Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Förderebene | Bundesprogramm |
| Fördergeber | Eisenbahn-Bundesamt (EBA) |
| Zielgruppe | Unternehmen |
Worum geht es?
Auf Grundlage der Anschlussförderrichtlinie gewährt der Bund Unternehmen in privater Rechtsform finanzielle Zuwendungen für die Errichtung, die Reaktivierung, den Ausbau und den Ersatz von Gleisanschlüssen und multifunktionalen Anlagen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen. Der Bund beabsichtigt damit die Sicherung bisheriger Verkehre auf der Schiene und eine zusätzliche Verlagerung von Anteilen des Güterverkehrs von der Straße auf den umweltfreundlichen Verkehrsträger Schiene.
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse anteilig auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Wesentliche Voraussetzung ist, dass sich die Unternehmen verpflichten, innerhalb des Förderzeitraums bei Ersatz mindestens das bisherige, bei Neu-, Ausbau und Reaktivierung das neue zusätzliche Frachtvolumen über den geförderten Anschluss auf der Schiene zu transportieren. Bei Nichterreichung dieses Frachtvolumens ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das EBA rät, es als Bewilligungsbehörde frühzeitig in die Planungen einzubinden, damit etwa ein vorzeitiger zuwendungsschädlicher Baubeginn vermieden wird.
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Welche Bedingungen gelten?
4 Pflicht-Kriterien
| Kriterium |
|---|
| Ist Ihr Unternehmen in privater Rechtsform organisiert? |
| Wollen Sie einen Gleisanschluss, eine multifunktionale Anlage oder ein Zuführungs- bzw. Industriestammgleis errichten, reaktivieren, ausbauen oder ersetzen? |
| Verpflichten Sie sich, im Förderzeitraum mindestens das bisherige bzw. das neue zusätzliche Frachtvolumen über den Anschluss auf der Schiene zu transportieren? |
| Haben Sie mit dem Bau noch nicht begonnen (vorzeitiger Baubeginn ist zuwendungsschädlich)? |
Was bekommst du konkret?
Nicht rückzahlbarer Zuschuss, der anteilig auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt wird, für die Errichtung, Reaktivierung, den Ausbau und den Ersatz von Gleisanschlüssen und multifunktionalen Anlagen sowie von Zuführungs- und Industriestammgleisen. Die Seite des Eisenbahn-Bundesamtes nennt keine Förderquote und keinen Höchstbetrag; diese ergeben sich aus der Anschlussförderrichtlinie. Bei Nichterreichen des zugesagten Frachtvolumens ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen.
Wie stellst du den Antrag?
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist Bewilligungsbehörde. Auf der EBA-Seite stehen die aktuelle Anschlussförderrichtlinie, Fragen und Antworten sowie Antragsunterlagen (Antragsformular als Hauptvordruck, Anlage Verkehrsmengen, Ausgaben und Betriebskosten, Erklärungen). Das EBA empfiehlt, es frühzeitig in die Planung einzubinden, um die Förderfähigkeit einzuschätzen und einen vorzeitigen, zuwendungsschädlichen Baubeginn zu vermeiden; die Planungsbegleitung trifft keine Aussage zur technischen und rechtlichen Zulässigkeit des Projekts. Nach der Bewilligung folgen Mittelabruf und Verwendungsnachweis. Die Seite nennt keine Antragsfrist.
Häufige Fragen
Wer kann die Anschlussförderung des Bundes erhalten?
Ist die Förderung ein Zuschuss oder ein Kredit?
Welche Voraussetzung ist die wichtigste?
Besteht ein Anspruch auf die Förderung?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Anschlussförderung für Gleisanschlüsse (Anschlussförderrichtlinie) — Offizielle Programmseiteeba.bund.dePrimärquelleEisenbahn-Bundesamt (EBA)
- [02]EBA Fachmitteilung 03/2025: Vergabeerleichterungen bei Zuwendungeneba.bund.dePrimärquelleEisenbahn-Bundesamt (EBA)
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.