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Zuschuss · bis 50 % Land

Erhaltung von Denkmalen in Mecklenburg-Vorpommern

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Erhaltung von Denkmalen. Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltungsberechtigte erhalten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 50 Prozent der denkmalbedingten Mehraufwendungen für Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von Bau-, Boden- und beweglichen Denkmalen.

Zuständig
Land Mecklenburg-Vorpommern, Landesamt für Kultur und Denkmalpflege
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Land Mecklenburg-Vorpommern, Landesamt für Kultur und Denkmalpflege
Förderhöhe
Förderquote 50 %
Zielgruppe Privatperson, Eigentümer

Worum geht es?

Das Land gewährt nach Maßgabe der Richtlinie und des Denkmalschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen für den Schutz und die Pflege von Denkmalen als Zeugnisse der Vergangenheit und kulturellen Traditionen. Die Zuwendungen dienen der Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und teilweisen Rekonstruktion von Baudenkmalen, beweglichen Denkmalen und Bodendenkmalen. Förderfähig sind alle Arbeiten zur Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von Denkmalen in ihrer Originalsubstanz sowie Arbeiten zur Wiederherstellung teilzerstörter Denkmale, wenn dadurch die originale Substanz gesichert wird. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Objekt ist ein Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes MV

Antragsteller ist Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltungsberechtigter

Zuwendungsfähige Ausgaben über 5.000 Euro (natürliche Personen) bzw. 10.000 Euro (juristische Personen)

Vorhaben noch nicht begonnen

Wie stellst du den Antrag?

Für die Bewilligung bedarf es eines schriftlichen Antrages. Dem Antrag sind unter anderem ein Gesamtfinanzierungskonzept, eine detaillierte Maßnahmebeschreibung, ein Maßnahmezeitplan, ein detaillierter Kostenvoranschlag, eine Foto- und Schadensdokumentation, ein Lageplan sowie eine vom Landesamt für Denkmalpflege bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung beizufügen. Der Antrag soll bis zum 31. Oktober eines Jahres für das folgende Jahr eingereicht werden. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Eine Beteiligung der Landkreise, kreisfreien Städte oder Gemeinden an der Finanzierung soll vorliegen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt und können bis zu 50 Prozent der denkmalbedingten Mehraufwendungen betragen.
Wer ist antragsberechtigt?
Zuwendungsempfänger können Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltungsberechtigte von Denkmalen sein. Zuwendungen werden nicht an den Bund, andere Bundesländer oder ausländische Staaten gewährt.
Ab welcher Ausgabenhöhe wird gefördert?
Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben bei natürlichen Personen 5.000 Euro und bei juristischen Personen 10.000 Euro übersteigen.
Bis wann muss der Antrag eingereicht werden?
Der Antrag soll bis zum 31. Oktober eines Jahres für das folgende Jahr beim Landesamt für Kultur und Denkmalpflege eingereicht werden. Nachgereichte Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

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