BundesBonus
Zuschuss · bis 2.000 € Bund Aktuell bis 10.11.2026

Laden im Mehrparteienhaus – Wohnungseigentümergemeinschaften

Wohnungseigentümergemeinschaften und einzelne Wohnungseigentümer erhalten über diesen Förderaufruf des Bundesministeriums für Verkehr einen Zuschuss für Ladeinfrastruktur an bestehenden Mehrparteienhäusern: je Stellplatz höchstens 1.300 Euro für die Vorverkabelung, 1.500 Euro mit Ladepunkt, 2.000 Euro mit bidirektionalem Ladepunkt. Der WEG-Beschluss über den Ausbau darf bis sechs Monate nach der positiven Erstbescheidung nachgereicht werden. Anträge sind bis zum 10. November 2026 möglich.

Förderung höchstens
2.000 €
pro Antrag
Zuständig
Bundesministerium für Verkehr
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Bundesministerium für Verkehr
Förderung bis zu 2.000 €
Zielgruppe Privatperson, Eigentümer

Worum geht es?

Gefördert werden die Vorverkabelung von Stellplätzen sowie der Netzanschluss und die Installation von Ladepunkten an bestehenden Mehrparteienhäusern. Auch notwendige Elektroinstallationsarbeiten und bauliche Maßnahmen am Gebäude sind förderfähig. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Planung, Genehmigung und Betrieb der Anlagen sowie Leasingraten und Mietkosten. Der Stellplatz muss zu einem bestehenden Mehrparteienhaus in Deutschland mit mindestens 3 Wohneinheiten gehören und im Zusammenhang mit der Wohnnutzung genutzt werden. Je Haus müssen mindestens 6 Stellplätze und zugleich mindestens 20 Prozent der wohnbezogen genutzten Stellplätze vorverkabelt werden. Der Ladepunkt ist ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien zu betreiben, und die Zweckbindungsfrist von 3 Jahren ist einzuhalten. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen den Beschluss über den Ausbau spätestens 6 Monate nach der Erstbescheidung nachreichen.

Schnell-Check

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Antragsberechtigt sind die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst und natürliche Personen, die Mitglied der Gemeinschaft sind. Mieter sind nicht antragsberechtigt.

Gefördert wird nur an Gebäuden im Bestand, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt sind und mindestens drei Wohneinheiten haben.

Je Haus sind mindestens sechs Stellplätze und zugleich mindestens 20 Prozent der wohnbezogen genutzten Stellplätze vorzuverkabeln. Wird die Quote in der Umsetzung nicht erreicht, entfällt die Förderung.

Der Ladestrom muss aus erneuerbaren Energien stammen, zum Beispiel über einen Ökostromvertrag, eine eigene Photovoltaikanlage oder Herkunftsnachweise, die den Ladestrom bilanziell abdecken.

Der Beschluss über die Zulässigkeit des Ausbaus muss bei Antragstellung noch nicht vorliegen, aber bis sechs Monate nach der positiven Erstbescheidung nachgereicht werden. Der Vorbehalt der Förderzusage sollte im Beschluss berücksichtigt werden.

Ausgeschlossen sind Häuser, für die bereits nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz eine Pflicht zur Ladeinfrastruktur besteht, also Häuser mit Bauantrag nach dem 24. März 2021.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

6 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium Details
Antragsteller ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder ein einzelner WohnungseigentümerAntragsberechtigt sind die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst und natürliche Personen, die Mitglied der Gemeinschaft sind. Mieter sind nicht antragsberechtigt.
Bestehendes Mehrparteienhaus in Deutschland mit mindestens 3 WohneinheitenGefördert wird nur an Gebäuden im Bestand, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt sind und mindestens drei Wohneinheiten haben.
Mindestens 6 Stellplätze und mindestens 20 Prozent der wohnbezogenen Stellplätze werden vorverkabeltJe Haus sind mindestens sechs Stellplätze und zugleich mindestens 20 Prozent der wohnbezogen genutzten Stellplätze vorzuverkabeln. Wird die Quote in der Umsetzung nicht erreicht, entfällt die Förderung.
Betrieb des Ladepunkts ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren EnergienDer Ladestrom muss aus erneuerbaren Energien stammen, zum Beispiel über einen Ökostromvertrag, eine eigene Photovoltaikanlage oder Herkunftsnachweise, die den Ladestrom bilanziell abdecken.
Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft spätestens 6 Monate nach ErstbescheidungDer Beschluss über die Zulässigkeit des Ausbaus muss bei Antragstellung noch nicht vorliegen, aber bis sechs Monate nach der positiven Erstbescheidung nachgereicht werden. Der Vorbehalt der Förderzusage sollte im Beschluss berücksichtigt werden.
Kein Bauantrag für das Gebäude nach dem 24.03.2021Ausgeschlossen sind Häuser, für die bereits nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz eine Pflicht zur Ladeinfrastruktur besteht, also Häuser mit Bauantrag nach dem 24. März 2021.

Was bekommst du konkret?

Die Förderung erfolgt als Festbetrag je Stellplatz, begrenzt auf die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben: ohne installierten Ladepunkt höchstens 1.300 EUR, mit installiertem Ladepunkt höchstens 1.500 EUR und für einen bidirektionalen Ladepunkt höchstens 2.000 EUR. Die Auszahlung erfolgt nach der erfolgreichen Umsetzung des Vorhabens. Die Förderung ist eine De-minimis-Beihilfe; die Obergrenze von 300.000 EUR innerhalb von drei Jahren darf nicht überschritten werden. Eine Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln für dieselben Ausgaben ist ausgeschlossen.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

5 Schritte

  1. 01

    Bedarf in der Gemeinschaft klären

    Stimmen Sie ab, wie viele Stellplätze vorverkabelt oder mit Ladepunkten ausgestattet werden. Je Haus sind mindestens sechs Stellplätze und 20 Prozent der wohnbezogenen Stellplätze nötig.

  2. 02

    Kostenvoranschlag einholen

    Ein Elektrofachbetrieb erstellt ein Angebot über alle Ladepunkte, Vorverkabelungen und Baumaßnahmen. Ein Angebot gilt noch nicht als Vorhabenbeginn.

  3. 03

    Antrag bis 10. November 2026 online stellen

    Den Antrag kann die WEG, ein Mitglied oder eine vertretungsberechtigte Hausverwaltung mit Vollmacht einreichen. Beizufügen sind unter anderem Teilungserklärung oder Grundbuchauszug, Objektliste und Kostenvoranschlag; danach folgt die Identifizierung per qualifizierter elektronischer Signatur.

  4. 04

    Bescheid abwarten, Beschluss nachreichen, beauftragen

    Aufträge erst nach dem Bescheid vergeben. Der WEG-Beschluss muss spätestens sechs Monate und die verbindliche Beauftragung spätestens neun Monate nach dem Bescheid vorliegen.

  5. 05

    Umsetzen und Verwendungsnachweis einreichen

    Innerhalb von 24 Monaten ab Bescheid umsetzen, dann Rechnungen, Zahlungsnachweise und das vom Elektrobetrieb unterschriebene Ergänzungsblatt einreichen. Ausgezahlt wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Zuschuss je Stellplatz?
Die Förderung ist ein Festbetrag je Stellplatz: höchstens 1.300 EUR ohne installierten Ladepunkt, 1.500 EUR mit installiertem Ladepunkt und 2.000 EUR für einen bidirektionalen Ladepunkt. Ausgezahlt wird nach erfolgreicher Umsetzung und höchstens in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.
Was wird konkret gefördert?
Gefördert werden die Vorverkabelung von Stellplätzen, der Netzanschluss und die Installation von Ladepunkten sowie notwendige Elektroinstallationsarbeiten und bauliche Maßnahmen am Gebäude. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Planung, Genehmigung und Betrieb der Ladeinfrastruktur sowie Leasingraten und Mietkosten.
Welche Voraussetzungen muss die WEG erfüllen?
Der Stellplatz muss zu einem bestehenden Mehrparteienhaus mit mindestens 3 Wohneinheiten gehören und im Zusammenhang mit der Wohnnutzung genutzt werden. Je Haus sind mindestens 6 Stellplätze und zugleich mindestens 20 Prozent der wohnbezogen genutzten Stellplätze vorzuverkabeln. Den Beschluss über den Ausbau muss die Wohnungseigentümergemeinschaft spätestens 6 Monate nach der Erstbescheidung nachreichen.
Bis wann kann ich den Antrag stellen?
Die Antragstellung ist vom 15. April 2026 bis zum 10. November 2026 möglich. Es gilt das Prinzip first come, first served, eine Bewilligung ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich.
Was ist von der Förderung ausgeschlossen?
Nicht gefördert werden gewerblich genutzte Stellplätze und Gebäude mit einem Bauantrag nach dem 24.03.2021. Die Förderung darf nicht mit anderen öffentlichen Mitteln für dieselben Ausgaben kombiniert werden, parallele Anträge für dasselbe Objekt in anderen Förderaufrufen dieser Richtlinie sind unzulässig, und die De-minimis-Obergrenze von 300.000 EUR innerhalb von drei Jahren darf nicht überschritten werden.
Darf die Hausverwaltung den Antrag stellen?
Ja, sofern sie vertretungsberechtigt ist. Dem Antrag muss eine vollständige Vertretungsvollmacht beiliegen; bei gestaffelter Vertretung sind die Vollmachten beider Vertreter nachzuweisen.
Gilt der WEG-Beschluss schon als Beginn der Maßnahme?
Nein. Weder der Beschluss über die Zulässigkeit der Maßnahme noch ein Kostenvoranschlag gelten als Vorhabenbeginn; förderschädlich ist erst ein verbindlicher Auftrag vor dem Bescheid.
Kann eine WEG mehrere Häuser in einem Antrag bündeln?
Ja. Mindestanzahl und Quote müssen je Haus erfüllt sein; verfehlt ein Haus sie, betrifft das nur dieses Haus, der übrige Antrag der Gemeinschaft bleibt bestehen.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Laden im Mehrparteienhaus – Wohnungseigentümergemeinschaften — Offizielle Programmseite
    laden-im-mehrparteienhaus.dePrimärquelleBundesministerium für Verkehr
  2. [02]
    Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern (PDF)
    laden-im-mehrparteienhaus.deRechtsgrundlageBundesministerium für Verkehr
  3. [03]
    Förderaufruf für Wohnungseigentümergemeinschaften (PDF)
    laden-im-mehrparteienhaus.dePrimärquelleBundesministerium für Verkehr

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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