Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Freistaat Bayern (Regierungen) |
| Förderhöhe | — |
| Zielgruppe | Student |
Worum geht es?
Wer eine außerbayerische Berufsschule besuchen muss, weil der Ausbildungsberuf in Bayern nicht oder nicht wohnortnah beschult wird (Splitterberufe), kann bei notwendiger auswärtiger Unterbringung Kostenersatz nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz erhalten. Die Unterbringung erfolgt in der Regel in einem von der Schule bereitgestellten oder empfohlenen Schülerheim. Als notwendig gilt die auswärtige Unterbringung, wenn die tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist – in der Regel bei mehr als zwölf Stunden Abwesenheit oder mehr als drei Stunden Wegezeit. Berücksichtigt wird nur die Zeit des regulären Blockunterrichts.
Passt Zuschuss für Berufsschüler an außerbayerischer Berufsschule bei auswärtiger Unterbringung zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Pflicht zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule (Splitterberuf)
Notwendige auswärtige Unterbringung (Rückkehr nicht zumutbar: >12 h Abwesenheit oder >3 h Wegezeit)
Kein Umschüler (Umschüler sind vom Kostenersatz ausgenommen)
Wie stellst du den Antrag?
Der Antrag ist bei der für die Sprengelschule zuständigen Regierung einzureichen und vom volljährigen Berufsschüler bzw. den Erziehungsberechtigten zu stellen. Beizufügen sind bei Erstantrag u. a. eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages, die Teilnahmebestätigung der Berufsschule und die Heimkostenrechnung.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf den Kostenersatz?
Wie hoch ist der Eigenanteil?
Wann gilt die auswärtige Unterbringung als notwendig?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Zuschuss für Berufsschüler an außerbayerischer Berufsschule bei auswärtiger Unterbringung — Offizielle Programmseitebayernportal.dePrimärquelleFreistaat Bayern (Regierungen)
- [02]Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)gesetze-bayern.deRechtsgrundlageFreistaat Bayern (Regierungen)