BundesBonus
Steuervorteil · bis 20 % Bund

§ 35c EStG — Steuerermäßigung energetische Sanierung

§ 35c EStG ist die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Eigenheim. Eigentümer können 20 Prozent der Kosten direkt von der Einkommensteuer abziehen, verteilt über drei aufeinanderfolgende Steuerjahre (7 % im ersten und zweiten Jahr, 6 % im dritten) und gedeckelt auf insgesamt 40.000 Euro pro Objekt. Anspruch besteht für Selbstnutzer eines Wohngebäudes, das zu Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre ist; Vermieter sind ausgeschlossen.

Max. Steuerermäßigung
40.000 €
gestaffelt mehrjährig
Zuständig
Bundesministerium der Finanzen
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Steuervorteil
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Bundesministerium der Finanzen
Förderhöhe bis zu 40.000 €
Förderquote 20 %
Zielgruppe Privatperson, Eigentümer

Worum geht es?

§ 35c EStG ist die steuerliche Alternative zu den KfW- und BAFA-Direktförderungen für energetische Sanierungsmaßnahmen — eingeführt 2020 als Teil des Klimaschutzpakets. Die Norm zieht 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer ab, gestaffelt über drei Jahre.

Förderfähig sind Wärmedämmung, Fenster-/Türen-Erneuerung, Lüftungsanlage, Heizungserneuerung (außer Öl/Gas), Sommerlicher Wärmeschutz und energetische Baubegleitung. Pflicht: Fachunternehmer-Bescheinigung nach amtlichem Muster und Bezahlung per Überweisung — Bar-Zahlung disqualifiziert komplett.

Der Bonus ist nicht mit KfW 261, BAFA BEG-EM oder anderen Bundes-Direktzuschüssen für dieselbe Maßnahme kombinierbar — entweder Direktförderung oder Steuerermäßigung.

Schnell-Check

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Das sanierte Gebäude muss vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Eine teilweise Vermietung oder gewerbliche Nutzung schließt die Förderung aus.

Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes.

Die Maßnahme muss von einem anerkannten Fachunternehmen durchgeführt werden. Dieses stellt anschließend eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus, die zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung zwingend erforderlich ist.

Die Steuerermäßigung nach §35c EStG darf nicht gleichzeitig mit §10f EStG, §35a EStG oder mit öffentlichen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden, die Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen für dieselbe Maßnahme gewähren (z. B. BAFA-Zuschüsse oder KfW-Zuschüsse).

Die Maßnahme muss einer der gesetzlich definierten Kategorien entsprechen: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken; Erneuerung von Fenstern oder Außentüren; Einbau oder Erneuerung von Lüftungsanlagen; Erneuerung der Heizungsanlage; Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchs- und Effizienzoptimierung; Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als 2 Jahre); Inanspruchnahme eines BAFA-zugelassenen Energieberaters.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Ausschließliche Selbstnutzung

Das sanierte Gebäude muss vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Eine teilweise Vermietung oder gewerbliche Nutzung schließt die Förderung aus.

Gebäude älter als 10 Jahre

Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes.

Ausführung durch Fachunternehmen

Die Maßnahme muss von einem anerkannten Fachunternehmen durchgeführt werden. Dieses stellt anschließend eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus, die zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung zwingend erforderlich ist.

Kein Zusammentreffen mit anderen Förderungen

Die Steuerermäßigung nach §35c EStG darf nicht gleichzeitig mit §10f EStG, §35a EStG oder mit öffentlichen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden, die Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen für dieselbe Maßnahme gewähren (z. B. BAFA-Zuschüsse oder KfW-Zuschüsse).

Förderfähige Maßnahmenart

Die Maßnahme muss einer der gesetzlich definierten Kategorien entsprechen: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken; Erneuerung von Fenstern oder Außentüren; Einbau oder Erneuerung von Lüftungsanlagen; Erneuerung der Heizungsanlage; Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchs- und Effizienzoptimierung; Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als 2 Jahre); Inanspruchnahme eines BAFA-zugelassenen Energieberaters.

Leistungen

Wie setzt sich der Förderbetrag zusammen?

Stand 21.4.2026

  • Grundförderung
    für jeden förderfähigen Antrag
    20 %
    40.000 €
Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

6 Schritte

  1. 01

    Maßnahme planen und Fachunternehmen beauftragen

    Vor Beginn der Sanierung prüfen, ob das Gebäude die Voraussetzungen erfüllt (älter als 10 Jahre, ausschließliche Selbstnutzung) und ob die geplante Maßnahme förderfähig ist. Anschließend ein anerkanntes Fachunternehmen beauftragen, das die Anforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt. Vorab klären, ob für dieselbe Maßnahme auch BAFA- oder KfW-Fördermittel beantragt werden — eine Kombination ist nicht zulässig.

  2. 02

    Maßnahme durchführen lassen

    Das Fachunternehmen führt die energetische Maßnahme entsprechend den technischen Mindestanforderungen der ESanMV durch. Die Fertigstellung der Maßnahme ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der drei Veranlagungszeiträume (Jahr 1, Jahr 2, Jahr 3).

  3. 03

    Bescheinigung und Rechnung einholen

    Nach Abschluss der Maßnahme stellt das Fachunternehmen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (BMF) aus. Diese Bescheinigung bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung und die Erfüllung der Mindestanforderungen. Außerdem muss eine Rechnung in deutscher Sprache vorliegen, die die genaue Maßnahme, das Objekt und den Betrag ausweist.

  4. 04

    Zahlung per Banküberweisung sicherstellen

    Der Rechnungsbetrag muss zwingend per Banküberweisung auf das Konto des Fachunternehmens gezahlt werden. Barzahlungen — auch mit Quittung — werden vom Finanzamt nicht anerkannt und führen zum Verlust der Steuerermäßigung für den betroffenen Betrag.

  5. 05

    Steuererklärung ausfüllen — Anlage Energetische Maßnahmen

    Im Jahr der Fertigstellung (und in den beiden Folgejahren) die Einkommensteuererklärung mit der Anlage 'Energetische Maßnahmen' beim Finanzamt einreichen. Dort werden die Aufwendungen, das Objekt und die Maßnahmenart eingetragen. Die Bescheinigung des Fachunternehmens und der Überweisungsnachweis sind aufzubewahren und auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen.

  6. 06

    Steuerbescheid prüfen

    Nach Bearbeitung durch das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid prüfen: Die Steuerermäßigung nach §35c EStG wird als direkter Abzug von der tariflichen Einkommensteuer ausgewiesen. Im zweiten und dritten Jahr (Folgejahre der Fertigstellung) denselben Prozess wiederholen und die Restermäßigung in den jeweiligen Steuererklärungen geltend machen.

Häufige Fragen

Welche Sanierungsmaßnahmen sind nach §35c EStG förderfähig?
Das Gesetz nennt acht Maßnahmenkategorien: (1) Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, (2) Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, (3) Einbau oder Erneuerung von Lüftungsanlagen, (4) Erneuerung der Heizungsanlage (z. B. Wärmepumpe, Biomasse, Gas-Hybridheizung), (5) Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, (6) Optimierung bestehender Heizungsanlagen, wenn diese älter als 2 Jahre sind, sowie (7) Aufwendungen für einen BAFA-zugelassenen Energieberater. Die genauen technischen Mindestanforderungen regelt die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).
Wie verteilt sich die Steuerermäßigung auf die drei Jahre?
Die Ermäßigung wird auf drei Veranlagungszeiträume aufgeteilt: Im Jahr der Fertigstellung der Maßnahme und im darauffolgenden Jahr kann der Steuerpflichtige jeweils 7 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 Euro pro Jahr, direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Im übernächsten Jahr nach Fertigstellung (drittes Jahr) sind es 6 Prozent, höchstens 12.000 Euro. Der maximale Gesamtbetrag je Objekt beträgt damit 40.000 Euro. Die Ermäßigung mindert die festgesetzte Einkommensteuer unmittelbar — sie ist kein Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage.
Wer darf die Steuerermäßigung nach §35c EStG beantragen?
Antragsberechtigt sind unbeschränkt steuerpflichtige Eigentümer eines selbstgenutzten Wohngebäudes im Inland oder in der EU/im EWR. Das Gebäude muss ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Eigentümergemeinschaften können die Ermäßigung nur einmalig für das gesamte Objekt geltend machen — sie wird dann anteilig nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Zur Abgrenzung: Vermieter und Unternehmen sind nicht berechtigt, da die Maßnahme ausschließlich selbst genutzten Wohnraum betreffen muss.
Welches Mindestalter muss das Gebäude haben?
Das Gebäude muss bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes. Neubauten und Gebäude, die noch keine zehn Jahre alt sind, sind von der Förderung ausgeschlossen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Steuerermäßigung gezielt für den Gebäudebestand genutzt wird und nicht für den Erstbezug neuer Immobilien.
Kann ich §35c EStG gleichzeitig mit BAFA- oder KfW-Förderung nutzen?
Nein — es gilt ein striktes Doppelförderungsverbot. Soweit für dieselbe Maßnahme ein Zuschuss (z. B. BAFA-Bundesförderung für effiziente Gebäude — Einzelmaßnahmen) oder ein zinsverbilligtes Darlehen eines öffentlichen Förderprogramms (z. B. KfW-Kredit) in Anspruch genommen wird, entfällt die Steuerermäßigung für diesen Aufwand. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme von §10f EStG (Denkmalschutz) oder §35a EStG (Handwerkerleistungen) für dieselbe Maßnahme. Eine sorgfältige Planung, welche Förderart für die jeweilige Maßnahme vorteilhafter ist, ist daher vor Maßnahmenbeginn empfehlenswert.
Was ist eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster und wer stellt sie aus?
Das ausführende Fachunternehmen ist gesetzlich verpflichtet, nach Abschluss der Maßnahme eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Dieses Muster ist vom Bundesministerium der Finanzen festgelegt. Die Bescheinigung bestätigt, dass die Maßnahme die gesetzlichen Mindestanforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung erfüllt und von einem anerkannten Fachunternehmen durchgeführt wurde. Ohne diese Bescheinigung ist eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht möglich. Sie ist zwingend der Steuererklärung beizulegen bzw. auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.
Wie wird die Steuerermäßigung in der Steuererklärung beantragt?
Die Steuerermäßigung wird über die Anlage 'Energetische Maßnahmen' in der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt beantragt. Die Beantragung erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen — es gibt keine gesonderte Antragstellung bei einer Behörde. Zwingend erforderlich sind die Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlichem Muster sowie der Nachweis der Zahlung per Banküberweisung (Barzahlungen werden nicht anerkannt). Die Rechnung des Fachunternehmens muss in deutscher Sprache ausgestellt sein und die genaue Bezeichnung der Maßnahme und die Objektadresse enthalten.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    § 35c EStG — Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (Gesetzesvolltext)
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz / juris GmbH
  2. [02]
    Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) — Mindestanforderungen und Fachunternehmer
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz / juris GmbH
  3. [03]
    Bundesfinanzministerium — Steuerliche Förderung energetischer Sanierung
    bundesfinanzministerium.dePrimärquelleBundesministerium der Finanzen (BMF)
  4. [04]
    BMF-Schreiben vom 14.01.2020 zu §35c EStG — Bescheinigungsverfahren und Anwendungsfragen
    bundesfinanzministerium.dePrimärquelleBundesministerium der Finanzen (BMF)
  5. [05]
    Einkommensteuergesetz (EStG) — Volltext
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz / juris GmbH