Ihren Steuerberater an.

Häufige Fragen

Welche Maßnahmen an Studierenden- und Auszubildendenwohnraum sind förderfähig?
Alle baulichen Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Wohnplätzen oder Gemeinschaftsräumen im Sinne von § 555 b BGB. Modernisierungsbedingte und allgemeine Instandsetzungen sind förderfähig, soweit sie gleichzeitig durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Kosten ausmachen.
Wie hoch ist das Darlehen je Wohnplatz?
Der Finanzierungsanteil liegt bei bis zu 100 %, der Höchstbetrag bei 110.000 € je Wohnplatz.
Wie komme ich auf bis zu 60 % Tilgungsnachlass?
Der Grundnachlass beträgt 35 %. Jeweils 5 Prozentpunkte kommen hinzu bei 30 Jahren Mietpreis- und Belegungsbindung, bei den besseren Standards BEG Effizienzhaus 85, 70 und 55 sowie bei gedämmten Außenfassaden, bei denen mit Ausnahme von Perimeterdämmung keine mineralölbasierten Dämmstoffe eingesetzt werden. Insgesamt sind bis zu 60 % möglich.
Wie hoch darf die Miete je Wohnplatz sein?
In Gemeinden mit Mietniveau 1 bis 3 höchstens 189 €, bei Mietniveau 4 höchstens 198 €, in Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster höchstens 207 €. Für jedes Jahr nach der Förderzusage darf die Bewilligungsmiete um 1,7 % steigen.
Wie weisen Bewohner ihre Berechtigung nach?
Studierende durch eine Studierendenbescheinigung, Auszubildende durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
    NRW.BANK: Mietniveaus der Gemeinden (PDF)
    nrwbank.dePrimärquelleNRW.BANK

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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