BundesBonus
Zuschuss · bis 70 % Bund Aktuell bis 31.12.2029

Investitionsprogramm Ganztagsausbau (GaFinHG)

Das Investitionsprogramm Ganztagsausbau sind Finanzhilfen des Bundes nach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) für den Bau, Umbau, die Sanierung und Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder. Der Bund trägt höchstens 70 Prozent, die Länder mindestens 30 Prozent; Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sein. Anträge stellen Schulträger, Kommunen und freie Träger bei der Bewilligungsstelle ihres Landes.

Zuständig
Bund (BMBFSFJ, Geschäftsstelle Ganztagsausbau) — Umsetzung durch die Länder
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Bund (BMBFSFJ, Geschäftsstelle Ganztagsausbau) — Umsetzung durch die Länder
Förderquote 70 %
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Das Investitionsprogramm Ganztagsausbau flankiert den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung, der ab dem Schuljahr 2026/2027 stufenweise für Grundschulkinder gilt (§ 24 Abs. 4 SGB VIII, acht Stunden an Werktagen). Der Bund stellt dafür nach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz bis zu 3,5 Mrd. € bereit: je 1 Mrd. € Basismittel für 2020 und 2021 sowie 750 Mio. € Bonusmittel; 2,75 Mrd. € davon werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt.

Gefördert werden Neubau, Umbau, Erweiterung, Sanierung und Ausstattung von Räumen für die Ganztagsbetreuung an Grundschulen, in schulnahen Betreuungsangeboten und in Horten. Ausgeschlossen sind Maßnahmen, die nur dem Unterricht dienen, und reine Instandhaltung ohne Qualitäts- oder Kapazitätsgewinn. Die Mindestfördersumme beträgt laut Verwaltungsvereinbarung 5.000 € je Antrag.

Der Bund beteiligt sich mit höchstens 70 Prozent, die Länder mit mindestens 30 Prozent. Diese Quote gilt landesbezogen auf das Gesamtvolumen am Programmende — deshalb dürfen einzelne Landesprogramme höhere Sätze ausweisen (Thüringen bis 90 %, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Schleswig-Holstein bis 85 %); die Differenz tragen Landesmittel.

Abgewickelt wird das Programm ausschließlich über die Länder: Jedes Land hat eine eigene Richtlinie mit eigener Antragstelle, eigenem Fördersatz und eigener Frist. Mehrere Länder haben ihre Antragsphase bereits geschlossen (Brandenburg, Sachsen, Schleswig-Holstein), andere nehmen bis 2027 oder 2028 Anträge an. Maßgeblich ist immer die Landesfrist — auch dort, wo ein Land die Verlängerung des Bundes auf den 31. Dezember 2029 nicht übernommen hat.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Antragsteller ist Schulträger, Kommune oder freier Träger einer Ganztagseinrichtung

Maßnahme dient der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter

Fördersumme mindestens 5.000 € (Landesuntergrenzen beachten)

Antragsfrist des Bundeslandes noch offen

Was bekommst du konkret?

Bundesrahmen (GaFinHG):

  • Zuschuss von bis zu 70 % der förderfähigen Investitionskosten, mindestens 30 % Kofinanzierung durch Land und Träger
  • Gesamtvolumen bis zu 3,5 Mrd. €; Mindestfördersumme 5.000 € je Antrag
  • Maßnahmen bis 31. Dezember 2029 abschließen, Abrechnung bis 30. Juni 2030; Mittel, die bis 31. Dezember 2028 nicht bewilligt sind, werden umverteilt

Die 16 Landesprogramme (Fördersatz · Antragsfrist · Antragstelle · Richtlinie):

  • Baden-Württemberg — bis 70 % · Antragsfrist 30.06.2028 · Regierungspräsidien · VwV vom 22.03.2024, Fassung vom 04.02.2026
  • Bayern — bis zu 6.000 € je neuem Betreuungsplatz (Festbetrag) · Antragsfrist 30.06.2028 · Bezirksregierungen · Bekanntmachung vom 23.08.2023, geändert 12.12.2025
  • Berlin — Bund 70 %, Land mindestens 30 %; freie Träger bis 80 % · keine Antragsfrist, Abschluss bis 31.12.2029 · Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie · Landesprogramm, Fassung März 2026
  • Brandenburg — bis 70 %, finanzschwache Kommunen nur 10 % Eigenanteil · Antragsfrist 31.12.2024 abgelaufen, keine neuen Anträge · ILB · Richtlinie vom 01.02.2024, geändert März 2026
  • Bremen — 26.229.225 € Bundesmittel, Bremen zu Bremerhaven 80:20; kein offenes Antragsverfahren · Abschluss bis 31.12.2027 · Senatorin für Kinder und Bildung · Landesprogramm vom 30.11.2023
  • Hamburg — bis 70 %, Höchstzuschuss = Zahl der Grundschüler × 990 € · Antragsfrist 30.09.2028 · Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung · Richtlinie vom 02.12.2025 (nur Ersatzschulen in freier Trägerschaft)
  • Hessen — bis 85 % (70 % Bund + 15 % Land) im Rahmen fester Kontingente, Mindestvolumen 40.000 € · Kontingente bis 31.12.2026 · WIBank · Richtlinie vom 23.10.2023, geändert 15.09.2025
  • Mecklenburg-Vorpommern — Bund bis 70 % plus Land bis 15 % · keine allgemeine Antragsfrist veröffentlicht (Umverteilungsmittel bis 31.05.2027), Abschluss bis 31.12.2027 · LAGuS über Landkreise und kreisfreie Städte · VwV vom 28.12.2023
  • Niedersachsen — 70 % Bund plus bis 15 % Land, Untergrenze 10.000 € je Maßnahme · Antragsfrist 31.10.2027 · Regionale Landesämter für Schule und Bildung · Runderlass vom 28.02.2024, geändert 01.12.2025
  • Nordrhein-Westfalen — bis 85 % · keine Ausschlussfrist, Restmittel im laufenden Verfahren, Abschluss bis 31.12.2029 · Bezirksregierungen · Runderlass vom 12.10.2023, geändert 10.02.2026
  • Rheinland-Pfalz — 70 %, Landesbudget 132.508.200 € über 41 Jugendamtsbezirke · Antragsfrist 30.06.2027 · ADD (Schulen) und LSJV (Jugendhilfe) · VwV vom 26.07.2023, geändert 28.04.2026
  • Saarland — Bund bis 70 % plus Land bis 15 % · Antragsfrist 30.06.2026 abgelaufen, Antragsphase beendet · Ministerium für Bildung und Kultur · Richtlinie vom 12.03.2024, geändert 05.11.2025
  • Sachsen — bis 70 % (Großmaßnahmen im ländlichen Raum 60 %) · Antragsfrist 28.06.2024 abgelaufen · Sächsische Aufbaubank · Richtlinie vom 29.09.2023, geändert 23.09.2025
  • Sachsen-Anhalt — bis 70 % je Einzelmaßnahme, Mindestfördersumme 5.000 € · Weiterleitung der Mittel bis 30.06.2026, Abschluss bis 31.12.2027 · Landkreise und kreisfreie Städte als Erstempfänger · Runderlass vom 01.08.2024
  • Schleswig-Holstein — bis 85 % · Antragsfrist 31.12.2025 abgelaufen · IB.SH · Bekanntmachung vom 07.06.2024, 1. Änderung 24.03.2026
  • Thüringen — bis 90 %, im Ausnahmefall Vollfinanzierung · Antragsfrist 30.09.2026 · Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur · VwV vom 15.05.2024, geändert 03.03.2026

Die Landesrichtlinien sind unten verlinkt; bei Abweichungen zwischen Bundes- und Landesangaben gilt für den Antrag die Landesrichtlinie.

Wie stellst du den Antrag?

  1. Landesprogramm prüfen: Zuständig ist die Bewilligungsstelle des Bundeslandes, in dem die Schule oder Einrichtung liegt (Liste oben) — nicht der Bund.
  2. Antragsberechtigung klären: Schulträger, Kommune, Ersatzschulträger oder freier Träger laut Landesrichtlinie; in Bremen, Sachsen-Anhalt und dem Saarland läuft der Weg über die Jugendhilfeträger beziehungsweise Landkreise.
  3. Antrag stellen: Mit den Formularen des Landes vor Beginn der Maßnahme; Mindestfördersumme 5.000 €, teils höhere Landesuntergrenzen. In Brandenburg, Sachsen und Schleswig-Holstein ist die Antragsphase beendet.
  4. Bewilligung und Umsetzung: Maßnahme innerhalb der Landesfrist abschließen (Bund: bis 31.12.2029, in Bremen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern bis 31.12.2027) und Verwendungsnachweis einreichen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Förderung im Investitionsprogramm Ganztagsausbau?
Der Bund trägt nach § 4 GaFinHG höchstens 70 Prozent der förderfähigen Kosten, die Länder mindestens 30 Prozent. Weil diese Quote landesbezogen auf das Gesamtvolumen gilt, weisen einzelne Landesprogramme höhere Sätze aus: Thüringen bis 90 Prozent, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Schleswig-Holstein bis 85 Prozent, Bayern einen Festbetrag von bis zu 6.000 Euro je Betreuungsplatz.
Wer kann den Zuschuss beantragen?
Schulträger öffentlicher Grundschulen, Kommunen und Landkreise sowie je nach Land Träger genehmigter Ersatzschulen und freie Träger von Horten oder schulnahen Betreuungsangeboten. Eltern sind nicht antragsberechtigt.
Bis wann müssen Anträge gestellt werden?
Das legt jedes Land selbst fest: Thüringen bis 30.09.2026, Hessen (Kontingente) bis 31.12.2026, Rheinland-Pfalz bis 30.06.2027, Niedersachsen bis 31.10.2027, Baden-Württemberg und Bayern bis 30.06.2028, Hamburg bis 30.09.2028. In Brandenburg, Sachsen, Schleswig-Holstein und dem Saarland (Frist 30.06.2026 abgelaufen) ist die Antragsphase beendet; Berlin und Nordrhein-Westfalen haben keine Ausschlussfrist.
Bis wann müssen die Maßnahmen fertig sein?
Nach § 2 GaFinHG sind Maßnahmen förderfähig, die bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden; die Abrechnung gegenüber dem Bund läuft bis 30. Juni 2030. Bremen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern haben diese Verlängerung nicht in ihre Landesprogramme übernommen — dort gilt weiterhin der 31. Dezember 2027.
Was wird gefördert und was nicht?
Neubau, Umbau, Erweiterung, Sanierung und Ausstattung von Räumen für die Ganztagsbetreuung an Grundschulen, in schulnahen Angeboten und Horten. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich dem Unterricht dienen, und reine Instandhaltung ohne Qualitäts- oder Kapazitätsgewinn.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Investitionsprogramm Ganztagsausbau (GaFinHG) — Offizielle Programmseite
    recht-auf-ganztag.dePrimärquelleBund (BMBFSFJ, Geschäftsstelle Ganztagsausbau) — Umsetzung durch die Länder
  2. [02]
    Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) — Gesetzestext
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBund (BMBFSFJ, Geschäftsstelle Ganztagsausbau) — Umsetzung durch die Länder
  3. [03]
    Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau (PDF)
    recht-auf-ganztag.deRechtsgrundlageBund (BMBFSFJ, Geschäftsstelle Ganztagsausbau) — Umsetzung durch die Länder
  4. [04]
    Baden-Württemberg — VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau (Landesrecht BW)
    landesrecht-bw.deRechtsgrundlageBund (BMBFSFJ, Geschäftsstelle Ganztagsausbau) — Umsetzung durch die Länder

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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