Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Haus des Deutschen Ostens |
| Zielgruppe | Unternehmen |
Worum geht es?
Die Zuwendung dient der Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung, Vermittlung und Weiterentwicklung des Kulturguts der deutschen Heimatvertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler sowie zur Stärkung ihrer kulturellen Identität und Teilhabe. Ziel ist es, das Kulturerbe der Vertreibungsgebiete zu erhalten, in das kulturelle Leben in Bayern einzubinden und generationenübergreifend zugänglich zu machen.
Gefördert werden Projekte, die der Erhaltung und Weiterentwicklung der Kultur der deutschen Vertriebenen und Spätaussiedler dienen. Dazu zählen insbesondere kulturelle Projekte mit Bezug zur Geschichte, Sprache, Religion oder Tradition der Vertriebenen, Veranstaltungen und Bildungsangebote zur Erinnerungskultur, Maßnahmen zur kulturellen Integration und Begegnung, wissenschaftliche Forschungsvorhaben, Dokumentationen und Publikationen sowie die Arbeit von Institutionen mit besonderem Bezug zu § 96 BVFG.
Rechtsgrundlagen sind § 96 des Bundesvertriebenengesetzes und Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung. Der Ort der Maßnahme kann im In- und Ausland liegen.
Passt Kulturförderung nach § 96 BVFG zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
5 Pflicht-Kriterien
| Kriterium |
|---|
| Wohnsitz oder Sitz in Bayern oder in den ehemaligen Siedlungsgebieten in Ost- und Südosteuropa |
| Mindestens zehn Prozent der Gesamtkosten werden als Eigenmittel aufgebracht |
| Betreiber einer Kultureinrichtung, wissenschaftliche Einrichtung oder künstlerischer Träger |
| Das Projekt wurde noch nicht begonnen |
| Ordnungsgemäßer Nachweis der Verwendung kann erbracht werden |
Was bekommst du konkret?
Die Förderung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Sie erfolgt über einen Zeitraum zwischen einem und zwölf Monaten. Als Finanzierungsarten kommen Fehlbedarfsfinanzierung, Festbetragsfinanzierung oder anteilige Fehlbedarfsfinanzierung in Betracht, jeweils bis zu einer im Bescheid festgelegten Höhe. Ein Mindestbetrag von zehn Prozent der Gesamtkosten ist als Eigenmittel zu erbringen. Für das Antragsverfahren selbst fallen keine Kosten an.
Wie stellst du den Antrag?
Zuerst ist ein formloser Vorantrag bis zum 30. November des Vorjahres einzureichen, in dem das Projekt stattfinden soll. Er enthält eine kurze Beschreibung des Projekts, Ort und Zeitpunkt der Maßnahme, die ungefähren Kosten und die ungefähr benötigte Zuwendung. Der förmliche Projektantrag nach § 96 BVFG kann elektronisch über ein sicheres Kontaktformular mit Nutzerkonto oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Nach Prüfung des Antrags Ende Januar oder Anfang Februar des Durchführungsjahres ergeht ein Bescheid des Hauses des Deutschen Ostens oder es erfolgen Nachfragen. Die Bearbeitungsdauer beträgt drei bis neun Monate. Für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn ist ein schriftlicher formloser Antrag mit Begründung erforderlich.
Häufige Fragen
Bis wann muss der Antrag auf Kulturförderung nach § 96 BVFG gestellt werden?
Wie viel Eigenmittel muss ich selbst aufbringen?
Wer kann die Förderung beantragen?
Muss das Projekt in Bayern stattfinden?
Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?
Darf ich vor dem Bescheid mit dem Projekt beginnen?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Kulturförderung nach § 96 BVFG (Bayern) — Offizielle Programmseitebayernportal.dePrimärquelleHaus des Deutschen Ostens
- [02]§ 96 Bundesvertriebenengesetzgesetze-im-internet.deRechtsgrundlageHaus des Deutschen Ostens
- [03]Grundlagen und Formulare für die Antragstellunghdo.bayern.dePrimärquelleHaus des Deutschen Ostens
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.