Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Jugendämter in Bayern (§ 33 SGB VIII) |
| Förderhöhe | 1.060 € – 1.390 € |
| Zielgruppe | Privatperson, Familie |
Worum geht es?
Bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII nehmen Pflegefamilien ein Kind, für das in der Herkunftsfamilie keine angemessenen Erziehungsbedingungen bestehen, für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft auf. Die Vollzeitpflege ist eine Hilfe zur Erziehung, die das fallzuständige Jugendamt im Rahmen des Hilfeplanverfahrens gewährt. Mit der Vermittlung verpflichtet sich das Jugendamt, den notwendigen Unterhalt des Kindes durch Pflegegeld sicherzustellen.
Passt Pflegegeld für Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII, Bayern) zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Aufnahme eines Pflegekindes in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII
Vom Jugendamt im Hilfeplanverfahren als bedarfsgerecht festgestellt
Festsetzung des Pflegegeldes durch das zuständige Jugendamt
Wie stellst du den Antrag?
Die Vollzeitpflege wird vom fallzuständigen Jugendamt im Rahmen des Hilfeplanverfahrens gewährt; das Pflegegeld setzt das jeweilige Jugendamt fest. Pflegeeltern sollten Fragen zu Versicherungen und Beihilfen vorab mit ihrem zuständigen Jugendamt klären. Das Kindergeld für Pflegekinder wird nach den gesetzlichen Vorschriften auf die laufenden Leistungen angerechnet.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Pflegegeld für Vollzeitpflege in Bayern?
Woraus setzt sich das Pflegegeld zusammen?
Gibt es zusätzliche Beihilfen?
Wird das Kindergeld angerechnet?
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