BundesBonus
Steuervorteil · bis 2.928 € Bund

Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mindert das zu versteuernde Einkommen von Eltern um bis zu 2.928 Euro je Kind. Das Finanzamt zieht ihn bei der Einkommensteuer nur ab, wenn die Steuerfreistellung nicht bereits durch das Kindergeld erreicht ist.

Max. Steuerermäßigung
2.928 €
gestaffelt mehrjährig
Zuständig
Finanzverwaltung des Bundes und der Länder
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Steuervorteil
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Finanzverwaltung des Bundes und der Länder
Förderhöhe bis zu 2.928 €
Zielgruppe Familie

Worum geht es?

An die Stelle des früheren Betreuungsfreibetrags ist der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von bis zu 2.928 Euro getreten. Bei der Einkommensteuer wird dieser Freibetrag nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Betreuungsbedarfs nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist; die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich – das Finanzamt prüft die Voraussetzungen im Rahmen der jährlichen Veranlagung von selbst.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Anspruch für ein zu berücksichtigendes Kind

Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung

Günstigerprüfung mit dem Kindergeld

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

3 Schritte

  1. 01

    Kein gesonderter Antrag

    Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

  2. 02

    Anlage Kind beifügen

    Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung ist die Anlage Kind auszufüllen und beizufügen.

  3. 03

    Prüfung durch das Finanzamt

    Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung von selbst.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag?
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt bis zu 2.928 Euro je Kind.
Muss ich den Freibetrag beantragen?
Nein. Sie müssen keinen gesonderten Antrag stellen. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung von selbst; Sie füllen lediglich die Anlage Kind aus.
Wird der Freibetrag zusätzlich zum Kindergeld gewährt?
Nein. Der Freibetrag wird bei der Einkommensteuer nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Betreuungsbedarfs nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist. Die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung — Offizielle Programmseite
    bayernportal.dePrimärquelleFinanzverwaltung des Bundes und der Länder
  2. [02]
    § 32 EStG – Freibeträge für Kinder
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageFinanzverwaltung des Bundes und der Länder