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Kulturförderung nach § 96 BVFG (Bayern)

Die Kulturförderung nach § 96 BVFG ist eine Projektförderung des Freistaats Bayern für kulturelle Vorhaben zur Pflege, Vermittlung und Weiterentwicklung des Kulturerbes deutscher Heimatvertriebener, Aussiedler und Spätaussiedler. Bewilligungsstelle ist das Haus des Deutschen Ostens. Die Förderung wird als Zuschuss über einen Zeitraum von einem bis zwölf Monaten gewährt; mindestens zehn Prozent der Gesamtkosten sind als Eigenmittel aufzubringen.

Zuständig
Haus des Deutschen Ostens
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Haus des Deutschen Ostens
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Die Zuwendung dient der Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung, Vermittlung und Weiterentwicklung des Kulturguts der deutschen Heimatvertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler sowie zur Stärkung ihrer kulturellen Identität und Teilhabe. Ziel ist es, das Kulturerbe der Vertreibungsgebiete zu erhalten, in das kulturelle Leben in Bayern einzubinden und generationenübergreifend zugänglich zu machen.

Gefördert werden Projekte, die der Erhaltung und Weiterentwicklung der Kultur der deutschen Vertriebenen und Spätaussiedler dienen. Dazu zählen insbesondere kulturelle Projekte mit Bezug zur Geschichte, Sprache, Religion oder Tradition der Vertriebenen, Veranstaltungen und Bildungsangebote zur Erinnerungskultur, Maßnahmen zur kulturellen Integration und Begegnung, wissenschaftliche Forschungsvorhaben, Dokumentationen und Publikationen sowie die Arbeit von Institutionen mit besonderem Bezug zu § 96 BVFG.

Rechtsgrundlagen sind § 96 des Bundesvertriebenengesetzes und Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung. Der Ort der Maßnahme kann im In- und Ausland liegen.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Wohnsitz oder Sitz in Bayern oder in den ehemaligen Siedlungsgebieten in Ost- und Südosteuropa
Mindestens zehn Prozent der Gesamtkosten werden als Eigenmittel aufgebracht
Betreiber einer Kultureinrichtung, wissenschaftliche Einrichtung oder künstlerischer Träger
Das Projekt wurde noch nicht begonnen
Ordnungsgemäßer Nachweis der Verwendung kann erbracht werden

Was bekommst du konkret?

Die Förderung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Sie erfolgt über einen Zeitraum zwischen einem und zwölf Monaten. Als Finanzierungsarten kommen Fehlbedarfsfinanzierung, Festbetragsfinanzierung oder anteilige Fehlbedarfsfinanzierung in Betracht, jeweils bis zu einer im Bescheid festgelegten Höhe. Ein Mindestbetrag von zehn Prozent der Gesamtkosten ist als Eigenmittel zu erbringen. Für das Antragsverfahren selbst fallen keine Kosten an.

Wie stellst du den Antrag?

Zuerst ist ein formloser Vorantrag bis zum 30. November des Vorjahres einzureichen, in dem das Projekt stattfinden soll. Er enthält eine kurze Beschreibung des Projekts, Ort und Zeitpunkt der Maßnahme, die ungefähren Kosten und die ungefähr benötigte Zuwendung. Der förmliche Projektantrag nach § 96 BVFG kann elektronisch über ein sicheres Kontaktformular mit Nutzerkonto oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Nach Prüfung des Antrags Ende Januar oder Anfang Februar des Durchführungsjahres ergeht ein Bescheid des Hauses des Deutschen Ostens oder es erfolgen Nachfragen. Die Bearbeitungsdauer beträgt drei bis neun Monate. Für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn ist ein schriftlicher formloser Antrag mit Begründung erforderlich.

Häufige Fragen

Bis wann muss der Antrag auf Kulturförderung nach § 96 BVFG gestellt werden?
Anträge sind bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen, also immer bis zum 30. November des Vorjahres. Vorab soll ein formloser Vorantrag bis zum selben Stichtag eingereicht werden.
Wie viel Eigenmittel muss ich selbst aufbringen?
Es ist ein Mindestbetrag von zehn Prozent der Gesamtkosten als Eigenmittel zu erbringen. Wer diese zehn Prozent nicht aufbringen kann, ist von der Förderung ausgeschlossen.
Wer kann die Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind Betreiber von Kultureinrichtungen wie Archive, Museen und Bibliotheken, wissenschaftliche Einrichtungen, künstlerische Träger sowie spezialisierte Institutionen, die sich mit dem Kulturgut der Vertreibungsgebiete befassen.
Muss das Projekt in Bayern stattfinden?
Nein. Wohnsitz oder Sitz müssen in Bayern oder in den ehemaligen Siedlungsgebieten in Ost- und Südosteuropa liegen; der Ort der Maßnahme selbst kann im In- und Ausland liegen.
Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von drei bis neun Monaten zu rechnen. Nach Prüfung Ende Januar oder Anfang Februar des Durchführungsjahres ergeht ein Bescheid oder es erfolgen Nachfragen.
Darf ich vor dem Bescheid mit dem Projekt beginnen?
Zuwendungen dürfen nur für Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn ist ein schriftlicher formloser Antrag mit Begründung zu stellen, der genehmigt oder abgelehnt wird.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Kulturförderung nach § 96 BVFG (Bayern) — Offizielle Programmseite
    bayernportal.dePrimärquelleHaus des Deutschen Ostens
  2. [02]
    § 96 Bundesvertriebenengesetz
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageHaus des Deutschen Ostens
  3. [03]
    Grundlagen und Formulare für die Antragstellung
    hdo.bayern.dePrimärquelleHaus des Deutschen Ostens

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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