Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Fördergeber | Bundesministerium für Verkehr |
| Förderhöhe | 1.300 € – 2.000 € |
| Zielgruppe | Privatperson, Eigentümer |
Worum geht es?
Gefördert werden die Vorverkabelung von Stellplätzen sowie der Netzanschluss und die Installation von Ladepunkten an bestehenden Mehrparteienhäusern. Auch notwendige Elektroinstallationsarbeiten und bauliche Maßnahmen am Gebäude sind förderfähig. Nicht förderfähig sind die Kosten für Planung und Betrieb der Anlagen. Der Stellplatz muss zu einem bestehenden Mehrparteienhaus in Deutschland mit mindestens 3 Wohneinheiten gehören und im Zusammenhang mit der Wohnnutzung genutzt werden. Gefördert wird nur, wer mindestens 6 Stellplätze oder mindestens 20 Prozent aller Stellplätze am Wohngebäude vorverkabelt. Der Ladepunkt ist ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien zu betreiben, und die Zweckbindungsfrist von 3 Jahren ist einzuhalten. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen den Beschluss über den Ausbau spätestens 6 Monate nach der Erstbescheidung nachreichen.
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Welche Bedingungen gelten?
7 Pflicht-Kriterien
Antragsteller ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder ein einzelner Wohnungseigentümer
Bestehendes Mehrparteienhaus in Deutschland mit mindestens 3 Wohneinheiten
Mindestens 6 Stellplätze oder mindestens 20 Prozent aller Stellplätze werden vorverkabelt
Betrieb des Ladepunkts ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien
Einhaltung der Zweckbindungsfrist von 3 Jahren
Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft spätestens 6 Monate nach Erstbescheidung
Kein Bauantrag für das Gebäude nach dem 24.03.2021
Was bekommst du konkret?
Die Förderung erfolgt als pauschaler Zuschuss je Stellplatz. Ohne installierten Ladepunkt beträgt der Zuschuss 1.300 EUR, mit installiertem Ladepunkt 1.500 EUR und für einen bidirektionalen Ladepunkt 2.000 EUR. Die Auszahlung erfolgt nach der erfolgreichen Umsetzung des Vorhabens. Die Förderung ist eine De-minimis-Beihilfe; die Obergrenze von 300.000 EUR in 3 Jahren darf nicht überschritten werden. Eine Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln für dieselben Ausgaben ist ausgeschlossen.
Wie stellst du den Antrag?
Anträge stellen Sie über das Antragsportal des Programms. Die Antragstellung ist vom 15. April 2026 bis zum 10. November 2026 möglich; es gilt das Prinzip first come, first served. Einen Kostenvoranschlag reichen Sie bereits bei der Antragstellung ein. Lieferungs- oder Leistungsverträge dürfen Sie erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids abschließen. Den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Ausbau reichen Sie spätestens 6 Monate nach der Erstbescheidung nach. Nach der Umsetzung weisen Sie die Verwendung der Mittel nach, danach erfolgt die Auszahlung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Zuschuss je Stellplatz?
Was wird konkret gefördert?
Welche Voraussetzungen muss die WEG erfüllen?
Bis wann kann ich den Antrag stellen?
Was ist von der Förderung ausgeschlossen?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Laden im Mehrparteienhaus – Wohnungseigentümergemeinschaften — Offizielle Programmseiteladen-im-mehrparteienhaus.dePrimärquelleBundesministerium für Verkehr
- [02]Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern (PDF)laden-im-mehrparteienhaus.deRechtsgrundlageBundesministerium für Verkehr
- [03]Förderaufruf für Wohnungseigentümergemeinschaften (PDF)laden-im-mehrparteienhaus.dePrimärquelleBundesministerium für Verkehr
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.