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Mietwohnraumförderung - Modernisierung (NRW.BANK)

Die Mietwohnraumförderung - Modernisierung ist ein Annuitätendarlehen der NRW.BANK für Eigentümer bestehender Wohngebäude in Nordrhein-Westfalen. Es deckt bis zu 100 % der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten baulicher Modernisierungen, höchstens 220.000 € je neu geförderter Wohneinheit. Der Tilgungsnachlass beginnt bei 25 % oder 15 % und steigt für Effizienzhaus-Standards, ökologische Dämmstoffe und 30 Jahre Bindung. Mindestens vier Wohnungen müssen gefördert werden.

Fördergeber
NRW.BANK

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Darlehen
Förderebene Landesprogramm
Fördergeber NRW.BANK
Finanzierungsanteil bis 100 % der Kosten — rückzahlbar
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Das Darlehen richtet sich an natürliche und juristische Personen mit ausreichender Kreditwürdigkeit, denen die Immobilie gehört. Gefördert werden alle baulichen Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück (Wohnumfeld), durch die der Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig steigt (etwa bessere Barrierefreiheit oder besserer Einbruchschutz), Energie eingespart oder das Klima geschützt wird, Klimaanpassungsmaßnahmen erfolgen, das Wohnumfeld aufgewertet wird oder Wohnraum durch Um- und Ausbau neu entsteht.

Sonstige Instandsetzungen sind förderfähig, wenn sie gleichzeitig mit der Modernisierung erfolgen und nicht den überwiegenden Teil der Kosten ausmachen. Klimaanlagen sind nicht förderfähig. Es geht hier um Bestandsgebäude: Der Darlehensbetrag ist pro neu gefördertem Wohnraum gedeckelt, und der Tilgungsnachlass richtet sich nach der Einkommensgruppe sowie nach besonderen Qualitäten wie Effizienzhaus-Standard, ökologischen Dämmstoffen und 30-jähriger Bindung.

Die Darlehen werden aus Mitteln der NRW.BANK, des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt, auf Grundlage der Änderung der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2025 vom 23.03.2026, ausgegeben am 02.04.2026, und des WFNG NRW. Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

6 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Befindet sich die Immobilie in Ihrem Eigentum?
Liegt der Investitionsort in Nordrhein-Westfalen?
Entstehen durch die Modernisierung mindestens vier öffentlich geförderte Wohnungen?
Erfüllt das Gebäude bei energetischen Maßnahmen anschließend mindestens die Anforderungen an den BEG-Standard Effizienzhaus 100?
Haben Sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen (oder liegt eine Einwilligung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen Beginn vor)?
Unterliegt die Immobilie noch keiner Zweckbindung durch Bindungserwerb oder Bindungsverlängerung?

Was bekommst du konkret?

Annuitätendarlehen mit einem Finanzierungsanteil von bis zu 100 %, mindestens 5.000 € und höchstens 220.000 € je neu geförderter Wohneinheit. Tilgungsnachlass: 25 % des Förderdarlehens in Einkommensgruppe A, 15 % in Einkommensgruppe B. Zusätzlich gibt es 5 Prozentpunkte für das Erreichen des BEG-Standards Effizienzhaus 85, 10 Prozentpunkte für Effizienzhaus 70 oder 15 Prozentpunkte für Effizienzhaus 55 sowie jeweils weitere 5 Prozentpunkte für die Deckung des Endenergiebedarfs der Wärmeversorgung (Brauchwasser und Heizung) vollständig durch im Gebäude oder gebäudenah eigenerzeugte erneuerbare Energie (Netto-Null-Standard), für ausschließlich ökologische, nicht mineralölbasierte Dämmstoffe (ausgenommen Perimeterdämmung; mindestens die Außenfassade wird gedämmt) und für 30-jährige Mietpreis- und Belegungsbindung. Insgesamt sind bis zu 55 % (Einkommensgruppe A) beziehungsweise 45 % (Einkommensgruppe B) Tilgungsnachlass möglich; bei Nachweis einer Schwerbehinderung (GdB ab 50) oder eines Pflegegrades beträgt der Nachlass auf Antrag 50 % für den Darlehensbestandteil, der auf die Anpassung des Wohnraums an den individuellen Bedarf entfällt; weitere Erhöhungen gelten für diesen Teil nicht. Zinsbindung 25 oder 30 Jahre (gleich lang wie die Mietpreis- und Belegungsbindung), Zinssatz 0,0 % für 5 Jahre, danach 0,5 % p. a.; Verwaltungskostenbeitrag 0,5 % p. a. ab dem dritten Jahr nach Leistungsbeginn, befristet für Anträge, die bis zum Bewilligungsschlusstermin 2026 bewilligt werden. Tilgung 2 % p. a., außerplanmäßige Tilgung nach 5 Jahren möglich. Mietobergrenze je m² Wohnfläche (Einkommensgruppe A / B): Mietniveau 1 bis 3: 6,50 € / 7,55 €; Mietniveau 4: 7,25 € / 8,40 €; Bonn, Düsseldorf, Köln, Münster: 7,85 € / 9,00 €; Erhöhung um 2 % für jedes Jahr nach der Förderzusage. Bei energetischer Modernisierung kann die Bewilligungsbehörde eine Überschreitung der Mietobergrenze um das Einfache der errechneten Energiekostenersparnis zulassen, höchstens um 0,60 € je m² und Monat (bei Effizienzhaus 85, 70 oder 55 jeweils weitere 0,10 €) und bei Erreichen des Netto-Null-Standards um bis zu 1,00 € je m² und Monat; der nach den §§ 559 bis 559d BGB zulässige Erhöhungsbetrag muss dabei eingehalten werden.

Wie stellst du den Antrag?

Den Antrag stellen Sie auf den vorgesehenen Vordrucken bei der Stadt- oder Kreisverwaltung (Bewilligungsbehörde), in deren Bereich das Objekt liegt. Die Auszahlung beträgt 100 %: 20 % nach Vorlage aller Unterlagen gemäß Auszahlungsverzeichnis, 30 % bei Maßnahmenbeginn, 30 % bei Fertigstellung und 20 % nach abschließender Prüfung des Kostennachweises. Der Tilgungsnachlass ist in der Regel zu versteuern; sprechen Sie dazu einen Steuerberater an.

Häufige Fragen

Was wird mit der Modernisierungsförderung bezahlt?
Alle baulichen Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und im Wohnumfeld, die den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen, Energie einsparen, das Klima schützen, an den Klimawandel anpassen, das Wohnumfeld aufwerten oder durch Um- und Ausbau neuen Wohnraum schaffen. Sonstige Instandsetzungen zählen mit, solange sie nicht den überwiegenden Teil der Kosten ausmachen; Klimaanlagen sind ausgeschlossen.
Wie hoch ist das Darlehen?
Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten, mindestens 5.000 € und höchstens 220.000 € je neu geförderter Wohneinheit.
Wie hoch kann der Tilgungsnachlass ausfallen?
Er beginnt bei 25 % des Förderdarlehens (Einkommensgruppe A) beziehungsweise 15 % (Einkommensgruppe B). Zusätzlich gibt es 5 Prozentpunkte für Effizienzhaus 85, 10 für Effizienzhaus 70 oder 15 für Effizienzhaus 55 sowie jeweils 5 Prozentpunkte für den Netto-Null-Standard, für ausschließlich ökologische Dämmstoffe (Perimeterdämmung ausgenommen) und für eine 30-jährige Bindung, insgesamt bis zu 55 beziehungsweise 45 %. Bei Nachweis einer Schwerbehinderung (GdB ab 50) oder eines Pflegegrades beträgt er auf Antrag 50 % für den Darlehensbestandteil, der auf die individuelle Anpassung des Wohnraums entfällt; weitere Erhöhungen gelten für diesen Teil nicht.
Welchen energetischen Standard muss das Gebäude erreichen?
Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz muss das Gebäude danach mindestens die technischen Anforderungen an den BEG-Standard Effizienzhaus 100 erfüllen. Für Einzelmaßnahmen, Baudenkmäler und Gebäude im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung gelten abweichende Anforderungen.
Kann ich nach der Modernisierung die Miete frei festsetzen?
Nein. Die Miete ist durch das Mietniveau der Gemeinde und die Einkommensgruppe begrenzt, höchstens 6,50 € je m² (Einkommensgruppe A) in Gemeinden mit Mietniveau 1 bis 3. Bei energetischer Modernisierung kann die Bewilligungsbehörde eine Überschreitung zulassen, je nach erreichtem Standard um höchstens 0,60 € bis 1,00 € je m² und Monat.
Lässt sich die Förderung mit anderen Programmen kombinieren?
Ja, eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich. Ausgeschlossen sind Immobilien, die bereits einer Zweckbindung durch Bindungserwerb oder Bindungsverlängerung unterliegen.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
    NRW.BANK: Mietniveaus der Gemeinden (PDF)
    nrwbank.dePrimärquelleNRW.BANK

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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