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Zuschuss Bund

Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)

Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwachen Familien Angebote in Schule und Freizeit nutzen. Dazu zählen Schulausflüge und Klassenfahrten, ein Zuschuss für den persönlichen Schulbedarf (195 Euro pro Jahr), Schülerbeförderung, Lernförderung, das gemeinschaftliche Mittagessen sowie 15 Euro monatlich für Vereine, Musikschule oder Freizeit.

Zuständig
Bund (SGB II / SGB XII / AsylbLG) – kommunale Träger, Jobcenter
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Bund (SGB II / SGB XII / AsylbLG) – kommunale Träger, Jobcenter
Förderhöhe
Zielgruppe Privatperson, Familie

Worum geht es?

Durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwachen Familien bessere Bildungs- und Entwicklungschancen. Berechtigt sind Personen bis 25 Jahren, deren Familien Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende), Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen und die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen decken können.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Kind, Jugendlicher oder junger Erwachsener bis 25 Jahre (Teilhabebudget bis 18 Jahre)

Familie bezieht Bürgergeld, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld

Bildungs- und Teilhabebedarf kann nicht aus eigenem Einkommen/Vermögen gedeckt werden

Wie stellst du den Antrag?

Wer bereits Bürgergeld bezieht, muss die meisten Leistungen (außer Lernförderung) nicht gesondert beantragen, sondern formlos beim zuständigen Jobcenter, der kreisfreien Stadt oder dem Landratsamt geltend machen. Bei Sozialhilfe und Asylbewerberleistungen ist – außer beim Schulbedarf – ein vorheriger Antrag erforderlich. Bei Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld ist eine gesonderte (formlose) Antragstellung beim örtlichen Landratsamt bzw. der kreisfreien Stadt nötig. Für Lernförderung ist stets ein gesonderter Antrag zu stellen.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe?
Anspruch haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre, deren Familien Bürgergeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen und die ihre Bedarfe nicht aus eigenem Einkommen decken können.
Wie hoch ist der Zuschuss für den Schulbedarf?
Für den persönlichen Schulbedarf gibt es 2026 einen Zuschuss von 195 Euro pro Jahr, ausgezahlt in zwei Teilbeträgen (130 Euro zum 1. August und 65 Euro zum 1. Februar).
Was deckt das Teilhabebudget ab?
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen mindestens 15 Euro monatlich für die Teilnahme an Kultur, Sport, Spiel und Freizeit zur Verfügung, etwa für Beiträge zu einem Sportverein oder einer Musikschule.
Muss ich die Leistungen beantragen?
Bei laufendem Bürgergeld-Bezug ist für die meisten Leistungen kein gesonderter Antrag nötig (formlose Geltendmachung). Bei Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld ist – außer beim Schulbedarf – ein Antrag erforderlich; für Lernförderung stets ein gesonderter Antrag.

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