Auf einen Blick
| Förderart | Sonstige |
|---|---|
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Fördergeber | Justiz des Bundes und der Länder |
| Förderhöhe | — |
| Zielgruppe | Privatperson |
Worum geht es?
Prozesse zu führen kostet Geld – auf Kläger- wie auf Beklagtenseite. Wer diese Kosten nicht aufbringen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die Bewilligung bewirkt, dass der Antragsteller an die Gerichtskasse nur festgesetzte Raten entrichten muss; das gilt auch für die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwalts. Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden. In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt die Leistung Verfahrenskostenhilfe und richtet sich im Wesentlichen nach denselben Voraussetzungen.
Passt Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe zu dir?
3 Pflicht-Fragen · keine Weitergabe deiner Angaben, alles bleibt im Browser.
Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Kosten der Prozessführung nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringbar
Hinreichende Aussicht auf Erfolg
Rechtsverfolgung nicht mutwillig
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
3 Schritte
- 01
Antrag beim Prozessgericht stellen
Der Antrag ist schriftlich, über den elektronischen Rechtsverkehr oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Prozessgericht zu stellen.
- 02
Erklärung zu den Verhältnissen beifügen
Beizufügen ist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen.
- 03
Form beachten
Eine Einreichung per E-Mail ist unzulässig.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Muss ich die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
Was ist der Unterschied zwischen Prozess- und Verfahrenskostenhilfe?
Befreit Prozesskostenhilfe von allen Kosten?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe — Offizielle Programmseitebayernportal.dePrimärquelleJustiz des Bundes und der Länder
- [02]§ 114 ZPO – Voraussetzungen der Prozesskostenhilfegesetze-im-internet.deRechtsgrundlageJustiz des Bundes und der Länder