Auf einen Blick
| Förderart | Steuervorteil |
|---|---|
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Fördergeber | Finanzverwaltung des Bundes und der Länder |
| Förderhöhe | bis zu 2.928 € |
| Zielgruppe | Familie |
Worum geht es?
An die Stelle des früheren Betreuungsfreibetrags ist der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von bis zu 2.928 Euro getreten. Bei der Einkommensteuer wird dieser Freibetrag nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Betreuungsbedarfs nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist; die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich – das Finanzamt prüft die Voraussetzungen im Rahmen der jährlichen Veranlagung von selbst.
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Anspruch für ein zu berücksichtigendes Kind
Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung
Günstigerprüfung mit dem Kindergeld
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
3 Schritte
- 01
Kein gesonderter Antrag
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
- 02
Anlage Kind beifügen
Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung ist die Anlage Kind auszufüllen und beizufügen.
- 03
Prüfung durch das Finanzamt
Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung von selbst.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag?
Muss ich den Freibetrag beantragen?
Wird der Freibetrag zusätzlich zum Kindergeld gewährt?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung — Offizielle Programmseitebayernportal.dePrimärquelleFinanzverwaltung des Bundes und der Länder
- [02]§ 32 EStG – Freibeträge für Kindergesetze-im-internet.deRechtsgrundlageFinanzverwaltung des Bundes und der Länder