Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Freistaat Bayern (Aufgabenträger: Landkreise und kreisfreie Städte) |
| Förderhöhe | — |
| Zielgruppe | Familie |
Worum geht es?
Nach dem Bayerischen Schulwegkostenfreiheitsgesetz stellen die Aufgabenträger – bei Grund-, Mittel- und Förderschulen der Schulaufwandsträger, sonst die Landkreise und kreisfreien Städte – die notwendige Schülerbeförderung sicher. Notwendig ist die Beförderung zur nächstgelegenen Schule, wenn der Schulweg in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 länger als 2 Kilometer und ab Jahrgangsstufe 5 länger als 3 Kilometer ist. Schüler mit dauernder Behinderung werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ab Jahrgangsstufe 11 besteht kein Beförderungsanspruch mehr, aber ein Anspruch auf Kostenerstattung oberhalb der Eigenbeteiligung.
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Besuch einer förderfähigen öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule
Schulweg über 2 km (Jgst. 1–4) bzw. über 3 km (ab Jgst. 5)
Ab Jgst. 11 Erstattung oberhalb der Eigenbeteiligung (320 € je Schüler / 490 € je Familie)
Wie stellst du den Antrag?
Die Erstattung wird beim zuständigen Aufgabenträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt) bzw. Schulaufwandsträger beantragt. Die Fahrkarten bzw. Nachweise der Schulwegkosten sind beizufügen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Klasse ist die Schülerbeförderung kostenfrei?
Wie hoch ist die Eigenbeteiligung ab Jahrgangsstufe 11?
Wer bekommt die Fahrtkosten in voller Höhe erstattet?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Schülerbeförderung – Erstattung der Schulwegkosten (Bayern) — Offizielle Programmseitebayernportal.dePrimärquelleFreistaat Bayern (Aufgabenträger: Landkreise und kreisfreie Städte)
- [02]Bayerisches Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG)gesetze-bayern.deRechtsgrundlageFreistaat Bayern (Aufgabenträger: Landkreise und kreisfreie Städte)