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Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe

Wer einen Gerichtsprozess führen muss, die Kosten aber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe. In Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt sie Verfahrenskostenhilfe. Der Staat übernimmt dann die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder gegen Ratenzahlung.

Zuständig
Justiz des Bundes und der Länder
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Sonstige
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Justiz des Bundes und der Länder
Förderhöhe
Zielgruppe Privatperson

Worum geht es?

Prozesse zu führen kostet Geld – auf Kläger- wie auf Beklagtenseite. Wer diese Kosten nicht aufbringen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die Bewilligung bewirkt, dass der Antragsteller an die Gerichtskasse nur festgesetzte Raten entrichten muss; das gilt auch für die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwalts. Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden. In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt die Leistung Verfahrenskostenhilfe und richtet sich im Wesentlichen nach denselben Voraussetzungen.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Kosten der Prozessführung nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringbar

Hinreichende Aussicht auf Erfolg

Rechtsverfolgung nicht mutwillig

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

3 Schritte

  1. 01

    Antrag beim Prozessgericht stellen

    Der Antrag ist schriftlich, über den elektronischen Rechtsverkehr oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Prozessgericht zu stellen.

  2. 02

    Erklärung zu den Verhältnissen beifügen

    Beizufügen ist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen.

  3. 03

    Form beachten

    Eine Einreichung per E-Mail ist unzulässig.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Anspruch hat, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und dessen Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Muss ich die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
Je nach Einkommen wird die Hilfe ohne Rückzahlung oder gegen bis zu 48 Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens gewährt. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, ist dies dem Gericht mitzuteilen.
Was ist der Unterschied zwischen Prozess- und Verfahrenskostenhilfe?
In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe. Sie richtet sich im Wesentlichen nach denselben Voraussetzungen wie die Prozesskostenhilfe.
Befreit Prozesskostenhilfe von allen Kosten?
Nein. Sie befreit nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen Kosten zu erstatten.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe — Offizielle Programmseite
    bayernportal.dePrimärquelleJustiz des Bundes und der Länder
  2. [02]
    § 114 ZPO – Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageJustiz des Bundes und der Länder