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Steuervorteil · bis 20 % Bund

§ 35a EStG — Steuerermäßigung Handwerker und Haushaltsnahe Dienstleistungen

§ 35a EStG ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen im eigenen Haushalt. Steuerpflichtige können 20 Prozent des Lohnanteils direkt von der Einkommensteuer abziehen, gedeckelt auf 1.200 Euro pro Jahr für Handwerkerleistungen und zusätzlich 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen. Voraussetzung: ordentliche Rechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil und Bezahlung per Überweisung — keine Barzahlung.

Max. Steuerermäßigung
5.710 €
gestaffelt mehrjährig
Zuständig
Bundesministerium der Finanzen
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Steuervorteil
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Bundesministerium der Finanzen
Förderhöhe bis zu 5.710 €
Förderquote 20 %
Zielgruppe Privatperson, Familie, Eigentümer, Arbeitnehmer

Worum geht es?

§ 35a EStG ist eine der reichweitenstärksten Steuerermäßigungen in Deutschland und richtet sich an alle Steuerpflichtigen mit eigenem Haushalt — Mieter genauso wie Eigentümer.

Die Norm unterscheidet drei Kategorien: Handwerkerleistungen (Renovierung, Reparatur, Modernisierung — bis 1.200 € Bonus), haushaltsnahe Dienstleistungen (Putzhilfe, Gartenpflege, Pflegedienst — bis 4.000 € Bonus) und haushaltsnahe Beschäftigung als Mini-Job (bis 510 € Bonus).

Wichtig für Mieter: die Nebenkostenabrechnung des Vermieters enthält oft haushaltsnahe Lohnanteile (Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinfeger), die als § 35a abgesetzt werden können — sofern in der Abrechnung getrennt ausgewiesen.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Eigener Haushalt im Inland (gemietet oder Eigentum)

Rechnung mit getrenntem Lohn- und Materialanteil

Bezahlung per Überweisung (keine Barzahlung)

Leistungen

Wie setzt sich der Förderbetrag zusammen?

Stand 21.4.2026

  • Grundförderung
    für jeden förderfähigen Antrag
    20 %
    5.710 €
Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

4 Schritte

  1. 01

    Bei Beauftragung schriftlich um getrennten Lohn- und Materialanteil in der Rechnung bitten.

  2. 02

    Nach Leistung die Rechnung prüfen — Lohnanteil muss separat ausgewiesen sein. Anfahrtskosten zählen zum Lohnanteil. Bei pauschalen Endbeträgen Lohnanteil nachfordern.

  3. 03

    Bezahlung ausschließlich per Überweisung, Online-Banking oder Lastschrift — Bar-Zahlung disqualifiziert von § 35a.

  4. 04

    In der Einkommensteuererklärung die Anlage „Sonstiges" Zeile 5–7 ausfüllen — Lohnanteil eintragen, das Finanzamt zieht 20 Prozent direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer ab.

Häufige Fragen

Was zählt zum Lohnanteil bei § 35a EStG?
Lohnanteil sind alle Leistungen des Personals: Arbeitslohn, Anfahrtskosten, Maschinenmieten, Reise- und Verpflegungspauschalen. Material — also Schrauben, Farbe, Kabel, Ersatzteile — zählt nicht. Bei pauschalen Rechnungen muss der Handwerker den Lohnanteil getrennt ausweisen.
Kann ich § 35a auch als Mieter über die Nebenkostenabrechnung nutzen?
Ja. Die Nebenkostenabrechnung des Vermieters enthält oft haushaltsnahe Lohnanteile — Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinfeger. Wer diese Posten getrennt ausgewiesen findet, kann sie als Mieter über § 35a absetzen.
Was passiert, wenn der Handwerker den Lohnanteil nicht trennt?
Wenn auf der Rechnung kein getrennter Lohnanteil steht, akzeptiert das Finanzamt die § 35a-Ermäßigung typisch nicht. Lösung: Beim Handwerker eine korrigierte Rechnung anfordern oder eine schriftliche Lohnanteil-Schätzung (typisch 50–70 Prozent) nachreichen lassen.
Kann ich § 35a und § 35c EStG kombinieren?
Nein, nicht für dieselbe Maßnahme. Wenn eine Sanierungsleistung unter § 35c fällt (energetische Sanierung), kann der Lohnanteil nicht zusätzlich über § 35a (Handwerkerleistungen) abgesetzt werden — Doppelförderung ist ausgeschlossen. Bei nicht-energetischen Handwerkerleistungen bleibt § 35a der einzige Weg.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
    BMF-Schreiben 09.11.2016 — Anwendung § 35a EStG
    bundesfinanzministerium.dePrimärquelleBundesministerium der Finanzen
  3. [03]
    Verbraucherzentrale — Steuern sparen mit § 35a
    verbraucherzentrale.dePrimärquelleBundesministerium der Finanzen