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Steuer-Bonus · Werbungskosten

Pendlerpauschale 2026 — 38 Cent ab Kilometer 1, unbefristet

Die Pendlerpauschale ist eine pauschale Werbungskosten-Regelung im Einkommensteuerrecht. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, je Arbeitstag und Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,38 Euro vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 gilt dieser Satz ab dem ersten Kilometer und ist unbefristet — die frühere Staffelung (30 Cent für Kilometer 1–20, 38 Cent ab Kilometer 21) entfällt zum 1. Januar 2026.

Satz ab 01.01.2026
0,38 €/km ab Kilometer 1
Höchstbetrag pro Jahr
4.500 € (außer eigenes Kfz)
Befristung
unbefristet (Steueränderungsgesetz 2025)
Geltend machen
Anlage N der Steuererklärung

Was hat sich 2026 bei der Pendlerpauschale geändert?

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG zum 1. Januar 2026 grundlegend reformiert[01]. Bis Ende 2025 galt eine gestaffelte Regelung: 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Entfernungskilometer, 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer, befristet bis 31. Dezember 2026. Ab 2026 gilt einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer ab Kilometer 1 — die Staffelung entfällt vollständig und der Satz ist unbefristet. Das hebt die Pauschale für Kurz- und Mittelstreckenpendler deutlich an: ein Pendler mit 15 Kilometer einfacher Entfernung kommt nun auf 5,70 Euro pro Arbeitstag statt 4,50 Euro — über 230 Arbeitstage rund 280 Euro mehr Werbungskosten.

Wer kann die Pendlerpauschale geltend machen?

Anspruch hat jeder Arbeitnehmer mit Pendelweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte — unabhängig vom Verkehrsmittel. Auch wer mit dem Fahrrad, zu Fuß, im Carsharing oder in der Fahrgemeinschaft pendelt, kann die Pauschale ansetzen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln gilt der Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr; wer mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen pendelt, kann auch höhere Beträge ansetzen (Beleg-Pflicht beim Finanzamt). Bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wird die Pauschale pro Heimfahrt einmal pro Woche anerkannt.

Wie wird die Entfernungspauschale berechnet?

Die Berechnung folgt einer einfachen Formel: Arbeitstage × Entfernungskilometer × 0,38 Euro. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung, ungeachtet des tatsächlich gefahrenen Wegs — Ausnahmen für verkehrsbedingt schnellere Umwege müssen begründet werden. Krankheitstage, Urlaub und Homeoffice-Tage zählen nicht als Arbeitstage. Bei einem Wohnortwechsel oder unterschiedlichen Arbeitsstätten muss pro Strecke und Zeitraum getrennt gerechnet werden.

Einfache EntfernungPauschale 2025 (gestaffelt)Pauschale ab 2026 (einheitlich 0,38 €)Differenz
10 km690 €874 €+184 €
20 km1.380 €1.748 €+368 €
30 km2.254 €2.622 €+368 €
50 km4.002 €4.370 €+368 €
80 km6.624 €6.992 €+368 €
Pendlerpauschale-Vergleich 2025 vs 2026 — Jahresbeträge bei 230 Arbeitstagen[01]

Was ist die Mobilitätsprämie für Geringverdiener?

Wer ein so niedriges Einkommen hat, dass keine Einkommensteuer anfällt, hat von der Pendlerpauschale keinen direkten Vorteil — sie senkt nur das zu versteuernde Einkommen. Für diesen Fall gibt es die Mobilitätsprämie nach § 101 EStG: 14 Prozent der Pendlerpauschale werden direkt als Prämie ausgezahlt, allerdings nur für den Teil der Pauschale, der das Einkommen unter den Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro pro Person) drücken würde. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ist auch die Mobilitätsprämie unbefristet verlängert. Anspruch besteht typisch bei Mini-Jobbern mit langem Pendelweg, Teilzeitkräften mit niedrigem Stundenlohn und Auszubildenden.

Wie macht man die Pendlerpauschale in der Steuererklärung geltend?

Die Geltendmachung erfolgt in der Anlage N der Einkommensteuererklärung[02]. Wichtig: nur Tage, an denen tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstätte gependelt wurde, zählen. Homeoffice-Tage zählen nicht für die Pendlerpauschale — dafür gibt es die separate Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr (entspricht 210 Homeoffice-Tagen).

  1. Arbeitstage zählen: 230 ist die übliche Jahresgrenze bei 5-Tage-Woche, abzüglich Urlaub und Krankheitstagen. Belege brauchst du nicht — das Finanzamt prüft die Plausibilität.
  2. Entfernung bestimmen: kürzeste Straßenverbindung mit einem Routenplaner (Google Maps, OpenStreetMap). Begründete Umwege (Stau, Baustelle) sind erlaubt, müssen aber belegbar sein.
  3. In Anlage N Zeile 31–39 eintragen: Adresse Wohnung + Adresse Tätigkeitsstätte + Entfernungskilometer + Arbeitstage. Bei mehreren Tätigkeitsstätten oder Adresswechsel pro Zeitraum eigene Zeile.
  4. Wer mit dem eigenen Kfz pendelt und über 4.500 Euro kommt: in der Anlage entsprechende Felder ausfüllen und das Kfz angeben. Bei Bedarf Tankrechnungen oder Werkstattbelege bereithalten.
  5. Bei niedrigem Einkommen prüfen, ob die Mobilitätsprämie nach § 101 EStG zusätzlich beantragt werden muss — wird über die Anlage Mobilitätsprämie der Steuererklärung beantragt.

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Welche Stolpersteine kosten regelmäßig Steuerersparnis?

Drei Fehler sind die häufigsten: Erstens Homeoffice-Tage mit Pendel-Tagen vermischen — wer im Homeoffice arbeitet, kann für denselben Tag nicht zugleich Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale ansetzen[03]. Zweitens Hin- und Rückweg getrennt rechnen — die Pendlerpauschale gilt für die einfache Entfernung, nicht für die gesamte Strecke (also nur Hinweg, der Rückweg ist abgegolten). Drittens Wechsel der Tätigkeitsstätte nicht dokumentieren — bei mehreren Arbeitgebern oder einem Wechsel im Jahr braucht es eine getrennte Erfassung pro Zeitraum und Strecke. Wer hier pauschal alles über einen Zeitraum verrechnet, verliert typischerweise die Anerkennung der höheren Strecke.

Häufige Fragen

Gilt die 38-Cent-Pauschale ab Kilometer 1 wirklich für alle Pendler?
Ja. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 gilt ab dem 1. Januar 2026 für alle Arbeitnehmer einheitlich 0,38 Euro pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer — egal ob Kurz- oder Langstreckenpendler. Die frühere Staffelung (30 Cent für Kilometer 1–20, 38 Cent ab Kilometer 21) ist abgeschafft. Die Regelung ist unbefristet.
Was ist der Unterschied zur Homeoffice-Pauschale?
Die Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG beträgt 6 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr (entspricht 210 Tagen). Sie ist unabhängig von der Pendlerpauschale und kann nicht für denselben Tag wie diese angesetzt werden. Wer komplett im Homeoffice arbeitet, kann nur Homeoffice-Pauschale ansetzen — wer hybrid arbeitet, mischt: Pendler-Tage in Anlage N, Homeoffice-Tage separat.
Wie wirkt sich die Pauschale auf meine Steuerlast aus?
Die Pendlerpauschale ist ein Werbungskostenabzug — sie reduziert das zu versteuernde Einkommen, nicht direkt die Steuerschuld. Die Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Faustregel: bei 30 % Grenzsteuersatz spart eine Pendlerpauschale von 1.000 Euro rund 300 Euro Steuer. Wichtig: die Pauschale wirkt erst, wenn sie zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigt.
Wann lohnt sich der Einzelnachweis statt Pauschale?
Wer mit dem eigenen Kfz pendelt und tatsächliche Kosten (Sprit, Versicherung, Werkstatt, AfA) genau dokumentiert, kann statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen — typisch sinnvoll bei Pendelstrecken über 100 Kilometer oder beim Einsatz teurer Fahrzeuge. Lohnt sich aber nur, wenn die belegbaren Kosten pro Kilometer deutlich über 0,38 Euro liegen und sich der Mehraufwand für die Beleg-Verwaltung rechnet.
Gilt die Pendlerpauschale auch für Auszubildende und Werkstudenten?
Ja. Auszubildende, Werkstudenten, Mini-Jobber und Praktikanten können die Pendlerpauschale geltend machen, sofern sie eine Steuererklärung abgeben. Bei niedrigem Einkommen wird typisch keine Steuer fällig — dann lohnt sich der Antrag auf Mobilitätsprämie nach § 101 EStG: 14 Prozent der Pendlerpauschale werden als Auszahlung gewährt, soweit sie das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag drückt.
Was passiert bei mehreren Tätigkeitsstätten?
Die Pendlerpauschale gilt nur für die Strecke zur ersten Tätigkeitsstätte. Welche das ist, legt der Arbeitsvertrag oder eine arbeitsrechtliche Zuweisung fest. Strecken zu weiteren Einsatzorten gelten als Reisekosten — voll abzugsfähig mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg, nicht nur Entfernung). Wer Außendienst macht oder oft beim Kunden ist, kann hier deutlich mehr absetzen als nur die Pendlerpauschale.
Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG — Entfernungspauschale
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
  2. [02]
    § 101 EStG — Mobilitätsprämie für Geringverdiener
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
  3. [03]
    BMF — Steuerliche Änderungen 2026 inkl. Pendlerpauschale
    bundesfinanzministerium.dePrimärquelleBundesministerium der Finanzen
  4. [04]
    BMF — Steueränderungsgesetz 2025
    bundesfinanzministerium.dePrimärquelleBundesministerium der Finanzen
  5. [05]
    BMF — Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026 Anhang 14 Entfernungspauschalen
    esth.bundesfinanzministerium.dePrimärquelleBundesministerium der Finanzen

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