BundesBonus
Zuschuss · bis 70 % Bund

Laden im Mehrparteienhaus – Unternehmen mit großen Wohnbeständen

Das Bundesministerium für Verkehr fördert den Aufbau privater Ladeinfrastruktur an bestehenden Mehrparteienhäusern von Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und anderen Eigentümern großer Wohnungsbestände. Der Zuschuss deckt bis zu 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben ab. Die Vergabe erfolgt in einem wettbewerblichen Auswahlverfahren.

Zuständig
Bundesministerium für Verkehr
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Bundesministerium für Verkehr
Förderquote 70 %
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Gefördert wird die Anschaffung und Errichtung von nicht öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen mit Typ-2- oder CCS-Anschluss und einer maximalen Ladeleistung von 22 kW. Auch der Netzanschluss sowie notwendige Elektroinstallationen und Baumaßnahmen am Gebäude sind förderfähig. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Planung, Genehmigung und Betrieb der Anlagen. Der Stellplatz muss zu einem bestehenden Mehrparteienhaus in Deutschland mit mindestens 3 Wohneinheiten gehören und im Zusammenhang mit der Wohnnutzung von Bewohnern genutzt werden. Gefördert wird nur, wer mindestens 6 Stellplätze oder mindestens 20 Prozent aller Stellplätze am Wohngebäude vorverkabelt. Die Vergabe der Zuschüsse erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens und nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ausgeschlossen sind Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie juristische Personen, die unmittelbar oder mittelbar allein vom Bund getragen werden.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

7 Pflicht-Kriterien

Wohnungsunternehmen, Genossenschaft oder anderer Eigentümer großer Wohnungsbestände

Bestehendes Mehrparteienhaus in Deutschland mit mindestens 3 Wohneinheiten

Mindestens 6 Stellplätze oder mindestens 20 Prozent aller Stellplätze werden vorverkabelt

Ladeeinrichtung mit Typ-2- oder CCS-Anschluss und maximal 22 kW Ladeleistung

Betrieb des Ladepunkts ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien

Einhaltung der Zweckbindungsfrist von 3 Jahren

Kein Bauantrag für das Gebäude nach dem 24.03.2021

Was bekommst du konkret?

Die Förderung erfolgt als Zuschuss für bis zu 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Je Stellplatz ist der Zuschuss auf einen Höchstbetrag begrenzt: ohne installierten Ladepunkt 1.300 EUR, mit installiertem Ladepunkt 1.500 EUR und bei einem technisch bidirektional ladefähigen Ladepunkt 2.000 EUR. Pro Unternehmen ist die Förderung auf maximal 30 Millionen EUR begrenzt, verbundene Unternehmen eingeschlossen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach der erfolgreichen Umsetzung des Vorhabens; bei großen Projekten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teilbetrag von bis zu 90 Prozent vorab abgerufen werden.

Wie stellst du den Antrag?

Anträge stellen Sie über das Antragsportal des Programms im Rahmen des wettbewerblichen Auswahlverfahrens. Die Antragstellung ist vom 15. April 2026 bis zum 15. Oktober 2026 möglich. Einen Kostenvoranschlag reichen Sie bereits bei der Antragstellung ein. Lieferungs- oder Leistungsverträge dürfen Sie erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids abschließen. Wohnungseigentümergemeinschaften reichen den Beschluss über den Ausbau spätestens 6 Monate nach der Erstbescheidung nach.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Zuschuss für Wohnungsunternehmen?
Die Förderung erfolgt als Zuschuss für bis zu 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Je Stellplatz gelten Höchstbeträge von 1.300 EUR ohne Ladepunkt, 1.500 EUR mit Ladepunkt und 2.000 EUR bei einem bidirektional ladefähigen Ladepunkt. Pro Unternehmen ist die Förderung auf maximal 30 Millionen EUR begrenzt.
Welche Ladeeinrichtungen werden gefördert?
Gefördert wird die Anschaffung und Errichtung nicht öffentlich zugänglicher Ladeeinrichtungen mit Typ-2- oder CCS-Anschluss und einer maximalen Ladeleistung von 22 kW. Auch der Netzanschluss sowie notwendige Elektroinstallationen und Baumaßnahmen am Gebäude sind förderfähig.
Wie läuft das wettbewerbliche Verfahren ab?
Die Vergabe der Zuschüsse erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens; eine Bewilligung ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Die Antragstellung ist vom 15. April 2026 bis zum 15. Oktober 2026 möglich.
Kann ich Mittel vor der Umsetzung abrufen?
Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach der erfolgreichen Umsetzung des Vorhabens. Bei großen Projekten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Teilbetrag von bis zu 90 Prozent vorab abrufen.
Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder solche, die Rückforderungsanordnungen nicht nachgekommen sind, sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar allein vom Bund getragen werden. Nicht gefördert werden außerdem gewerblich genutzte Stellplätze und Gebäude mit einem Bauantrag nach dem 24.03.2021.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Laden im Mehrparteienhaus – Unternehmen mit großen Wohnbeständen — Offizielle Programmseite
    laden-im-mehrparteienhaus.dePrimärquelleBundesministerium für Verkehr
  2. [02]
    Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern (PDF)
    laden-im-mehrparteienhaus.deRechtsgrundlageBundesministerium für Verkehr
  3. [03]
    Förderaufruf für Unternehmen mit großen Wohnbeständen (PDF)
    laden-im-mehrparteienhaus.dePrimärquelleBundesministerium für Verkehr

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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