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Zuschuss für Berufsschüler an außerbayerischer Berufsschule bei auswärtiger Unterbringung

Berufsschüler, die zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule verpflichtet sind (vor allem in den sogenannten Splitterberufen), erhalten bei notwendiger auswärtiger Unterbringung Kostenersatz für Unterbringung und Verpflegung. Der Eigenanteil an den Verpflegungskosten beträgt bei Vollverpflegung derzeit bis zu 5,10 Euro je Tag.

Zuständig
Freistaat Bayern (Regierungen)
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Freistaat Bayern (Regierungen)
Förderhöhe
Zielgruppe Student

Worum geht es?

Wer eine außerbayerische Berufsschule besuchen muss, weil der Ausbildungsberuf in Bayern nicht oder nicht wohnortnah beschult wird (Splitterberufe), kann bei notwendiger auswärtiger Unterbringung Kostenersatz nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz erhalten. Die Unterbringung erfolgt in der Regel in einem von der Schule bereitgestellten oder empfohlenen Schülerheim. Als notwendig gilt die auswärtige Unterbringung, wenn die tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist – in der Regel bei mehr als zwölf Stunden Abwesenheit oder mehr als drei Stunden Wegezeit. Berücksichtigt wird nur die Zeit des regulären Blockunterrichts.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Pflicht zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule (Splitterberuf)

Notwendige auswärtige Unterbringung (Rückkehr nicht zumutbar: >12 h Abwesenheit oder >3 h Wegezeit)

Kein Umschüler (Umschüler sind vom Kostenersatz ausgenommen)

Wie stellst du den Antrag?

Der Antrag ist bei der für die Sprengelschule zuständigen Regierung einzureichen und vom volljährigen Berufsschüler bzw. den Erziehungsberechtigten zu stellen. Beizufügen sind bei Erstantrag u. a. eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages, die Teilnahmebestätigung der Berufsschule und die Heimkostenrechnung.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf den Kostenersatz?
Berufsschüler, die zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule verpflichtet sind – im Wesentlichen in den sogenannten Splitterberufen – und notwendig auswärtig untergebracht sind. Umschüler sind vom Kostenersatz ausgenommen.
Wie hoch ist der Eigenanteil?
Der vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten beträgt bei Vollverpflegung derzeit bis zu 5,10 Euro je Tag. Für ein auf Wunsch gestelltes Einzelzimmer werden nur die Kosten eines Mehrbettzimmers erstattet.
Wann gilt die auswärtige Unterbringung als notwendig?
In der Regel dann, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit vom Wohnort mehr als zwölf Stunden oder die Wegezeit zur Berufsschule mehr als drei Stunden beträgt.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
    Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
    gesetze-bayern.deRechtsgrundlageFreistaat Bayern (Regierungen)