Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Fördergeber | Bundesministerium für Verkehr |
| Förderquote | 70 % |
| Zielgruppe | Unternehmen |
Worum geht es?
Gefördert wird die Anschaffung und Errichtung von nicht öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen mit Typ-2- oder CCS-Anschluss und einer maximalen Ladeleistung von 22 kW. Auch der Netzanschluss sowie notwendige Elektroinstallationen und Baumaßnahmen am Gebäude sind förderfähig. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Planung, Genehmigung und Betrieb der Anlagen. Der Stellplatz muss zu einem bestehenden Mehrparteienhaus in Deutschland mit mindestens 3 Wohneinheiten gehören und im Zusammenhang mit der Wohnnutzung von Bewohnern genutzt werden. Gefördert wird nur, wer mindestens 6 Stellplätze oder mindestens 20 Prozent aller Stellplätze am Wohngebäude vorverkabelt. Die Vergabe der Zuschüsse erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens und nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ausgeschlossen sind Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie juristische Personen, die unmittelbar oder mittelbar allein vom Bund getragen werden.
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Welche Bedingungen gelten?
7 Pflicht-Kriterien
Wohnungsunternehmen, Genossenschaft oder anderer Eigentümer großer Wohnungsbestände
Bestehendes Mehrparteienhaus in Deutschland mit mindestens 3 Wohneinheiten
Mindestens 6 Stellplätze oder mindestens 20 Prozent aller Stellplätze werden vorverkabelt
Ladeeinrichtung mit Typ-2- oder CCS-Anschluss und maximal 22 kW Ladeleistung
Betrieb des Ladepunkts ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien
Einhaltung der Zweckbindungsfrist von 3 Jahren
Kein Bauantrag für das Gebäude nach dem 24.03.2021
Was bekommst du konkret?
Die Förderung erfolgt als Zuschuss für bis zu 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Je Stellplatz ist der Zuschuss auf einen Höchstbetrag begrenzt: ohne installierten Ladepunkt 1.300 EUR, mit installiertem Ladepunkt 1.500 EUR und bei einem technisch bidirektional ladefähigen Ladepunkt 2.000 EUR. Pro Unternehmen ist die Förderung auf maximal 30 Millionen EUR begrenzt, verbundene Unternehmen eingeschlossen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach der erfolgreichen Umsetzung des Vorhabens; bei großen Projekten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teilbetrag von bis zu 90 Prozent vorab abgerufen werden.
Wie stellst du den Antrag?
Anträge stellen Sie über das Antragsportal des Programms im Rahmen des wettbewerblichen Auswahlverfahrens. Die Antragstellung ist vom 15. April 2026 bis zum 15. Oktober 2026 möglich. Einen Kostenvoranschlag reichen Sie bereits bei der Antragstellung ein. Lieferungs- oder Leistungsverträge dürfen Sie erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids abschließen. Wohnungseigentümergemeinschaften reichen den Beschluss über den Ausbau spätestens 6 Monate nach der Erstbescheidung nach.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Zuschuss für Wohnungsunternehmen?
Welche Ladeeinrichtungen werden gefördert?
Wie läuft das wettbewerbliche Verfahren ab?
Kann ich Mittel vor der Umsetzung abrufen?
Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Laden im Mehrparteienhaus – Unternehmen mit großen Wohnbeständen — Offizielle Programmseiteladen-im-mehrparteienhaus.dePrimärquelleBundesministerium für Verkehr
- [02]Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern (PDF)laden-im-mehrparteienhaus.deRechtsgrundlageBundesministerium für Verkehr
- [03]Förderaufruf für Unternehmen mit großen Wohnbeständen (PDF)laden-im-mehrparteienhaus.dePrimärquelleBundesministerium für Verkehr
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.