BundesBonus
Zuschuss · bis 90 % Land

Landschaftswasserhaushalt und naturnahe Gewässerentwicklung Brandenburg

Das Land Brandenburg fördert über die Investitionsbank des Landes Brandenburg Vorhaben zur naturnahen Gewässerentwicklung und zur Stärkung des Landschaftswasserhaushalts. Gewässerunterhaltungsverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts erhalten einen Zuschuss von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten.

Zuständig
Investitionsbank des Landes Brandenburg
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Investitionsbank des Landes Brandenburg
Förderquote 90 %
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Mit der Förderung werden Vorhaben zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes und zur nachhaltigen naturnahen Entwicklung von Gewässern unterstützt. Ziel ist eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, die Verbesserung der Gewässerqualität und der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie. Weiterhin werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt; die Finanzierung der Vorhaben dient der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 Wasserhaushaltsgesetz. Grundlage ist die Richtlinie des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) des Landes Brandenburg; die Mittel stammen vom Bund und vom Land Brandenburg.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

6 Pflicht-Kriterien

Antragsteller ist Gewässerunterhaltungsverband oder Körperschaft des öffentlichen Rechts (nicht das Land)

Das Vorhaben liegt im Land Brandenburg

Positives Votum der zuständigen regionalen Arbeitsgruppe liegt vor

Das Votum ist bei Antragseinreichung nicht älter als 2 Jahre

Art des Vorhabens

Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen · Naturnahe Gewässerentwicklung · Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft · Umbau oder Ersatzneubau wasserwirtschaftlicher Anlagen

Die Zuwendung wird nicht an Dritte weitergegeben

Was bekommst du konkret?

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt und kann bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Gefördert werden konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen, Vorhaben zur naturnahen Gewässerentwicklung wie Gewässerrandstreifen, die Verbesserung hydromorphologischer Bedingungen und die Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit durch Fischwanderhilfen oder den Rückbau von Querbauwerken, Vorhaben zur Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft sowie der Umbau oder Ersatzneubau von Wehren, Schöpfwerken und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen zur Anpassung des Landschaftswasserhaushalts an die Folgen des Klimawandels.

Wie stellst du den Antrag?

Der Antrag ist schriftlich bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu stellen; das Antragsformular steht auf der Programmseite unter Formulare bereit. Die Antragsprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes beziehungsweise des MLEUV, die die Bewilligungsbehörde selbst einholt. Die Richtlinie trat zum 23.01.2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.

Häufige Fragen

Wer kann die Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind Gewässerunterhaltungsverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Landes.
Welche Vorhaben werden gefördert?
Gefördert werden konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen, Vorhaben zur naturnahen Gewässerentwicklung wie Gewässerrandstreifen und die Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, Vorhaben zur Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft sowie der Umbau oder Ersatzneubau von Wehren, Schöpfwerken und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt und kann bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten betragen.
Was ist vor der Antragstellung zu beachten?
Zu dem Vorhaben muss bei Antragstellung ein positives Votum der zuständigen regionalen Arbeitsgruppe vorliegen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Antragseinreichung nicht älter als 2 Jahre sein.
Was wird nicht gefördert?
Nach Ziffer 5.4 d) der Richtlinie sind unter anderem der Bau von Verwaltungsgebäuden, die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten, die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen, gewässerkundliche Daueraufgaben, institutionelle Förderungen sowie Geldzahlungen anstelle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgeschlossen.
Wie lange gilt die Richtlinie?
Die Richtlinie trat zum 23.01.2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
    Förderrichtlinie (PDF)
    ilb.deRechtsgrundlageInvestitionsbank des Landes Brandenburg
  3. [03]
    Merkblatt zur fachlichen Vorprüfung (PDF)
    ilb.dePrimärquelleInvestitionsbank des Landes Brandenburg

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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