Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Fördergeber | Bundesministerium für Verkehr |
| Förderung | bis zu 2.000 € |
| Zielgruppe | Privatperson, Eigentümer |
Worum geht es?
Gefördert werden die Vorverkabelung von Stellplätzen sowie der Netzanschluss und die Installation von Ladepunkten an bestehenden Mehrparteienhäusern. Auch notwendige Elektroinstallationsarbeiten und bauliche Maßnahmen am Gebäude sind förderfähig. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Planung, Genehmigung und Betrieb der Anlagen sowie Leasingraten und Mietkosten. Der Stellplatz muss zu einem bestehenden Mehrparteienhaus in Deutschland mit mindestens 3 Wohneinheiten gehören und im Zusammenhang mit der Wohnnutzung genutzt werden. Je Haus müssen mindestens 6 Stellplätze und zugleich mindestens 20 Prozent der wohnbezogen genutzten Stellplätze vorverkabelt werden. Der Ladepunkt ist ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien zu betreiben, und die Zweckbindungsfrist von 3 Jahren ist einzuhalten. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen den Beschluss über den Ausbau spätestens 6 Monate nach der Erstbescheidung nachreichen.
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Welche Bedingungen gelten?
6 Pflicht-Kriterien
| Kriterium | Details |
|---|---|
| Antragsteller ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder ein einzelner Wohnungseigentümer | Antragsberechtigt sind die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst und natürliche Personen, die Mitglied der Gemeinschaft sind. Mieter sind nicht antragsberechtigt. |
| Bestehendes Mehrparteienhaus in Deutschland mit mindestens 3 Wohneinheiten | Gefördert wird nur an Gebäuden im Bestand, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt sind und mindestens drei Wohneinheiten haben. |
| Mindestens 6 Stellplätze und mindestens 20 Prozent der wohnbezogenen Stellplätze werden vorverkabelt | Je Haus sind mindestens sechs Stellplätze und zugleich mindestens 20 Prozent der wohnbezogen genutzten Stellplätze vorzuverkabeln. Wird die Quote in der Umsetzung nicht erreicht, entfällt die Förderung. |
| Betrieb des Ladepunkts ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien | Der Ladestrom muss aus erneuerbaren Energien stammen, zum Beispiel über einen Ökostromvertrag, eine eigene Photovoltaikanlage oder Herkunftsnachweise, die den Ladestrom bilanziell abdecken. |
| Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft spätestens 6 Monate nach Erstbescheidung | Der Beschluss über die Zulässigkeit des Ausbaus muss bei Antragstellung noch nicht vorliegen, aber bis sechs Monate nach der positiven Erstbescheidung nachgereicht werden. Der Vorbehalt der Förderzusage sollte im Beschluss berücksichtigt werden. |
| Kein Bauantrag für das Gebäude nach dem 24.03.2021 | Ausgeschlossen sind Häuser, für die bereits nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz eine Pflicht zur Ladeinfrastruktur besteht, also Häuser mit Bauantrag nach dem 24. März 2021. |
Was bekommst du konkret?
Die Förderung erfolgt als Festbetrag je Stellplatz, begrenzt auf die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben: ohne installierten Ladepunkt höchstens 1.300 EUR, mit installiertem Ladepunkt höchstens 1.500 EUR und für einen bidirektionalen Ladepunkt höchstens 2.000 EUR. Die Auszahlung erfolgt nach der erfolgreichen Umsetzung des Vorhabens. Die Förderung ist eine De-minimis-Beihilfe; die Obergrenze von 300.000 EUR innerhalb von drei Jahren darf nicht überschritten werden. Eine Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln für dieselben Ausgaben ist ausgeschlossen.
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
5 Schritte
- 01
Bedarf in der Gemeinschaft klären
Stimmen Sie ab, wie viele Stellplätze vorverkabelt oder mit Ladepunkten ausgestattet werden. Je Haus sind mindestens sechs Stellplätze und 20 Prozent der wohnbezogenen Stellplätze nötig.
- 02
Kostenvoranschlag einholen
Ein Elektrofachbetrieb erstellt ein Angebot über alle Ladepunkte, Vorverkabelungen und Baumaßnahmen. Ein Angebot gilt noch nicht als Vorhabenbeginn.
- 03
Antrag bis 10. November 2026 online stellen
Den Antrag kann die WEG, ein Mitglied oder eine vertretungsberechtigte Hausverwaltung mit Vollmacht einreichen. Beizufügen sind unter anderem Teilungserklärung oder Grundbuchauszug, Objektliste und Kostenvoranschlag; danach folgt die Identifizierung per qualifizierter elektronischer Signatur.
- 04
Bescheid abwarten, Beschluss nachreichen, beauftragen
Aufträge erst nach dem Bescheid vergeben. Der WEG-Beschluss muss spätestens sechs Monate und die verbindliche Beauftragung spätestens neun Monate nach dem Bescheid vorliegen.
- 05
Umsetzen und Verwendungsnachweis einreichen
Innerhalb von 24 Monaten ab Bescheid umsetzen, dann Rechnungen, Zahlungsnachweise und das vom Elektrobetrieb unterschriebene Ergänzungsblatt einreichen. Ausgezahlt wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Zuschuss je Stellplatz?
Was wird konkret gefördert?
Welche Voraussetzungen muss die WEG erfüllen?
Bis wann kann ich den Antrag stellen?
Was ist von der Förderung ausgeschlossen?
Darf die Hausverwaltung den Antrag stellen?
Gilt der WEG-Beschluss schon als Beginn der Maßnahme?
Kann eine WEG mehrere Häuser in einem Antrag bündeln?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Laden im Mehrparteienhaus – Wohnungseigentümergemeinschaften — Offizielle Programmseiteladen-im-mehrparteienhaus.dePrimärquelleBundesministerium für Verkehr
- [02]Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern (PDF)laden-im-mehrparteienhaus.deRechtsgrundlageBundesministerium für Verkehr
- [03]Förderaufruf für Wohnungseigentümergemeinschaften (PDF)laden-im-mehrparteienhaus.dePrimärquelleBundesministerium für Verkehr
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.