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Zuschuss Land Aktuell bis 30.06.2027

Nahverkehrsfinanzierung: Busförderung und Bürgerbusförderung (L-Bank Baden-Württemberg)

Die Nahverkehrsfinanzierung der L-Bank Baden-Württemberg ist ein Zuschuss aus Landesmitteln für kommunale und private Busunternehmen, die barrierefreie Linienbusse mit schadstoffarmem Antrieb kaufen oder nachrüsten, sowie für ehrenamtliche Bürgerbusse. Die Höhe richtet sich nach Förderkategorie, Busgröße und Ausstattung. Sie melden den Bus mit dem Antrag bei der L-Bank an; die Bewilligung folgt nach der Programmfeststellung.

Fördergeber
L-Bank Baden-Württemberg

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Förderebene Landesprogramm
Fördergeber L-Bank Baden-Württemberg
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Mit der Nahverkehrsfinanzierung unterstützt das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Verkehr, den Kauf und die Nachrüstung von Linienbussen und Bürgerbussen. Die Fördermittel für die Busförderung und Bürgerbusförderung stammen aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat; die L-Bank bewilligt und zahlt den Zuschuss aus.

Gefördert werden Elektro-, Brennstoffzellenbusse, Plug-in-Hybridbusse oder andere schadstoffarme Busse, barrierefreie Busse der Klasse M2 oder M3 sowie Fahrzeuge der Klasse M1 mit mindestens 6 und höchstens 8 Sitzplätzen (zuzüglich Fahrersitz). Die Busse müssen im Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz, im Schülerverkehr nach § 43 Satz 1 Nr. 2 PBefG oder im Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG eingesetzt werden. Förderfähig sind Neufahrzeuge als Erst- oder Ersatzbeschaffung, die Nachrüstung zum Fahrzeug mit batterieelektrischem Antrieb oder mit Brennstoffzellenantrieb sowie Zusatz- und Sonderausstattung von Linienbussen.

Für Bürgerbusse wird der Kauf eines barrierefreien oder niederflurigen Kleinbusses mit 6 bis 8 Sitzplätzen (zuzüglich Fahrersitz) gefördert, als Neu- oder Gebrauchtfahrzeug oder Vorführfahrzeug, im Linienverkehr mit ehrenamtlichem Charakter. Die Richtlinie Busförderung des Ministeriums für Verkehr vom 27.06.2024 mit ergänzender Technischer Richtlinie gilt laut L-Bank auch für das Förderjahr 2027.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Halten Sie Liniengenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz oder sind Sie Auftragsunternehmer eines solchen Verkehrsunternehmens?
Schaffen Sie einen barrierefreien Bus mit schadstoffarmem Antrieb an oder rüsten Sie einen Bus auf batterieelektrischen oder Brennstoffzellenantrieb nach?
Setzen Sie den Bus im Linienverkehr, Schülerverkehr, Linienbedarfsverkehr oder im ehrenamtlichen Bürgerbusverkehr ein?

Was bekommst du konkret?

Zuschuss, bewilligt und ausbezahlt von der L-Bank. Die Zuschusshöhe ist abhängig von der Förderkategorie, der Größe des Busses und der Ausstattung; die Einzelheiten stehen in der Richtlinie Busförderung und der Technischen Richtlinie. Ergänzend bietet die L-Bank Förderdarlehen zur Restfinanzierung von Fahrzeugen an, die über die Hausbank ausgereicht werden.

Wie stellst du den Antrag?

Anträge werden jeweils für ein Busförderjahr gestellt; Förderanträge können jährlich bis zum 31. Oktober bei der L-Bank eingereicht werden. Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Vorhaben bewilligt, die vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sind. Das Verfahren umfasst mehrere Stufen. Das Ministerium für Verkehr legt die Förderkriterien für das jeweilige Förderjahr fest. Die Unternehmen beantragen die Aufnahme in das Förderprogramm (Anmeldung) mit der Antragstellung direkt bei der L-Bank. Das Busförderprogramm 2027 nach § 5 LGVFG wird zum 01.03.2027 durch den Verkehrsminister formal festgestellt; danach verschickt die L-Bank den Bewilligungsbescheid. Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragen die Unternehmen die Auszahlung des bewilligten Zuschusses direkt bei der L-Bank, das Formular erhalten sie mit dem Bewilligungsbescheid.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Zuschuss der Busförderung?
Die Zuschusshöhe ist abhängig von der Förderkategorie, der Größe des Busses und der Ausstattung. Die Einzelheiten stehen in der Richtlinie Busförderung und der Technischen Richtlinie des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg.
Wer kann die Busförderung beantragen?
Nahverkehrsunternehmen, die die Liniengenehmigungen halten und die Linienverkehre selbst betreiben, deren Auftragsunternehmer sowie Regieunternehmen, die Liniengenehmigungen halten und die Linienbusse beschaffen, ohne den Verkehr selbst durchzuführen. Auch ehrenamtliche Bürgerbusverkehre werden gefördert.
Wo und wie beantrage ich die Förderung?
Die Unternehmen beantragen die Aufnahme in das Förderprogramm (Anmeldung) mit der Antragstellung bei der L-Bank. Nach der formalen Feststellung des Busförderprogramms durch den Verkehrsminister verschickt die L-Bank den Bewilligungsbescheid. Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses beantragen die Unternehmen ebenfalls direkt bei der L-Bank.
Welche beihilferechtlichen Grundlagen gibt es?
Bei Linienbussen und Bürgerbussen der Kategorie 1 oder 2 ist ausschließlich Art. 36 b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zulässig. Bei Bussen der Kategorien 3 oder 4 haben Sie die Wahl zwischen einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach VO (EG) Nr. 1370/2007, dem tatbestandlichen Ausschluss einer Beihilfe, der allgemeinen De-minimis-Beihilfe und der DAWI-De-minimis-Beihilfe.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
    Richtlinie Busförderung des Ministeriums für Verkehr vom 27.06.2024
    l-bank.deRechtsgrundlageL-Bank Baden-Württemberg
  3. [03]
    Technische Richtlinie Busförderung vom 27.06.2024
    l-bank.dePrimärquelleL-Bank Baden-Württemberg

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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